Revision verworfen: Jugendstrafe wegen Totschlags; Befangenheitsrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/77
- Datum
- 07.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Befangenheit nach § 338 Nr. 3 StPO ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Form und substantiierten Tatsachenvortrag (Wortlaut des Ablehnungsantrags, Entscheidung, Äußerungen der Richter) enthält.
Die Entscheidung, in welchem Zeitpunkt der Verhandlung ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt wird, obliegt dem Ermessen des Tatrichters; ein späterer Hinweis begründet nicht ohne weiteres Befangenheit.
Im Jugendstrafrecht kann nach § 17 Abs. 2 JGG trotz verminderter Einsichtsfähigkeit die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich sein, wenn der Täter eine der schwersten Kriminalität zuzurechnen ist; eine Beschränkung auf Zuchtmittel kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht darf die Kammer die gesetzliche Bewertung der besonderen Schwere des Unrechts (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG), das Sühnebedürfnis sowie mildernde Regelungen wie die bedingte vorzeitige Entlassung (§ 88 JGG) berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 486/77
in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Wilfried ██████ aus ████, dort geboren am ███████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus Köln als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 486/77
in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Wilfried ██████ aus Darmstadt, dort geboren am 1. Mai 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Mai 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
In Berichtigung eines Schreibversehens wird in den Gründen des Urteils vom 7. Dezember 1977, Seite 3 (Zeile 5 von unten), das Zitat
„BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 – 4 StR 541/71 – bei Dallinger MDR 1972, 431“
durch das Zitat
„BGH, Urteil vom 18. Januar 1972 – 5 StR 631/71 – bei Dallinger MDR 1972, 387“
ersetzt.
Gründe
Der Angeklagte hat am Nachmittag des 4. Mai 1976 eine von ihm in ihrer Wohnung aufgesuchte Frau misshandelt und schließlich durch Schläge auf den Kopf mit einem schweren hölzernen Gegenstand getötet. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrüge.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung alle mitwirkenden Richter als befangen abgelehnt. Die Ablehnung wurde als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO. Diese genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Unschädlich ist zwar, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde bezeichnet hat, obwohl die Entscheidung erkennende Richter betraf und deshalb nur zusammen mit dem Urteil durch die Revision angefochten werden konnte (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO). Indessen hätte er auf jeden Fall die auch für die Verfahrensrüge des § 338 Nr. 3 StPO vorgeschriebene Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beachten und die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben müssen (BGH, Urt. vom 18. Januar 1972 – 5 StR 631/71 – bei Dallinger MDR 1972, 387). Dieser Voraussetzung genügt seine Beschwerdeschrift nicht, weil sie weder den Wortlaut des Ablehnungsantrags und des verfenden Beschlusses noch den Inhalt der Äußerungen der abgelehnten Richter mitteilt. Die Rüge ist deshalb unzulässig. Sie hätte im Übrigen auch in der Sache nicht durchdringen können. Es liegt durchaus im Ermessen des Tatrichters, in welchem Zeitpunkt der Verhandlung ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben wird. Der Angeklagte kann deshalb keine Befangenheit des Gerichts daraus ableiten, dass dieses sich erst im Zusammenhang mit der abschließenden Beratung zur Erteilung eines Hinweises entschlossen hat.
II. Sachrüge.
Zum Schuldspruch ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet. Sie kann auch zum Strafausspruch nicht durchdringen.
Die Jugendkammer hat die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 JGG). Das ist nach der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Umstand, dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, durfte die Jugendkammer entscheidend ins Gewicht fallen lassen, dass er eine der schwersten Kriminalität zuzurechnende Tat begangen hat. Bei Verbrechen gegen das Leben kann gerade auch unter dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Gedanken der erzieherischen Einwirkung die Beschränkung auf ein Zuchtmittel nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Höhe der Jugendstrafe begründet, begegnen gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Da der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG für alle nach allgemeinem Strafrecht mit einer Höchststrafe von mehr als zehn Jahren bedrohten Verbrechen gilt, durfte die Jugendkammer die gesetzliche Bewertung der besonderen Schwere des im Totschlag hervorgetretenen Unrechts beachten, welche in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat. Ebenso ist es unbedenklich, dass sie bei der Strafbemessung das Sühnebedürfnis betont hat und neben dem Erziehungsgedanken stark ins Gewicht fallen ließ. Wenn die Revision hervorhebt, dass eine Strafdauer von mehr als vier oder fünf Jahren im Allgemeinen nicht mehr einer Förderung der Erziehung diene, so bestätigt sie damit mittelbar selbst, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Höchstgrenze der Jugendstrafe von zehn Jahren dem Gedanken der Sühne und der Spezialprävention Rechnung tragen wollte. Die Jugendkammer weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass mit der bedingten vorzeitigen Entlassung gemäß § 88 JGG eine Möglichkeit des Ausgleichs zugunsten einer optimalen erzieherischen Wirkung der Jugendstrafe besteht und dass außerdem in der Strafhöhe für sich genommen ein Element erzieherischer Einwirkung zu sehen ist, welches gerade bei einem Kapitalverbrechen besondere Bedeutung besitzt.
Schließlich geht auch der Angriff der Revision fehl, dass die Jugendkammer bei Verneinung der Voraussetzungen des im Jugendstrafrecht stets nur mittelbar bedeutsamen § 213 StGB gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen habe. Die Jugendkammer war davon überzeugt, dass die Getötete den Angeklagten nicht durch eine schwere Kränkung zum Zorne gereizt hat, und sie hat dies widerspruchsfrei begründet.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | Kirchhof | Buddenberg | |||||
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