Treffer
BGH Urteil

Betäubungsmittelhandel: Fortgesetzte Handlung statt Tatmehrheit; Jugendstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 345/73
Datum
16.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüfte auf Revisionen ein Urteil gegen mehrere Jugendliche wegen Haschischhandels, -einfuhr sowie Steuerhehlerei und Bannbruch. Er stellte klar, dass mehrere unter § 11 Abs. 1 BetMG fallende Einzelakte, die dem eigennützigen Umsatz dienen, bei Gesamtvorsatz als eine fortgesetzte Tat des Handeltreibens zu bewerten sind. Entsprechend änderte er den Schuldspruch von Tatmehrheit auf eine einheitliche fortgesetzte Tat in Tateinheit mit Steuerhehlerei und (bandenmäßigem) Bannbruch und erstreckte dies nach § 357 StPO auf Mitangeklagte. Der Strafausspruch wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; beanstandet wurde u.a. eine strafschärfende Einordnung von 2 kg Haschisch als „große Menge“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist als Oberbegriff jeder eigennützigen, auf Umsatzförderung gerichteten Tätigkeit zu verstehen und kann verschiedene Begehungsformen des Betäubungsmittelrechts umfassen.

2

Mehrere unter denselben Straftatbestand fallende Einzelakte, die sämtlich dem Handeltreiben dienen, sind bei Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit oder einer fortgesetzten Handlung als rechtlich unselbständige Teilakte einer einzigen Tat zu beurteilen.

3

Der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz muss spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts die künftigen Tatteile in ihren wesentlichen Grundzügen erfassen; beim Betäubungsmittelhandel ist hierfür eine Konkretisierung der jeweiligen Lieferanten oder Abnehmer regelmäßig nicht erforderlich.

4

Ein teilweiser Rechtsmittelverzicht (hier: Nichtanfechtung des Schuldspruchs) ist bei entsprechender Verteidigervollmacht wirksam und kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht durch nachträgliche „Klarstellung“ erweitert oder rückgängig gemacht werden.

5

Wird der Schuldspruch wegen eines Rechtsfehlers zugunsten eines Angeklagten geändert, ist die Änderung nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit sie in gleicher Weise betroffen sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ u. a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Buddenberg, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger der Angeklagten ████████ und ████, Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ████████, – beide in der Verhandlung – ██████████████████ ████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 16. März 1973, soweit er die Angeklagten ████████, ███████ und ███ betrifft, dahin geändert, dass diese drei Angeklagten eines fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen Vergehens nach den §§ 1, 3 und 11 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 369, 370 Abs. 1 AO) und mit gewerbs- und bandenmäßigem Bannbruch (§ 396 Abs. 1, § 397 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO) schuldig sind.

Auf die Revisionen der Angeklagten ████████, ███████, ███ und ██ wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten █████████, ████████ und ███████ dreier in Tatmehrheit stehender Straftaten schuldig gesprochen, nämlich wegen gewerbs- und bandenmäßigen Erwerbs und Handels von und mit Haschisch in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Einfuhr von Haschisch in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Bannbruch und wegen gewerbs- und bandenmäßigen Handels mit Haschisch.

Den Angeklagten ███████████ hat es des Handels mit und der Abgabe von Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig befunden.

Wegen dieser Taten hat das Landgericht gegen die drei erstgenannten Angeklagten je eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Angeklagten ██ hat es unter Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 16. März 1972 – 11 Ms 12/72 – (durch welches er wegen Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Freiheitsberaubung und Nötigung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden war) zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung von etwa 1,5 kg Haschisch und 150 DM hat es aufrechterhalten.

Gegen das Urteil haben die Wahlverteidiger der Angeklagten ████████ und ████ die laut den zu den Akten eingereichten Prozessvollmachten ihre Verteidiger ausdrücklich auch zum Verzicht auf Rechtsmittel ermächtigt hatten, mit Schriftsatz vom 19. März 1973 – beim Landgericht eingegangen am folgenden Tage – Revision eingelegt; in diesem Schriftsatz ist ausdrücklich erklärt, der Schuldspruch solle nicht angefochten werden. Mit einem weiteren, beim Landgericht am 22. März 1973 eingegangenen, Schriftsatz vom 21. März 1973 haben sodann die Verteidiger ihre „Revisionsschrift insoweit klargestellt, dass die Revision unbeschränkt eingelegt“ sei.

Die Revision des Angeklagten ███ richtet sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung.

