Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens; Einziehung ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/78
Datum
07.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wegen Vergehen nach dem BtMG ein. Streitpunkt war, ob die Einfuhr bei tatplanmäßiger Einfuhr zum Zwecke des Handeltreibens selbständige Tat oder Teilakt ist. Der BGH verwirft die Revision, qualifiziert die Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens und ergänzt die Einziehungsanordnung um Mengenangaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach dem Tatplan zum Zwecke des Handeltreibens, ist die Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens anzusehen.

2

Die Umdeutung eines Tatbestands zugunsten einer anderen Qualifikation berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht den besonderen Unrechtsgehalt des Teilakts bereits in der Strafzumessung berücksichtigt hat.

3

Eine Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln muss die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass insbesondere die Menge der Betäubungsmittel eindeutig bestimmt ist.

4

Das Revisionsgericht kann die Einziehungsanordnung aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen selbst ergänzen, um den Anforderungen an Bestimmtheit und Vollstreckung Genüge zu tun.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 434/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau Helga ███, geborene ███████ aus Hod., geboren ███████████ 1952 in ██ ███ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 7. September 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1977 wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert und ergänzt, dass 1. die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 6a BtMG, § 27 StGB) schuldig ist, 2. 9 g Heroin und 9 g mit Zucker gestrecktes Heroin eingezogen werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit ihnen in drei besonders schweren Fällen und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass *„das sichergestellte Heroin und der sichergestellte Zucker“* eingezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 16. August 1973 – 4 StR 345/73 – und vom 12. November 1974 – 1 StR 538/74 –) ist in Fällen, in denen nach dem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen wird, die Einfuhr nur als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens anzusehen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens von Betäubungsmitteln über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Im Übrigen halten der Schuld- und der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Einziehungsanordnung bedarf jedoch der Ergänzung. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 60/78). Die erforderliche Ergänzung der Einziehungsanordnung kann das Revisionsgericht aufgrund der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen selbst vornehmen.

KnoblichSalgerMaier
HürxthalEngelhardt

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