Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen unbestimmter Rauschgiftmenge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 60/78
Datum
22.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Urteil wegen unerlaubten Erwerbs/Einfuhr von Heroin. Der BGH bestätigte Schuld und Feststellung eines besonders schweren Falls nach §11 Abs.4 Nr.6 b BtMG. Die Einziehungsanordnung wurde jedoch aufgehoben, da die einzuziehende Menge nicht hinreichend bestimmt war und sich dies den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnehmen ließ. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Einziehung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung muss die einzuziehenden Sachen so bezeichnen, dass Umfang und Menge für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde klar erkennbar sind.

2

Lässt sich die einzuziehende Menge den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnehmen, kann der Revisionssenat den Mangel nicht durch Ergänzung beheben; die Feststellung ist an den Tatrichter zurückzuverweisen.

3

Die Nachprüfung von Schuld und Strafe durch den Revisionssenat bleibt unbeanstandet, sofern keine Rechtsfehler vorliegen; Feststellungen zu einem besonders schweren Fall nach §11 Abs.4 Nr.6 b BtMG sind in diesem Rahmen zu prüfen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 17. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 60/78

in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort den Kellner Hans-Joachim geboren am ███ ████████ 19[REDACTED], wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Heroin in einem besonders schweren Fall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Februar 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 17. November 1977 im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils zur Schuld- und zur Straffrage lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BtMG.

Nicht bestehen bleiben kann hingegen der Ausspruch über die Einziehung. Die Anordnung muss die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88). Dazu fehlt hier die Angabe der Menge des einzuziehenden Rauschgifts.

Der Senat kann das Versäumte nicht nachholen, denn diese Menge ist auch den Urteilsgründen nicht zuverlässig zu entnehmen. Gekauft hat der Angeklagte nach den Feststellungen angeblich 1,5 g Heroin (UA S. 4). Gefunden wurden bei ihm 0,81 g (UA S. 5). Das Urteil sagt nichts darüber, wo die restlichen 0,69 g geblieben sind. Bereits verteilt gewesen sein können sie nicht, denn das Landgericht legt dar, dass diese Verteilung erst „später“ stattfinden sollte (UA S. 4).

Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, dass der Tatrichter selbst die einzuziehende Menge genauer bestimmt.

KnoblichSpiegelGribbohm
MayerRuß

Zitiert von (9)