Revision wegen Strafaussprechung bei fortgesetztem Handeltreiben mit Haschisch und Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 619/72
- Datum
- 10.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb, Besitz und Veräußerung von Betäubungsmitteln können, wenn sie Teil eines einheitlichen auf Güterumsatz gerichteten Plans sind, in der Tatbestandscharakterisierung im Handeltreiben aufgehen und keinen eigenständigen zusätzlichen Unrechtsgehalt begründen.
Die natürliche Handlungseinheit setzt einen unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Teilakte voraus und ist nicht ohne Weiteres auf räumlich und zeitlich auseinanderfallende Tatbegehungen übertragbar.
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz zur wiederholten Begehung vergleichbarer Tathandlungen verfolgt und diesen durch planmäßiges, wiederkehrendes Handeln konkretisiert.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB oder bei abweichenden sachverständigen Auffassungen muss das Gericht die entscheidungserhebliche Frage der Schuldfähigkeit durch zusätzliche, fachkundige Begutachtung klären, sofern dem Gericht hierfür die erforderliche eigene Sachkunde fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 619/72
in der Strafsache gegen Lee ███ ██, ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am ███ ██ 1945 in ███ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Mölsl, Pikart, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, ███████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juli 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Haschisch zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
I. Die Staatsanwaltschaft rügt vergeblich die Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Strafkammer hat festgestellt: a) In drei Fällen kaufte der Angeklagte in München Haschisch, verbrachte es in die Vereinigten Staaten und verkaufte es dort mit erheblichem Gewinn an seine Kunden. b) In zwei Fällen verbrachte der Angeklagte zusammen mit seiner Lieferantin je zehn Kilogramm Haschisch – von welcher Menge er je fünf Kilogramm in München erworben und bezahlt hatte – in die Vereinigten Staaten und veräußerte es dort. Den Gewinn teilte er mit der Lieferantin. c) In einem weiteren Fall kaufte der Angeklagte fünfzehn Kilogramm Haschisch, um es in die Vereinigten Staaten zu schmuggeln und dort zu veräußern. Das Haschisch wurde jedoch in seiner Münchner Wohnung sichergestellt.
2. Die Strafkammer hat angenommen: Der Angeklagte habe ein Import-Exportgeschäft mit Haschisch betrieben. Im Rahmen dieses Geschäfts und in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes habe er die Einzelhandlungen begangen.
Auf jeden Einzelakt sei der Begriff der natürlichen Handlungseinheit anwendbar. Zwar habe der Angeklagte jeweils Haschisch erworben, besessen sowie – in fünf Fällen – aus- und eingeführt und veräußert und so fünf Tatbestandsmodalitäten verwirklicht. Seiner Tätigkeit werde jedoch das umfassende Tatbestandsmerkmal des „Handeltreibens“ völlig gerecht. Deshalb sei er wegen eines Vergehens des fortgesetzten (gemeinschaftlichen) Handeltreibens mit Haschisch zu verurteilen.
3. Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene rechtliche Würdigung der Strafkammer ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn auch die Annahme, dass auf jeden Einzelakt der Begriff der natürlichen Handlungseinheit anwendbar sei, nicht zutreffend erscheint. Natürliche Handlungseinheit würde einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Begehungsformen voraussetzen (BGHSt 4, 219, 221; 10, 250; BGH, Urteil vom 9. November 1971 – 1 StR 519/71 –).
Daran fehlt es.
a) Der Angeklagte hat in jedem der Einzelfälle mit einem Betäubungsmittel Handel getrieben. Unter den Begriff des Handeltreibens fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, jedenfalls also auch der Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs und die der Zweckerreichung dienende Veräußerung (RGSt. 51, 379, 380; 54, 94; 58, 157, 158). Sind – wie hier – die Akte des Erwerbs durch Kauf und die Veräußerung Teilakte des Handeltreibens, dann gehen sie in ihm auf. Aus dem Unrechtsgehalt dieser durch den vom Täter verfolgten Zweck verknüpften Teilakte resultiert der Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens. Ein zusätzlich zu erfassender und im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringender Unrechtsgehalt liegt im gegebenen Fall nicht vor. Nach dem Sachverhalt hat der Kauf des Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufs allerdings auch dazu geführt, dass der Angeklagte Betäubungsmittel vorübergehend besaß. Dieses Besitzen – bezweckte und durch ihn erreichte Folge des Kaufs und Vorbereitung der Veräußerung – war aber ebenfalls nur ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens ohne eigenständigen Unrechtsgehalt.