Die Revision des Angeklagten ██ ist ausdrücklich auf die Straffrage beschränkt. Mit ihr wird insbesondere gerügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 11 Abs. 4 Nr. 5) bejaht.

Sämtliche Rechtsmittel rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ████████ macht auch einen Verfahrensfehler geltend.

II.

Durch den Eingang des Schriftsatzes der Verteidiger vom 19. März 1973 bei Gericht am 20. März 1973 und infolge der Nichtanfechtung durch Erziehungsberechtigte und durch die Staatsanwaltschaft ist das Urteil rechtskräftig geworden, soweit es sich um den Schuldspruch gegen █████ und ████ handelt. Die Erklärung, der Schuldspruch solle nicht angefochten werden, ist eindeutig und keiner „Klarstellung“ fähig. Den in dieser Erklärung liegenden teilweisen Verzicht auf Anfechtung konnten die Verteidiger, die zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich ermächtigt waren, nicht mehr anfechten oder sonst rückgängig machen.

Die Revision dieser beiden Angeklagten ermöglicht daher nur die Nachprüfung der Strafzumessung, einschließlich der Frage, ob dem Gericht bei der Annahme besonders schwerer Fälle gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Jedoch kommt diesen beiden Angeklagten infolge der Revision des Angeklagten ████████ der § 357 StPO zugute. Darauf wird unten (unter IV 4) eingegangen werden.

III.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ████████ geht dahin, dass der Leitende Medizinaldirektor Dr. Hünnekens, der am zweiten Tag der am 14. März 1973 begonnenen Hauptverhandlung als Sachverständiger über den Entwicklungsstand und die Verantwortlichkeit der Angeklagten vernommen worden ist, den Gutachtenauftrag erst einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, nämlich am 12. März 1973, erhalten hat und zur Hauptverhandlung nicht geladen worden ist.

Er sieht darin einen Verstoß gegen § 217 StPO in Verbindung mit § 72 StPO.

Die Rüge geht fehl. Der § 217 StPO befasst sich allein mit der Ladung des Angeklagten (§ 216 StPO). Soweit für sie nicht besondere Bestimmungen gelten, sind auf Sachverständige die für Zeugen geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Ladung und Vernehmung eines Zeugen hängt jedoch nicht von der Einhaltung einer Ladungsfrist ab. Ob und gegebenenfalls nach welchen Vorarbeiten sich ein Sachverständiger zur Erstattung des von ihm verlangten Gutachtens in der Lage fühlt, muss grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben. Dr. Hünnekens war zu Beginn der Hauptverhandlung am 14. März 1973 erschienen und während des ersten Verhandlungstages, an dem insbesondere die vier Angeklagten eingehend zur Person und zur Sache gehört worden sind, anwesend. Er hat sein Gutachten am zweiten Verhandlungstag, dem 15. März 1973, erstattet. Keiner der Angeklagten und der Verteidiger hatte bezweifelt, dass Dr. Hünnekens zur Erstattung des Gutachtens in der Lage sei, und insbesondere beantragt, seine Vernehmung zurückzustellen oder von weiteren Maßnahmen abhängig zu machen. Dem Gericht brauchten sich nicht von Amts wegen Zweifel daran aufzudrängen, dass der Sachverständige auf Grund seiner aus den Akten und während des ersten Verhandlungstages gewonnenen Eindrücke die Angeklagten sachgerecht begutachten könne.

IV.

Der Schuldspruch (Revision des Angeklagten ████████)

1. Die Revision des Angeklagten █████████ wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch betreffenden Feststellungen, die auch sonst nicht zu beanstanden sind.

2. Der Schuldspruch ist den Urteilsfeststellungen zufolge rechtlich nicht zu beanstanden, von der Frage des Zusammentreffens der Straftaten abgesehen (darüber nachstehend Nr. 3).

a) Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat ████████ gemeinschaftlich mit ███████ und ███ Haschisch erworben und damit gehandelt und in Tateinheit damit gewerbsmäßige Steuerhehlerei begangen (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, §§ 369, 370 Abs. 1 AO, §§ 47, 73 StGB).

b) Im Falle II 2 hat er gemeinschaftlich mit den beiden anderen fortgesetzt Haschisch eingeführt und in Tateinheit damit fortgesetzt und gemeinschaftlich gewerbs- und bandenmäßigen Bannbruch begangen (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 396 Abs. 1, § 397 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO, §§ 47, 73 StGB).

Insoweit ist nur zu bemerken, dass das Landgericht mit Recht auch den Tatbestand des bandenmäßigen Bannbruchs (§ 397 Abs. 1 Nr. 1 AO) bejaht hat. ████████ hatte sich „mit zwei Personen“, nämlich █████ und ████, zur gemeinschaftlichen Ausübung des Bannbruchs verbunden. Mit „zwei von ihnen“ hat er zwar nicht die späteren Einfuhren, aber die erste ausgeführt (UA S. 18/19).

c) Im Falle II 3 hat ████████ fortgesetzt und gemeinschaftlich mit den beiden Mitangeklagten mit Haschisch gehandelt (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 47 StGB).

Der Senat kann jedoch der Auffassung des Landgerichts nicht beipflichten, dass die unter II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe dargelegten Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stünden.

Das Landgericht ist dabei zwar der Auffassung gefolgt, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. November 1971 – 1 StR 519/71 – vertreten hatte. Von diesem Urteil ist aber der 1. Strafsenat in seinem späteren Urteil vom 10. April 1973 – 1 StR 619/72 – in dem gerade hier bedeutsamen Punkt aus billigenswerten Erwägungen abgerückt.

3. § 11 Abs. 1 BetMG stellt verschiedene Begehungsformen des Betäubungsmittelgesetzes ohne Unterschied unter Strafe. Eine von ihnen kann vorliegen, wenn sie erfüllt ist. So kann ein Täter zugleich ein Betäubungsmittel etwa einführen oder ausführen oder ein Betäubungsmittel ohne mit ihm Handel treiben zu wollen erwerben oder abgeben. Er kann ein Betäubungsmittel mit einem anderen in Verkehr bringen wollen und zu treiben. Umgekehrt kann er Handel treiben, ohne es in irgendeiner Form in seinen Besitz zu bringen.

Zutreffend erwähnte jedoch das Landgericht (UA S. 22/23), „Handeltreiben“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG sei „der Oberbegriff aller von § 11 Abs. 1 erfassten Bestrebungen, aus eigennützigen Gesichtspunkten den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern“.

In diesem Sinne hat auch bereits der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. September 1953 – 3 StR 101/53 – bei der Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Opiumgesetzes ausgesprochen, dass „Handeltreiben jeglicher auf den Umsatz von Opium gerichtete eigennützige Tätigkeit“ ist.

So gesehen müssen verschiedene der unter § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG fallenden Einzelakte, sofern sie alle zum Handeltreiben vorgenommen werden, dann als rechtlich unselbstständige Teilakte ein und derselben Straftat angesehen werden, wenn die Voraussetzungen entweder der natürlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung gegeben sind.

a) Hiernach ist es angebracht, die unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe dargelegten Handlungsreihen, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum jede für sich als fortgesetzte Handlungen erachtet hat, insgesamt als eine einzige fortgesetzte Handlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beurteilen. Die Angeklagten ████████, ███████ und ███ haben im März 1972 beschlossen, „ins große Geschäft einzusteigen“, selbst Haschisch zu importieren und mit dem eingeführten Haschisch in Hamm Handel zu treiben (UA S. 18/19). Das haben sie ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung bis zum 4. Juli 1972 durchgeführt. Es bestehen keine Bedenken, insoweit den zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu bejahen, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Dreher StGB 33. Aufl. vor § 73 Anm. 3 Aa mit Hinweisen) spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsgutes, des Trägers, des Ortes, der Zeit und der unbestimmten Ausführungsart, umfassen muss.

Zu diesen wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung gehört es beim Handel mit Haschisch – anders als bei Straftaten, die zwar nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, aber doch bestimmte Einzelpersonen in ihren Rechten beeinträchtigen, wie etwa beim Diebstahl oder beim Betrug – nicht, dass sich der Täter darüber im Klaren ist, bei welchem ganz bestimmten Händler er das Haschisch erwerben will und an wen im Einzelnen er es abgeben wird. Es reicht aus, dass die Täter ihrem vorher gefassten Plan entsprechend in verschiedenen niederländischen Städten bei dortigen Lieferanten Haschisch kauften, es jeweils alsbald über die Grenze verbrachten und in Hamm oder von Hamm aus an die ihnen bereits bekannten oder bekanntwerdenden Endverbraucher und Zwischenhändler veräußerten, und dass dies alles planmäßig innerhalb einer kurzen Zeitspanne ohne Unterbrechung abgelaufen ist.

