Treffer
BGH Urteil

Revision: Ergänzung des Schuldspruchs um schweren Raub bei Autostraßenraub; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/71
Datum
25.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revisionen insoweit, dass zwei Angeklagte zusätzlich des schweren Raubes (Tateinheit mit Autostraßenraub) sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig erklärt wurden; die Strafaussprüche gegen sie wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen wurden verworfen. Das Gericht begründet die Ergänzung mit klaren Urteilsfeststellungen und weist auf anzuwendende neue Strafvorschriften hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vollendeter schwerer Raub steht zu einem Autostraßenraub nicht in Gesetzeskonkurrenz, sondern kann Tateinheit bilden, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ergänzen, wenn die Urteilsfeststellungen die ergänzende Verurteilung tragen und durch die Ergänzung keine durchgreifende Verteidigungsbeeinträchtigung oder unzulässige Schlechterstellung des Angeklagten eintritt.

3

Bei nachträglicher Gesetzesänderung mit strafmildernder Wirkung sind die geänderten Strafdrohungen bei der erneuten Strafzumessung zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat die zum Zeitpunkt der Entscheidung anwendbaren Strafvorschriften zu beachten.

4

Der Urteilsspruch hat neben der rechtlichen Bezeichnung der Tat auch die konkret angewendete Strafvorschrift zu bezeichnen, um den Anforderungen an die Form des Schuldspruchs zu genügen.

5

Auch im Jugendstrafverfahren ist der Tatrichter zwar nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden, hat aber die gesetzliche Bewertung der Schwere des Unrechts zu berücksichtigen; kommt eine nachträgliche Milderung ("minder schwerer Fall") in Betracht, kann die verhängte Jugendstrafe nicht ohne Neubewertung bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. ████, geboren am ██ 1951 in ██████████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Maurer Salvatore ██, geboren am ███ 1949 in ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1971 dahin geändert, dass diese beiden Angeklagten schuldig sind des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 316 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, §§ 223 a, 73 StGB),

außerdem in weiterer Tateinheit hiermit auch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG), ferner beide Angeklagten in Tatmehrheit (§ 74 StGB) dazu des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

In den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ██ und █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit die Angeklagten ██ und ██ im Fall ██████ des schweren Raubes schuldig befunden worden sind. Auch der Schuldspruch für diese beiden Angeklagten im Fall ██████ wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, bezüglich des Angeklagten ███████ auch mit (richtig) Fahren ohne Fahrerlaubnis (nicht: Fahren ohne Führerschein) wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.

2. Das Landgericht hat jedoch unterlassen, die Angeklagten im Fall ███████ in Tateinheit mit dem Autostraßenraub und den übrigen Straftaten auch des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig zu sprechen, obwohl die Erfüllung der – objektiven und subjektiven – Tatbestandsmerkmale auch dieser Straftat einwandfrei festgestellt ist. Der vollendete (schwere) Raub steht zu dem Autostraßenraub nicht etwa im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern in dem der Tateinheit (BGH NJW 1963, 1413; s. auch BGHSt 14, 387, 391 a. E.; 15, 322, 323 Nr. III erster Absatz).

Die Angeklagten haben schon zu Beginn der Fahrt der mitfahrenden Frau ██████ mitgeteilt, dass sie vorhatten, ██ „das Geld wegzunehmen“ (UA S. 7). Zu diesem Zweck fuhren sie „zu einer geeigneten Stelle“ im „████ Wald“. Schon unterwegs während der Fahrt – also auf der Straße – wandten sie bei Beginn der Tatausführung gegen ██ die der Wegnahme des Geldes dienende Gewalt an. Nach der Ankunft im ██ █████ und zwar noch in dem auf dem Wege stehenden Kraftwagen und unmittelbar daneben, setzten sie die Gewaltanwendung fort und nahmen dabei ██████ seine Brieftasche mit Geldscheinen und sein Hartgeld weg (UA S. 8). Wer von den drei Angeklagten ██████ das Geld im einzelnen weggenommen hat und wie es die Angeklagten unter sich aufgeteilt haben (was das Landgericht nicht klären konnte, UA S. 9), ist unerheblich. Die gesamte Tatausführung entsprach dem gemeinschaftlichen Plan und alle drei Angeklagten haben sich daran beteiligt. Sie sind Mittäter.

Der § 265 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen. Das Landgericht hat, um die Tatbestandsmerkmale der §§ 316 a und 223 a StGB richtig würdigen zu können, die Tatausführung in allen wesentlichen Einzelheiten geprüft und festgestellt. Es ist ausgeschlossen, dass sich die Angeklagten, wenn sie auf die Möglichkeit der tateinheitlichen Verurteilung auch gemäß §§ 249, 250 StGB hingewiesen worden wären, anders und umfassender hätten verteidigen können, als tatsächlich geschehen. Auch der Gesichtspunkt der Beschwer der Angeklagten hindert das Revisionsgericht nicht an der Ergänzung des Schuldspruchs. Durch § 358 Abs. 2 StPO ist nur verboten, das lediglich vom Angeklagten angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Ein fehlerhafter oder unvollständiger Schuldspruch darf – und muss, wenn es darauf ankommt, um die gerechte Strafe bei Beachtung des Verbots der Schlechterstellung hinsichtlich der Art und des Maßes der bisher ausgesprochenen Strafe finden zu können – geändert oder ergänzt werden. Auf die für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte wird nachstehend unter Nr. 4 eingegangen werden.

3. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO i. d. F. des § 65 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes muss im Urteilsspruch außer der rechtlichen Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, auch die angewendete Strafvorschrift angegeben werden. Dieser Vorschrift trägt der Senat bezüglich der Angeklagten ██████████ ██████████████, für die er den Schuldspruch ergänzt und neu gefasst hat,

4. a) Für den Angeklagten ██ hat das Landgericht im Fall ██████, auf welchen es den § 316 a StGB angewendet hat, „die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren“ für angemessen erachtet (UA S. 20). Durch Art. 1 Nr. 2 des am 19. Dezember 1971 in Kraft getretenen Elften Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I S. 1977) ist aber die Strafdrohung des § 316 a StGB ergänzt worden. Für die Regelfälle ist zwar die bisherige Strafdrohung beibehalten worden; für besonders schwere Fälle ist wie bisher lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, während nunmehr „in minder schweren Fällen“ Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr für ausreichend erachtet wird. Diese Änderung der Strafdrohung für minder schwere Fälle muss nach § 2 StGB, § 354 a StPO auch noch vom Revisionsgericht beachtet werden.

Das Landgericht hatte nach der zur Zeit seiner Urteilsfindung bestehenden Gesetzeslage keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob die Tat des Angeklagten ██ als „minder schwer“ erachtet werden könne. Der Umstand, dass das Landgericht bei ███████ – anders als bei dem Mitangeklagten ████████ – verschiedene Gesichtspunkte strafmildernd berücksichtigen konnte und dass es für ihn – ebenfalls im Gegensatz zu ████████ – bis zu der damals zulässigen Mindeststrafe zurückgegangen ist, lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht in der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung bezüglich ███████ – im Gegensatz zu ████████ – einen minder schweren Fall bejaht haben würde. Es ist somit möglich, dass das Landgericht gegen ███████ für die Tat zum Nachteil ██████ eine geringere Einzelstrafe als eine solche von fünf Jahren verhängt haben würde, wenn dies damals schon möglich gewesen wäre. Die Strafzumessung gegen █████ im Fall ██████ muss daher erneut vorgenommen werden.

Zwar muss das Landgericht bei dieser neuen Strafzumessung im Fall ████████ nunmehr auch die Strafdrohung des § 250 StGB berücksichtigen. Auch in dieser Vorschrift ist die zulässige Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt, bei mildernden Umständen jedoch auf ein Jahr. Aus den Gründen, aus denen das Landgericht bezüglich ███ hinsichtlich des Autostraßenraubes einen minder schweren Fall annehmen kann, kann es möglicherweise hinsichtlich des schweren Raubes mildernde Umstände bejahen. Auch die Aufnahme des schweren Raubes in den Schuldspruch ermöglicht es daher dem Senat nicht, gegen ███ die im Fall ████████ verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren aufrecht zu erhalten.

Die Höhe der Einzelstrafe für den Fall █████ kann von der für den Fall █████ verhängten Strafe beeinflusst sein. Der Strafausspruch gegen ███████ muss deswegen im ganzen aufgehoben werden.

Mit der Beseitigung der eigentlichen Strafen entfällt ohne weiteres der Ausspruch über die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

b) Gegen ███ hat das Landgericht wegen beider Straftaten (Autostraßenraub im Fall ██████ und Raub im Fall █████) eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt. Zwar ist der Tatrichter bei Anwendung des Jugendstrafrechts nicht an die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 1 JGG) und kann daher, soweit er es aus erzieherischen Gründen für erforderlich erachtet, sogar das Höchstmaß der im allgemeinen Strafrecht im Einzelfall zulässigen Freiheitsstrafe innerhalb des nach Jugendstrafrecht zulässigen Rahmens überschreiten (BGH MDR 1955, 372). Die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, kann er aber nicht unbeachtet lassen. Wenn für die begangene Tat erst durch ein nachträgliches milderes Gesetz eine wesentliche Strafmilderung in minder schweren Fällen vorgesehen wird und wenn die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt, kann deswegen die verhängte Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Tatrichter wie hier – nicht nur wegen schädlicher Neigungen, sondern auch wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für unerlässlich gehalten hat. Nach den Urteilsausführungen (UA S. 20) erscheint bei ███ die Annahme eines minder schweren Falles des Autostraßenraubes nicht weniger möglich als bei ████. Jedoch muss das Landgericht die Vollendung des schweren Raubes neben den übrigen Straftaten bei der Strafzumessung auch für den Angeklagten ███ beachten.

Rechnung.MayrHürxthal
BortzlerMeyerSpiegel

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