Revision verworfen – Berichtigung: Tateinheit zu Tatmehrheit, Wegfall §241 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/84
- Datum
- 29.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.
Offensichtliche Schreib- oder Formulierungsfehler im Schuldspruch sind vom Revisionsgericht zu berichtigen.
Die Tatbestände der Bedrohung (§ 241 StGB) und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) stehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, in Gesetzeskonkurrenz und nicht in Tateinheit.
Verdrängte oder hinter einem anderen Tatbestand zurücktretende Straftatbestände dürfen bei der Strafzumessung insofern berücksichtigt werden, als die dem verdrängten Tatbestand zu Grunde liegenden tatsächlichen Besonderheiten strafmildernd oder -verschärfend einbezogen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 20. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 226/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf Sch██ aus B[REDACTED]y, geboren am ███ 1951 in E[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Januar 1984 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass 1. in Nr. I 1 der Formel das Wort "Tateinheit" durch "Tatmehrheit" ersetzt wird; 2. in Nr. 4 der Formel die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt; 3. in der Liste der angewendeten Vorschriften "§ 241" entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Zu berichtigen war lediglich ein offensichtliches Schreibversehen in Nr. I 1 des Schuldspruchs (vgl. UA S. 18/19). In Fall 4 der Urteilsgründe steht der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) zu dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz (RG GA Bd. 47, S. 434; RGSt 54, 206; BGH, Beschl. vom 24.5.1973 – 4 StR 210/73 bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Beschlüsse vom 3.2.1976 – 5 StR 22/76 – und vom 30.5.1978 – 4 StR 243/78). Auch dies war vom Senat richtigzustellen. Hierdurch wurde der Tatrichter jedoch nicht gehindert, dem verdrängten Straftatbestand zugrunde liegende Besonderheiten des tatsächlichen Geschehens bei der Strafzumessung in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne sind die Ausführungen UA S. 22 zu verstehen. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
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