Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht – Nichtvernehmung zweier Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 526/80
- Datum
- 18.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären und Beweismittel zu erschöpfen, wenn deren Hinzuziehung zumindest die Möglichkeit einer anderen Beurteilung des Sachverhalts nahelegt.
Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine entlastende Einlassung vorträgt, die durch die Vernehmung namentlich benannter Zeugen näher aufgeklärt werden kann, darf das Gericht diese Zeugen nicht ungehört lassen und sich stattdessen auf frühere polizeiliche Angaben des Angeklagten stützen.
Eine Verurteilung darf nicht auf den früheren Angaben des Angeklagten beruhen, wenn dieser in der Hauptverhandlung abweichende Angaben macht und die Vernehmung weiterer Zeugen zur Prüfung der Glaubhaftigkeit und des Tathergangs angezeigt ist.
Eine Anordnung zur Einziehung von Betäubungsmitteln ist aufzuheben, wenn sie auf nicht tragfähigen Feststellungen zur Eigentumszuordnung beruht; der neue Tatrichter hat bei Entscheidung über die Einziehung die einzuziehende Menge anzugeben.
Bei Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe Art und Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern im Einzelnen angeben.
Vorinstanzen
Landgericht █████████, 28. März 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 526/80 A 841.80
in der Strafsache gegen KC aus OC, geboren am den Kellner Mehmet █████ 1941 in GC (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als ███████████ Richter,
Staatsanwalt ██ ██ als █████████ der ███████████████████,
Rechtsanwaltin ██████ ██ als ██████████████,
Justizhauptsekretärin ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts █████████ vom 28. März 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten KC wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerverkürzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; das am 11. Oktober 1979 bei den Angeklagten sichergestellte Haschisch wurde eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten KC hat mit Aufklärungsrügen Erfolg.
1. Die Revision sieht zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer die Zeugen Erdoğan und Osman IC nicht vernommen hat.
a) Nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch darin bestehen, dass das Gericht eine Überzeugung gewonnen hat, weil es weitere Beweismittel ungenutzt ließ, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zu ihrer Benutzung drängte oder sie mindestens nahelegte. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muss der Richter die Beweismittel erschöpfen (BGHSt 1, 94, 97 ff.; 3, 169, 175; 23, 176, 188; Urteil vom 7. Februar 1980 – 4 StR 680/79 –).
b) Nach der Einlassung des Angeklagten KC hat das Haschisch nicht ihm, sondern dem Zeugen Erdoğan ███ gehört; auf dessen Aufforderung hin habe er den Mitangeklagten ██ veranlasst, das Haschisch bei sich zu verstecken (UA S. 8). Nur weil er befürchtet habe, die dem Zeugen übergebenen 14.000,– DM nicht mehr zurückzubekommen, habe er dessen Namen und den wahren Hergang bei seiner polizeilichen Vernehmung verschwiegen und alles auf sich genommen (UA S. 9).
Bei dieser Einlassung durfte der Tatrichter nicht ohne weiteres die früheren Angaben des Angeklagten KC bei seiner polizeilichen Vernehmung dem Schuldspruch zugrunde legen. Vielmehr drängte sich auf, den Zeugen Erdoğan zu der Einlassung des Angeklagten zu hören. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als festgestellt ist, dass der Angeklagte beim Aushandeln des Preises für das Haschisch zwischen dem Entgelt und dem eigenen Verdienst unterschieden hat (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, dass die Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Würdigung der Einlassung des Angeklagten KC geführt hätte.
c) Der Angeklagte █████ stellte in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seinen polizeilichen Angaben im Ermittlungsverfahren mit Nachdruck in Abrede, das Haschisch in der Türkei selbst eingekauft und nach Deutschland eingeführt zu haben (UA S. 8). Deshalb drängte sich die Vernehmung des Zeugen Osman IC auf. Dass dieser den Angeklagten KC bei der Fahrt von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland begleitet hatte, war der Strafkammer bekannt aus der Darstellung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. Oktober 1979, die Grundlage ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewesen ist. Aus der Vernehmung dieses Zeugen konnte sich nähere Aufklärung ergeben, ob die damaligen Angaben des Angeklagten KC zutrafen.
2. Auf den dargelegten Aufklärungsmängeln beruht die Verurteilung des Angeklagten KC; dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass KC das Haschisch eingeführt hat, um es in Verkehr zu bringen (UA S. 11). Schon deswegen hat das Urteil, soweit es den Angeklagten KC betrifft, keinen Bestand. Das weitere Vorbringen der Revision bedarf hiernach keiner Erörterung.
3. Der Senat stellt klar, dass auch die Einziehungsanordnung (insgesamt) aufgehoben ist. Diese beruhte offenbar auf der Überzeugung des Landgerichts, dass das sichergestellte Haschisch dem Angeklagten ███ gehörte. Der neue Tatrichter wird bei der Entscheidung über die Einziehung Gelegenheit haben, die einzuziehende Menge des Betäubungsmittels anzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 60/78 –).
4. Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Art und Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern im Einzelnen angeben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1978 – 5 StR 48/78 –).
| Woesner | Ulsamer | Foth | |||
| Kuhn | Schikora |