Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Auseinandersetzung mit verminderter Schuldfähigkeit (§21, §49 I StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 59/83
- Datum
- 23.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen des Tatgerichts zur möglichen erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) verpflichten es, die Frage der Anwendung eines nach §49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmens zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen.
Unterlässt das Gericht trotz entsprechender Feststellungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Bedeutung verminderter Schuldfähigkeit für die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Ein Rechtsfehler im Strafausspruch kann vorliegen, auch wenn der Schuldspruch selbst keinen Mangel aufweist, sofern die Urteilsgründe die für die Rechtsfolge maßgebliche Erwägung zu einer verringerten Schuldfähigkeit nicht enthalten.
Bei der Revision ist zu prüfen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen und die Tragweite einer vermindernden Schuldfähigkeit darlegt; bloße Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit ohne Bezug zur Bemessung des Strafrahmens genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 22. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 59/83 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1948 in ███, Krs. ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 22. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.
Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Tat in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (§ 21 StGB). Diesen Umstand bewertet es aber lediglich bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten und lässt jede Erörterung vermissen, warum die Strafe nicht dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen wurde.
Das ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1981 – 2 StR 626/81, vom 13. Oktober 1981 – 1 StR 607/81 und 23. März 1981 – 3 StR 89/81).
| Maier | Mißl | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |