Revision: Verurteilung wegen Steuerhehlerei aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/79
- Datum
- 12.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhehlerei (§ 374 AO) ist eine auf Vermögensvorteil gerichtete Bereicherungsabsicht erforderlich.
Der bloße illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nicht ohne Weiteres die für Steuerhehlerei erforderliche Bereicherungsabsicht.
Fehlen Feststellungen, aus denen ein wirtschaftliches Interesse am Erwerb entnommen werden kann, ist Steuerhehlerei nicht nachweisbar.
Die Urteilsformel muss klar erkennen lassen, in welchem Verhältnis die einzelnen Straftatbestände zueinander stehen (z. B. Tateinheit).
Ändert sich der Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Änderung die Strafzumessung beeinflusst; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, von welchem Strafrahmen ausgegangen wurde und ob etwa § 49 oder § 46 StGB berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 12. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 347/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schlossergehilfen Hans-Peter ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1956, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 12. April 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei kann dagegen nicht bestehen bleiben. Es kann offenbleiben, ob die Feststellungen überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 374 AO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 – 4 StR 434/78 – und vom 13. Oktober 1978 – 2 StR 480/78). Jedenfalls lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass der Angeklagte, wie der Tatbestand es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der illegale Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne der genannten Vorschrift. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 1 StR 98/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind jedoch nicht ersichtlich; solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.
3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Im Übrigen bleibt der Schuldspruch bestehen. Die Urteilsformel muss jedoch insoweit neu gefasst werden, denn sie lässt nicht erkennen, dass die einzelnen Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 138/78).
4. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Zudem ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es erklärt zwar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, tut aber nicht dar, ob es demzufolge der Strafzumessung den gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB zugrunde gelegt hat oder ob es vom Regelstrafrahmen ausgegangen ist. Im Übrigen lassen die außerordentlich knappen Ausführungen zur Strafzumessung auch nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob das Landgericht bei der Festsetzung der Strafe die Grundsätze des § 46 StGB berücksichtigt hat (vgl. hierzu Mösl in DRiZ 1979, 165).
| Hirschthal | Salger | Knoblich | |||
| Spiegel | Ruß |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 434/78 · 07.09.1978Revision verworfen: Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens; Einziehung ergänzt
- BGH · 4 StR 138/78 · 13.04.1978Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Jugend und Mengen bei BtM-Verurteilung
- BGH · 1 StR 98/79 · 24.04.1979Steuerhehlerei beim Heroinkauf: Anforderungen an Bereicherungsabsicht
- BGH · 2 StR 480/78 · 13.10.1978Revision: Ausschluss der Steuerhehlerei, keine Gewerbsmäßigkeit beim einmaligen BtM‑Handel
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 431/79 · 16.08.1979Revision: Schuldspruch geändert zu Handeltreiben; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 407/79 · 30.03.1979BGH: Differenzierung Handeltreiben/Erwerb; Steuerhehlerei nur bei Handel – Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 472/79 · 20.09.1979Revision teilerfolgreich: Schuldspruch wegen Betäubungsmitteln bestätigt, Steuerhehlerei und zwei Diebstähle aufgehoben