Revision verworfen: Keine Tateinheit bei Erwerb und Handeltreiben nach OpiumG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/71
- Datum
- 09.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erwerb von Betäubungsmitteln und das Handeltreiben mit ihnen sind nach dem Opiumgesetz grundsätzlich unterschiedliche Tatbestände; eine Gesetzeseinheit liegt nur vor, wenn beide dasselbe Tatbestandsbild aufstellen und sich nur durch engere Begrenzung eines Merkmals unterscheiden.
Handeltreiben umfasst auch das Angebot zum Verkauf ohne vorherigen Besitz der Sache; strafbares Handeltreiben setzt nicht voraus, dass der Täter die Sache zuvor erworben hat.
Tateinheit (natürliche Handlungseinheit) erfordert einen engen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen strafbaren Handlungen, sodass sich das Tätigwerden objektiv als einheitliches Tun darstellt.
Ein Fortsetzungs- oder Zusammenhang der Taten ist zu verneinen, wenn die Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel an einem anderen Ort und zu einem früheren Zeitpunkt begründet wurde und zwischen Erwerb und Verkauf ein zeitlicher Abstand besteht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 2. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 519/71 in der Strafsache gegen Max Gabriel ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1945 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als █████████ der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ████ ██ als ████████████, Justizhauptsekretär ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 1971 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Indischem Hanf, wegen unerlaubten Erwerbs von Indischem Hanf und Rohopium sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Indischem Hanf und Rohopium zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Das gilt auch, soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen dem unerlaubten Erwerb von Indischem Hanf und Rohopium sowie dem unerlaubten Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln das Verhältnis der Tatmehrheit gegeben ist.
Die Kammer geht insoweit zutreffend davon aus, dass zwischen den Vergehen des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit ihnen – im Sinne des § 10 Abs. Nr. 1 OpiumG – keine Gesetzeseinheit vorliegt. Sie ist zwischen zwei Strafgesetzen gegeben, wenn beide denselben Tatbestand aufstellen und sich nur dadurch unterscheiden, dass das eine Gesetz ein Begriffsmerkmal oder mehrere dieses Tatbestandes in engerer Begrenzung und besonderer
Gestaltung enthält (BGHSt 9, 30 unter Hinweis auf RGSt 57, 329, 330; 60, 117, 122). Das ist hier nicht der Fall.
Nach dem Sinn und Zweck des Opiumgesetzes ist sowohl der Erwerb von Betäubungsmitteln zu eigenem Gebrauch als auch das Handeltreiben mit diesen Mitteln strafbar, ohne dass sie der Täter zuvor erwirbt, denn Handel treibt auch, wer eine Sache zum Kauf anbietet, ohne sie zu besitzen (BGHSt 6, 247).
Auch die Auffassung der Strafkammer, dass hier im Hinblick auf die getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Erwerb der Betäubungsmittel und das Handeltreiben mit ihnen zueinander nicht im Verhältnis der Tateinheit stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
„Dieselbe Handlung“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB liegt bei einer natürlichen Handlungseinheit vor, die durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, „dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht“ (BGHSt 4, 219, 220 unter Hinweis auf RGSt 58, 113, 116; BGHSt 10, 230, 231).
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit setzt somit einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen des Angeklagten voraus.
Einen solchen räumlichen Zusammenhang vermisst hier die Kammer, weil sie – wie sich eindeutig aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt (UA S. 4 ff. in Verbindung mit S. 7 ff.) – auf Grund der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass der Angeklagte bereits in Heidelberg die eigene Verfügungsgewalt über das Rauschgift, das er dann später in München verkaufte, erlangt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Damit fehlt es aber auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen, denn der Angeklagte kann hiernach in München frühestens am Tage nach dem Erwerb mit dem Verkauf des Rauschgiftes begonnen haben (UA S. 8).
Für die Prüfung, ob die beiden in Frage stehenden Straftaten in Fortsetzungszusammenhang begangen worden sind, bestand nach den getroffenen Feststellungen kein
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Strickert wy
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