Treffer
BGH Beschluss

BGH: Fehlen der Tagessatzbestimmung – Aufhebung von Geldstrafen und Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/81
Datum
28.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil mit zwei Einzelgeldstrafen und einer daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe ein. Die zentrale Frage war, ob das Unterlassen der Bestimmung der Höhe der Tagessätze die Geldstrafen und damit die Gesamtstrafe unwirksam macht. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, da der Tatrichter die Tagessatzhöhe hätte festsetzen müssen; auf die Geldstrafen kann auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht verzichtet werden. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weitere Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhängung von Geldstrafen hat der Tatrichter für jede Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen; das Unterlassen dieser Bestimmung macht die Geldstrafe angreifbar.

2

Auf die Bestimmung der Tagessatzhöhe kann nicht verzichtet werden, auch nicht mit der Folge, dass Geldstrafen zusammen mit Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden.

3

Fehlen wesentliche Feststellungen zur Tagessatzbemessung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn dem Revisionsgericht keine für eine Aufhebung tragfähigen Rechtsfehler erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 15. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Rechtsbeistand Helmut ███ aus ███, dort geboren ███████ 1941, die Buchhalterin Margrit ███ geborene ████, geboren am 1946 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Helmut P. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1980 im Ausspruch der Einzelgeldstrafen und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut P. und die Revision der Angeklagten Margrit F. werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Helmut P. zu entscheiden hat.

Gründe

Die Einzelgeldstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten Helmut P. haben keinen Bestand, weil der Tatrichter für die beiden Einzelgeldstrafen wegen Verletzung der Buchführungspflicht nicht die Höhe des Tagessatzes bestimmt hat. Darauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGH Beschluss vom 11. Dezember 1980 – 4 StR 653/80).

Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut P., ebenso wie die Revision der Angeklagten Margrit F., ist offensichtlich unbegründet.

SchusterHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki

Zitiert (1)

Zitiert von (2)