Berücksichtigung milderer Strafdrohung bei Jugendstrafe (§ 316a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 137/72
- Datum
- 27.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwischen Tat und rechtskräftiger Entscheidung eingetretene Strafrechtsänderung mit milderer Strafdrohung ist vom Revisionsgericht gemäß § 2 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigen.
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist der Tatrichter nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden; er hat jedoch die gesetzliche Bewertung der Schwere des Unrechts (Strafdrohung) in seine Strafzumessung einzustellen.
Wenn durch eine spätere Gesetzesänderung eine wesentliche Strafmilderung für minder schwere Fälle vorgesehen ist und ein solcher minder schwerer Fall nach den Feststellungen in Betracht kommt, kann die verhängte Jugendstrafe nicht aufrechterhalten werden.
Führt die Berücksichtigung der Rechtsänderung zu offenen Fragen des Strafmaßes, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen, der über die Rechtsfolgen zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Yasar ███, geboren am ██ in █████ (Türkei), wohnhaft in ████████ ██, wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter Knoblich Bundesrichter Dr. ███████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum – Jugendkammer – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen eines mit zwei Mittätern begangenen Autostraßenraubes als Heranwachsenden zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Senat hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten nicht ausreichend begründet war. Die Jugendkammer des Landgerichts hat ihn nunmehr zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit welcher er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung dieses Urteils.
Durch Art. 1 Nr. 2 des Elften Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1977) ist die Strafdrohung des § 316a StGB geändert worden. In minder schweren Fällen kann nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verhängt werden, während die Mindeststrafe für dieses Verbrechen bisher fünf Jahre betragen hat. Diese Änderung der Strafdrohung muss das Revisionsgericht nach § 2 StGB, § 354a StPO berücksichtigen. Der Tatrichter ist zwar, wenn er Jugendstrafrecht anwendet, nicht an die Strafrahmen der allgemeinen Gesetze gebunden (§§ 18 Abs. 1 Satz 3, 105 Abs. 1 JGG; BGH MDR 1955, 372). Wie der Senat bereits im Urteil vom 25. Januar 1972 – 4 StR 541/71 – (NJW 1972, 693) dargelegt hat, kann der Tatrichter jedoch die gesetzliche Bewertung der höheren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, dabei nicht unbeachtet lassen. Wenn für die Tat erst durch ein späteres milderes Gesetz eine wesentliche Strafmilderung in minder schweren Fällen vorgesehen wird und wenn die Annahme eines solchen minder schweren Falles nach Sachlage in Betracht kommt, kann die verhängte Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Das gilt jedenfalls dann,
wenn der Tatrichter, wie im vorliegenden Fall, wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe ausgesprochen hat. Nach den Feststellungen der Jugendkammer ist die Annahme eines minder schweren Falles hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Welche Folgerungen aus der Gesetzesänderung für das Strafmaß zu ziehen sind, muss im Übrigen der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben.
Da bereits zwei Jugendkammern des Landgerichts Dortmund mit der Sache befasst waren, verweist sie der Senat an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurück.
| Börtzler | Hirxthal | Knoblich | |||
| Mayr | Salger |