Ein eigenständiger Unrechtsgehalt kann dem Verbringen des Haschisch über die Grenze (dem Aus- und Einführen) allerdings nicht abgesprochen werden. Dennoch handelte es sich nach dem Tatplan auch insoweit nur um eine weitere Begehungsform ein und derselben Straftat. Sie nach der das gesamte Tun des Angeklagten bestimmenden Begehungsform des Handeltreibens zu charakterisieren, wie es die Strafkammer getan hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 38, 71, 74; BGHSt 5, 381, 383).
Die Strafkammer wurde dadurch nicht gehindert, den gesamten Unrechtsgehalt zu erfassen, und sie hat ihn auch erfasst.
b) Die Feststellungen tragen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, das Haschisch nur von einer Lieferantin zu beziehen, den Haschischschmuggel etwa monatlich durchzuführen, die jeweilige Haschischmenge entsprechend seinen zunehmenden finanziellen Möglichkeiten zu steigern und das Haschisch in den Vereinigten Staaten an bereits vorhandene und auf ihn wartende Abnehmer zu verkaufen. Das erscheint als genügende Konkretisierung des Gesamtvorsatzes.
II. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Geltend gemacht wird die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, die Strafkammer habe nicht entgegen dem Gutachten des Sachverständigen die uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahen dürfen, ohne einen weiteren, in der psychologischen und psychiatrischen Begutachtung von Rauschgiftsüchtigen erfahrenen Sachverständigen zu hören, hat Erfolg.
a) In Übereinstimmung mit Dr. ████ ist die Strafkammer der Ansicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit kokainabhängig war. Im Widerspruch zum Sachverständigen ist sie jedoch der Auffassung, dass die Kokainsucht des Angeklagten sein Hemmungsvermögen nicht erheblich verminderte. Dr. ████████ hat den Standpunkt vertreten, das eigentliche Tatmotiv des Angeklagten sei die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Deckung seines Kokainbedarfs gewesen. Dass er sich durch sein strafbares Tun weit mehr Geld verschaffte, als zur Suchtbefriedigung erforderlich war, erkläre sich aus den hohen Ansprüchen, die der Angeklagte auf Grund von Herkunft, Bildung und Charakter habe, und mit seinem Bedürfnis nach Erfolg. Er sei zu intelligent, um nur von der Hand in den Mund zu leben.
Die Strafkammer hat dagegen den Akzent auf das Streben des Angeklagten gelegt, sich „ganz allgemein Mittel für einen seinen Ansprüchen gerecht werdenden Lebensstil zu verschaffen“. Auf Grund dieses Strebens nimmt sie an, dass die Straftaten des Angeklagten nur in indirektem Zusammenhang mit seiner Sucht standen. Er habe im Haschischimport aus Europa die Möglichkeit gesehen, die Mittel für ein in Zukunft erfolgreiches und angenehmes Leben – zu dem allerdings auch der tägliche Kokaingenuss gehören sollte – zu erlangen. Es sei dem Angeklagten nicht mehr wie früher, als er ein kleiner Dealer war, darum gegangen, sich zusätzlich Geld zum Kauf von Kokain zu verdienen.
Mit diesen Feststellungen und Erwägungen hat die Strafkammer die Darlegungen des Sachverständigen und seine Folgerung nicht überzeugend widerlegt. Sie hat sich nicht mit der ausschlaggebenden Frage der Motivbindung und Motivüberlagerung auseinandergesetzt. Die Revision führt zutreffend aus, es sei nicht ohne weiteres einleuchtend, dass Kokainabhängigkeit ohne Bedeutung sein soll, wenn der süchtige Täter sich auf Grund von persönlichen Strebungen und Eigenschaften durch Haschischhandel mehr Geld beschafft, als er zur Befriedigung seiner Sucht benötigt. Auch im Rahmen seiner „Überschusskriminalität“ kann die Suchtkomponente der Motivkonstellation eine so wesentliche Rolle gespielt haben, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen oder doch nicht auszuschließen sind. Die Annahme, dass der Strafkammer gegenüber dem zugezogenen Sachverständigen die bessere Sachkunde (vgl. dazu BGHSt 12, 18, 20; BGH, Urteile vom 26. Juni 1962 – 1 StR 174/62 – und vom 29. Mai 1970 – 3 StR 60/70 –, wiedergegeben bei Dallinger, MDR 1970, 732) gefehlt hat, um ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entscheiden zu können, erscheint nicht ungerechtfertigt.
2. Die Sachrüge des Angeklagten bedarf keiner Erörterung.
Loesdau Mölsl RiBGH Pikart ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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