Treffer
BGH Beschluss

Beschluss: Zurückverweisung wegen fehlender Festsetzung der Tagessatzhöhe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 653/80
Datum
11.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Trier; der BGH bemängelt, dass die für die Geldstrafe festgesetzten 60 Tagessätze ohne Bestimmung der Tagessatzhöhe ergangen sind. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist nach § 40 Abs. 2 StGB auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 StGB erforderlich. Mangels Tagessatzhöhe wird die Sache insoweit zur Festsetzung zurückverwiesen; nachteilige Berücksichtigung späterer Vermögensverbesserungen ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe der Tagessätze ist bei Verurteilung zu einer Geldstrafe zwingend im Urteil zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 StGB).

2

Auch wenn der Tatrichter gemäß § 53 Abs. 2 StGB aus Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet, müssen die einzelnen Strafen so beschaffen sein, dass jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar bleibt.

3

Unterbleibt die Bestimmung der Tagessatzhöhe, ist die Entscheidung insoweit zur erneuten Festsetzung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

4

Der neue Tatrichter ist nicht an die bisherige (versäumte) Festsetzung gebunden; zwischenzeitlich eingetretene Einkommens- oder Vermögensverbesserungen dürfen jedoch nicht zu einem Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 22. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 653/80 in der Strafsache gegen den Dachdecker Otwin [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren ██████████████ 1943, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Dezember 1980

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. August 1980 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat mit Ausnahme der Straffestsetzung für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

Die Strafkammer hat für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Sie hat es jedoch entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen, die Höhe der Tagessätze zu bestimmen. Das ist indes auch dann erforderlich, wenn – wie hier – der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB Gebrauch macht und aus der Einzelfreiheitsstrafe und der Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet. Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar sein (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; BGH NJW 1979, 936; BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – 4 StR 243/78). Das ist bei der auf 60 Tagessätze festgesetzten Strafe infolge Fehlens der Tagessatzhöhe nicht der Fall.

Dieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten. Er führt zur Zurückverweisung der Sache im Fall der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, soweit eine Tagessatzhöhe nicht festgesetzt worden ist (BGH, Urteil vom 5. November 1980 – 2 StR 518/80). Der neue Tatrichter ist bei der – bisher vergessenen Festsetzung der Höhe der Tagessätze an das Verbot der Schlechterstellung nicht gebunden (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl. § 331 StPO Rdn. 39; vgl. auch BGH NJW 1979, 936), jedoch dürfen nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung vom 22. August 1980 eingetretene Einkommens- und/oder Vermögensverbesserungen nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden.

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