Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Tateinheit präzisiert; Strafausspruch und Einziehung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 433/78
Datum
24.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Verstöße gegen das BtMG im Verhältnis der Tateinheit zu sehen sind, hob jedoch den Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage sowie die Feststellungen zur Gesamtstrafe, Einziehung und Einziehungshöhe auf und verwies die Sache zurück. Begründet wurde dies mit unklarer Strafzumessung in Bezug auf §157 StGB und unzureichender Kennzeichnung der einzuziehenden Menge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel muss bei mehreren Delikten die rechtliche Beziehung zwischen den Tatumständen (z.B. Tateinheit oder Tateinheit/-mehrheit) so deutlich wiedergeben, dass der Schuldspruch voll erfassbar ist.

2

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen und zu berücksichtigen, ob ein Aussagenotstand nach §157 StGB vorliegt; §157 StGB kann mildernd wirken, auch wenn der Betroffene sein Recht auf Auskunftsverweigerung hätte ausüben können.

3

Ist nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass das Gericht einen in Betracht kommenden mildernden Umstand verkannt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Ausspruch über die Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so bezeichnen, dass Umfang und Identität für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde erkennbar sind; bei Betäubungsmitteln gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 433/78 in der Strafsache gegen ███ geboren am ████, Werner Alfred █████ in ██████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. April 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist,

2. im Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage und im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Ausspruchs über Verfall und Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einem Jahr und sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und den Verfall von DM 250,- angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Urteilsformel ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Sie muss dementsprechend geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 138/78 –).

2. Der Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage kann nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung wegen Aussagenotstands nach § 157 StGB verkannt hat. Es berücksichtigt zwar mildernd, *„dass sich der Angeklagte in einer gewissen seelischen Zwangslage befunden hat“, denn „seine eigene Verurteilung stand noch bevor“*. Es ist aber der Ansicht, dass diese Zwangslage *„bereits durch das Aussageverweigerungsrecht, welches einem Tatbeteiligten in solcher Lage zusteht, berücksichtigt“* sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Strafe jedoch auch dann nach § 157 StGB gemildert werden, wenn der Angeklagte seine Zwangslage als Zeuge durch Gebrauchmachen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht hätte vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 5 StR 480/76 – mit weiteren Nachweisen). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden.

3. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Ausspruchs über die Nebenfolgen, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung die einzuziehenden Gegenstände soweit kennzeichnen muss, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88, 89). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1978 – 4 StR 60/78 –).

KnoblichSalgerRuß
SpiegelMaier

Zitiert (3)

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