Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen unbestimmter Rauschgiftmenge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/78
- Datum
- 22.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung muss die einzuziehenden Sachen so bezeichnen, dass Umfang und Menge für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde klar erkennbar sind.
Lässt sich die einzuziehende Menge den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnehmen, kann der Revisionssenat den Mangel nicht durch Ergänzung beheben; die Feststellung ist an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Die Nachprüfung von Schuld und Strafe durch den Revisionssenat bleibt unbeanstandet, sofern keine Rechtsfehler vorliegen; Feststellungen zu einem besonders schweren Fall nach §11 Abs.4 Nr.6 b BtMG sind in diesem Rahmen zu prüfen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 17. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 60/78
in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort den Kellner Hans-Joachim geboren am ███ ████████ 19[REDACTED], wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Heroin in einem besonders schweren Fall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Februar 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 17. November 1977 im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils zur Schuld- und zur Straffrage lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BtMG.
Nicht bestehen bleiben kann hingegen der Ausspruch über die Einziehung. Die Anordnung muss die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88). Dazu fehlt hier die Angabe der Menge des einzuziehenden Rauschgifts.
Der Senat kann das Versäumte nicht nachholen, denn diese Menge ist auch den Urteilsgründen nicht zuverlässig zu entnehmen. Gekauft hat der Angeklagte nach den Feststellungen angeblich 1,5 g Heroin (UA S. 4). Gefunden wurden bei ihm 0,81 g (UA S. 5). Das Urteil sagt nichts darüber, wo die restlichen 0,69 g geblieben sind. Bereits verteilt gewesen sein können sie nicht, denn das Landgericht legt dar, dass diese Verteilung erst „später“ stattfinden sollte (UA S. 4).
Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, dass der Tatrichter selbst die einzuziehende Menge genauer bestimmt.
| Knoblich | Spiegel | Gribbohm | |||
| Mayer | Ruß |
Zitiert von (9)
- BGH · 4 StR 434/78 · 07.09.1978Revision verworfen: Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens; Einziehung ergänzt
- BGH · 4 StR 138/78 · 13.04.1978Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Jugend und Mengen bei BtM-Verurteilung
- BGH · 4 StR 598/79 · 15.11.1979Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revisionen; Berichtigung der Einziehungsanordnung
- BGH · 4 StR 433/78 · 24.08.1978Revision teils stattgegeben: Tateinheit präzisiert; Strafausspruch und Einziehung aufgehoben
- BGH · 1 StR 526/80 · 18.11.1980Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht – Nichtvernehmung zweier Zeugen
- BGH · 4 StR 50/78 · 30.05.1978Revision aufgehoben wegen mangelhafter Aufklärung; Zurückverweisung an andere Strafkammer
- BGH · 1 StR 304/80 · 01.07.1980Revision: Aufhebung der Rechtsfolgen wegen unzulässiger Strafschärfung und unbestimmter Einziehung
- BGH · 1 StR 629/80 · 27.05.1981Strafrecht: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlerhafter Strafzumessung im Betäubungsmittelverfahren
- BGH · 4 StR 456/78 · 07.09.1978Revision: Aufhebung wegen versäumter Erwägung zur Strafaussetzung und unbestimmter Einziehungsanordnung