Treffer
BGH Beschluss

BGH: Einfuhr und Besitz als Teilakte des Handeltreibens nach BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/77
Datum
11.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt die Strafverfolgung auf Verstöße gegen das BtMG und verwirft die Revision des Angeklagten, ändert jedoch die Urteilsformel: Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe und fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er führt aus, dass Einfuhr und Besitz als rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens zu bewerten sind und kein tatsächliches Absetzen voraussetzen. Die Berichtigung berührt den Strafausspruch nicht, da der besondere Unrechtsgehalt berücksichtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln, die dem Gesamtgeschehen des Handeltreibens dienen, sind als rechtlich unselbständige Teilakte dem Handeltreiben zuzurechnen.

2

Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt kein tatsächliches Absetzen voraus; vorbereitende oder begleitende Tathandlungen können Handeltreiben verwirklichen.

3

Eine nach § 154a StPO vorgenommene Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte Tatbestände steht einer rechtlichen Umdeutung dieser Handlungen als Handeltreiben nicht entgegen.

4

Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung in der Urteilsformel berührt den Strafausspruch nicht, sofern der besondere Unrechtsgehalt der nun anders subsumierten Tat bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist und die Strafe erkennbar nicht beeinflusst wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 20. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 224/77

in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, Hans Jürgen ██, geboren 1950 in ████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers am 11. August 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts einstimmig

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird auf Verstöße nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 20. Januar 1977 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, § 27, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BtMG, § 53 StGB) verurteilt wird.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Schuldspruch ist in einem weiteren Punkte zu berichtigen.

Nach der ausdrucklichen Feststellung hat der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe das Haschisch über die Grenze nach HuBern verbracht, um es im Inland weiterzuverkaufen.

Im Falle II 1 waren dem Angeklagten die Taten, denen er Beihilfe leistete, als Haschischverkäufer bekannt; wie er wusste, wurde das eingeführte Betäubungsmittel auch tatsächlich verkauft. In diesen Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1973 – 1 StR 619/72 –, vom 16. August 1973 – 4 StR 345/73 –, vom 12. November 1974 – 1 StR 538/74 –, vom 15. November 1974 – 2 StR 167/75 –, zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BtMG Anm. 2 und 6; vgl. auch BGHSt 25, 290) die Einfuhr und der Besitz nur als rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens anzusehen. Das gilt auch hier im Falle der Beihilfe. Der Begriff des Handeltreibens hat ein tatsächliches Absetzen nicht zur Voraussetzung.

Der Umstand, dass das ursprünglich gesondert mitangeklagte Veräußern im Falle II 2 der Urteilsgründe gemäß § 154a StPO ausgeschieden und die Verfolgung der Tat auf das Einführen und den Besitz beschränkt worden ist, steht daher der Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht entgegen.

Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. April 1973 – 1 StR 619/72 –). Bei der verhältnismäßig geringen Strafe kann auch ausgeschlossen werden, dass der Wegfall des Bannbruchs, dem ohnehin nur eine subsidiäre Bedeutung zukommt, den Strafausspruch beeinflusst hat. Er ist in den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt.

MayerMayrZipfel
BortzlerKnoblich

Zitiert (4)