Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Auseinandersetzung mit verminderter Schuldfähigkeit (§21, §49 I StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 59/83
Datum
23.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Limburg ein. Der BGH sah im Schuldspruch keinen Rechtsfehler, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht mögliche erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) feststellte, diese aber nicht hinreichend mit Blick auf §49 Abs.1 StGB bei der Strafrahmenbestimmung erörterte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen des Tatgerichts zur möglichen erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) verpflichten es, die Frage der Anwendung eines nach §49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmens zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen.

2

Unterlässt das Gericht trotz entsprechender Feststellungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Bedeutung verminderter Schuldfähigkeit für die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Ein Rechtsfehler im Strafausspruch kann vorliegen, auch wenn der Schuldspruch selbst keinen Mangel aufweist, sofern die Urteilsgründe die für die Rechtsfolge maßgebliche Erwägung zu einer verringerten Schuldfähigkeit nicht enthalten.

4

Bei der Revision ist zu prüfen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen und die Tragweite einer vermindernden Schuldfähigkeit darlegt; bloße Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit ohne Bezug zur Bemessung des Strafrahmens genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 22. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 59/83 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1948 in ███, Krs. ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 22. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.

Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Tat in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (§ 21 StGB). Diesen Umstand bewertet es aber lediglich bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten und lässt jede Erörterung vermissen, warum die Strafe nicht dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen wurde.

Das ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1981 – 2 StR 626/81, vom 13. Oktober 1981 – 1 StR 607/81 und 23. März 1981 – 3 StR 89/81).

MaierMißlTheune
MeyerNiemöller
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