b) Sich als Rauschgifthändler zu betätigen, hatten die drei genannten Angeklagten aber schon im Februar oder März 1972 beschlossen. Sie haben dementsprechend die unter II 1 der Urteilsgründe dargelegte Tat begangen, bei der sie etwa im März 1972, diesmal noch in ███████, etwa 300 g Haschisch ankauften und dieses dann planmäßig zum Teil weiterveräußerten. Nachdem ihnen ein Teil dieses Haschischs gestohlen worden war, haben sie kurz darauf trotz ihres Misserfolgs den oben (unter a) erwähnten Entschluss gefasst, nun ins große Geschäft einzusteigen. Der vorher schon gefasste Plan, sich als Rauschgifthändler zu betätigen, ist dadurch im Kern nicht verändert worden. Den einmal gefassten Beschluss, durch gewerbsmäßigen Handel mit Haschisch Geld zu verdienen, haben die Täter vielmehr nur ausgeweitet und in den wesentlichen Grundzügen der Gestaltung unverändert gelassen.

Das rechtfertigt es, schon die unter II 1 dargelegte Tat in die einzige fortgesetzte Handlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG einzubeziehen.

c) Auf Grund der – wie dargelegt einwandfrei getroffenen – Urteilsfeststellungen ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch, soweit er den Angeklagten ████████ betrifft, von sich aus zu berichtigen. Dieses Ergebnis entspricht gerade dem, was der Angeklagte mit seiner Revision selbst anstrebt.

4. Der Rechtsirrtum, der zur Änderung des Schuldspruchs nötigt, betrifft in derselben Weise wie den Angeklagten ████████ auch die Angeklagten ███████ und ███. Gemäß § 357 StPO muss daher der Schuldspruch auch insoweit, als er diese beiden Angeklagten betrifft, geändert werden.

V.

Die Strafzumessung

1. Im Strafaussprach muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil die Angeklagten nicht, wie vom Landgericht angenommen, dreier Straftaten, sondern nur einer einzigen Tat schuldig sind. Wenn auch durch die Änderung des Schuldspruchs Art, Inhalt und Umfang dessen, was die Angeklagten tatsächlich ausgeführt haben, nicht berührt wird und wenn dafür eine Einheitsjugendstrafe festzusetzen ist, so muss es doch dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs die angemessene Strafe zu finden.

Hiernach braucht nicht erschöpfend auf das die Straffrage betreffende Vorbringen der Revisionen eingegangen zu werden. Der Senat hält jedoch folgende Bemerkungen für geboten:

a) Dass die drei Angeklagten den Haschischhandel und die damit in Zusammenhang stehenden anderen Ausführungsarten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande begangen haben (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG), kann nach den den Schuldspruch betreffenden Urteilsfeststellungen nicht bezweifelt werden. Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, die „mindestens 50 Kilogramm“ Haschisch (UA S. 22), die die Angeklagten, um sie in den Verkehr zu bringen, eingeführt, besessen und abgegeben haben, im Sinne des Gesetzes als „Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen“ zu erachten. Schließlich halten auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Strafschärfungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG bejaht hat (UA S. 25), der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Bei der Verhängung einer Jugendstrafe gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Hält der Tatrichter eine Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG für geboten, so hat er ihre Höhe ganz vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen. Gedanken der Generalprävention, der Abschreckung anderer, dürfen daneben nur mit äußerster Zurückhaltung verwertet werden (Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 18 Rz. 6 und 10).

Jedoch ist folgendes zu bedenken: Gerade weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, die Strafe also in jedem Fall allein dem in § 18 Abs. 1 JGG (bei Heranwachsenden in Verbindung mit § 105 Abs. 2 JGG) bestimmten Rahmen zu entnehmen ist, darf der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe auch anders als im allgemeinen Strafrecht Tatbestandsmerkmale berücksichtigen (BGH bei Herlan GA 1956, 346). Er darf und muss sogar gerade bei der Strafzumessung entscheidend mit darauf Rücksicht nehmen, ob der Täter etwa nur einen Diebstahl geringerer Schwere, einen Raub oder gar einen Mord begangen hat. Überhaupt darf der Tatrichter bei der Festsetzung einer Jugendstrafe die gesetzliche Bewertung der höheren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (Senatsurteil vom 25. Januar 1972 – 4 StR 541/71 – in NJW 1972, 693). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter bei der Bemessung einer Jugendstrafe berücksichtigt und in seinem Urteil darlegt, dass und aus welchen Gründen das Gesetz für den Bereich des allgemeinen Strafrechts für die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat einen erhöhten Strafrahmen (mit erheblicher Mindeststrafe und hoher Höchststrafe) aufgestellt hat. In solchen Erwägungen äußern sich nicht Gedanken einer im Jugendstrafrecht unzulässigen Generalprävention. Freilich muss dann der Tatrichter, wenn er auf diese Weise Klarheit über das Maß und die gesetzliche Bewertung des zur Aburteilung stehenden Unrechts geschaffen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe für den einzelnen Täter die für ihn maßgebenden erzieherischen Gesichtspunkte ausschlaggebend sein lassen.

