BGH: Fehlen der Tagessatzbestimmung – Aufhebung von Geldstrafen und Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/81
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung von Geldstrafen hat der Tatrichter für jede Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen; das Unterlassen dieser Bestimmung macht die Geldstrafe angreifbar.
Auf die Bestimmung der Tagessatzhöhe kann nicht verzichtet werden, auch nicht mit der Folge, dass Geldstrafen zusammen mit Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden.
Fehlen wesentliche Feststellungen zur Tagessatzbemessung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn dem Revisionsgericht keine für eine Aufhebung tragfähigen Rechtsfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Rechtsbeistand Helmut ███ aus ███, dort geboren ███████ 1941, die Buchhalterin Margrit ███ geborene ████, geboren am 1946 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Helmut P. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1980 im Ausspruch der Einzelgeldstrafen und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut P. und die Revision der Angeklagten Margrit F. werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Helmut P. zu entscheiden hat.
Gründe
Die Einzelgeldstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten Helmut P. haben keinen Bestand, weil der Tatrichter für die beiden Einzelgeldstrafen wegen Verletzung der Buchführungspflicht nicht die Höhe des Tagessatzes bestimmt hat. Darauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGH Beschluss vom 11. Dezember 1980 – 4 StR 653/80).
Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut P., ebenso wie die Revision der Angeklagten Margrit F., ist offensichtlich unbegründet.
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