Revision verworfen: Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens; Einziehung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/78
- Datum
- 07.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach dem Tatplan zum Zwecke des Handeltreibens, ist die Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens anzusehen.
Die Umdeutung eines Tatbestands zugunsten einer anderen Qualifikation berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht den besonderen Unrechtsgehalt des Teilakts bereits in der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Eine Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln muss die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass insbesondere die Menge der Betäubungsmittel eindeutig bestimmt ist.
Das Revisionsgericht kann die Einziehungsanordnung aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen selbst ergänzen, um den Anforderungen an Bestimmtheit und Vollstreckung Genüge zu tun.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 434/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau Helga ███, geborene ███████ aus Hod., geboren ███████████ 1952 in ██ ███ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 7. September 1978 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1977 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert und ergänzt, dass 1. die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 6a BtMG, § 27 StGB) schuldig ist, 2. 9 g Heroin und 9 g mit Zucker gestrecktes Heroin eingezogen werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit ihnen in drei besonders schweren Fällen und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass *„das sichergestellte Heroin und der sichergestellte Zucker“* eingezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 16. August 1973 – 4 StR 345/73 – und vom 12. November 1974 – 1 StR 538/74 –) ist in Fällen, in denen nach dem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen wird, die Einfuhr nur als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens anzusehen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens von Betäubungsmitteln über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Im Übrigen halten der Schuld- und der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Einziehungsanordnung bedarf jedoch der Ergänzung. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 60/78). Die erforderliche Ergänzung der Einziehungsanordnung kann das Revisionsgericht aufgrund der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen selbst vornehmen.
| Knoblich | Salger | Maier | |||
| Hürxthal | Engelhardt |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 345/73 · 16.03.1973Betäubungsmittelhandel: Fortgesetzte Handlung statt Tatmehrheit; Jugendstrafe aufgehoben
- BGH · 1 StR 538/74 · 19.07.1974BGH: Einfuhr als Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- BGH · 4 StR 60/78 · 22.02.1978Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen unbestimmter Rauschgiftmenge
Zitiert von (6)
- BGH · 5 StR 135/80 · 15.04.1980Revision: Vollendetes Handeltreiben und Steuerhehlerei – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 453/80 · 02.09.1980Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung Verfall, Ergänzung Einziehung und Verwerfung von Anträgen
- BGH · 4 StR 347/79 · 12.07.1979Revision: Verurteilung wegen Steuerhehlerei aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 137/80 · 07.05.1980Revision wegen Steuerhehlerei: BGH klärt Vorsatz auf Vorteilserlangung (§ 374 AO) und verweist zurück
- BGH · 1 StR 336/93 · 13.07.1993Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Mängeln bei Strafzumessung, §64-Entscheidung und Einziehung
- BGH · 1 StR 629/80 · 27.05.1981Strafrecht: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlerhafter Strafzumessung im Betäubungsmittelverfahren