2. Für den Angeklagten ██

a) Auch für diesen Angeklagten ist bei Anwendung des Strafrahmens des Jugendstrafrechts die Strafe weder dem des § 11 Abs. 1 noch dem des Absatzes 4 zu entnehmen, sondern allein demjenigen des § 18 (mit § 105 Abs. 2) JGG. Die gesetzliche Bewertung des Unrechts seiner Tat, die der Tatrichter nicht außer Acht lassen darf (vorst. Nr. 1b), hängt aber davon ab, ob der Angeklagte nur in einfacher Weise den Tatbestand einer der Begehungsweisen des § 11 Abs. 1 BetMG erfüllt hat oder ob er dies in einem besonders schweren Fall getan hat.

Bei der Abgrenzung einer noch geringen von einer nicht mehr geringen Menge braucht hier nicht auf die Erwägungen eingegangen zu werden, die das Landgericht (UA S. 24/25) geäußert hat. Jedenfalls entsprechen nach den Berechnungen, die das Landgericht an anderer Stelle (UA S. 37) angestellt hat und die der Erfahrung gerecht werden, die „etwa 2 Kilogramm“ Haschisch, die der Angeklagte als Händler erworben und abgegeben hat (UA S. 21), ungefähr dem Jahresverbrauch eines bereits stark der Droge verfallenen Verbrauchers oder dem Tagesbedarf von rund 400 solcher Verbraucher. Danach und nach dem Kleinhandelswert von etwa 8.000 DM (UA S. 29) bestehen keine Bedenken, 2 kg Haschisch als „Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen“ zu erachten.

Liegt auch nur einer der in den Nummern 1 bis 6 des § 11 Abs. 4 BetMG genannten Erschwerungsgründe vor, so ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes „in der Regel“ ein besonders schwerer Fall gegeben. Damit bringt das Gesetz – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts und entgegen der Meinung der Revision – seinen Willen klar zum Ausdruck, dass in jedem dieser Fälle regelmäßig der Unrechtsgehalt der Tat als erheblich über dem Durchschnitt der von Abs. 1 des § 11 BetMG erfassten Fälle liegend anzusehen ist. Entgegen der „Regel“ darf dann ein besonders schwerer Fall nur verneint werden, wenn besondere Umstände in der Tat (einschließlich ihrer Begleitumstände) oder der Täterpersönlichkeit deutlich für eine geringere Bewertung des Unrechts sprechen.

Dass dies im vorliegenden Fall das Landgericht verneint hat, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Insbesondere kann es entgegen der Meinung der Revision nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang (und bei der Bemessung der Strafe selbst) zum Nachteil des Angeklagten den Gesichtspunkt verwertet hat, er habe sich durch die erst eine Woche zuvor u. a. wegen einer einschlägigen Straftat gegen ihn durchgeführte Berufungsverhandlung, in welcher das in dieser Sache einbezogene Urteil Rechtskraft erlangt hat, nicht von der neuen Tat abhalten lassen.

b) Der Strafaussprach kann aber aus einem anderen Grund nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat seine Auffassung von dem hohen Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat u. a. damit begründet (UA S. 29), „dass es sich bei einer Menge von etwa zwei Kilogramm Haschisch im Sinne des Gesetzes nicht nur um eine nicht geringe Menge, sondern um eine große Menge handelt“. Wenn schon 2 kg nicht mehr als geringe Menge von Betäubungsmitteln angesehen werden können, so übersteigt eine derartige Menge doch nicht derart eine nicht mehr geringe Menge, dass sie – über eine nicht mehr geringe „Normalmenge“ hinausgehend – schon als „groß“ bezeichnet werden könnte. Dieser Umstand kann sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt haben.

Mit dieser Aufhebung des Strafaussprachs entfällt auch die Entscheidung über die Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 16. März 1972 einschließlich der darin ausgesprochenen Einziehung, obwohl insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist. Die Jugendkammer wird darüber neu zu befinden haben.

MeyerMayrBuddenberg
BortzlerSalger

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