Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Handeltreiben und Einfuhr von Betäubungsmitteln, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 616/78
Datum
15.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein; die als unzulässig verworfene Revisionsbegründung wurde vom BGH als fristgerecht angesehen. Der Senat stellte den Schuldspruch insoweit richtig, dass neben Handeltreiben auch unerlaubte Einfuhr vorliegt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die Flucht der Angeklagten nicht ohne weiteres strafschärfend zu bewerten ist; die Einziehung ist mit Mengenangabe neu zu entscheiden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Monatsfrist zur Revisionsbegründung verlängert sich nach § 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 StPO auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag auf einen Samstag fällt; eine am verlängerten Tag eingehende Begründung ist fristgerecht.

2

Der Tatbestand des Handeltreibens kann tateinheitlich neben der unerlaubten Einfuhr verwirklicht sein; der Besitz der eingeführten Betäubungsmittel kann lediglich Auswirkung der verbotenen Einfuhr und ohne eigenen Unrechtsgehalt sein.

3

Bei der Strafzumessung darf das Verhalten nach der Tat (z. B. Flucht) nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat oder auf eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit zulässt; bloße Flucht zur Entziehung der Strafverfolgung rechtfertigt dies nicht ohne weiteres.

4

Eine Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln erfordert eine genaue Kennzeichnung der betroffenen Stoffe und die Angabe der von der Einziehungsanordnung betroffenen Menge; fehlt diese Bestimmung, ist die Einziehungsanordnung neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 15. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 616/78 in der Strafsache gegen die Kassiererin Christiane W. (C.), geborene R. O., zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren ███████████ 1955 in ███ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

**Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1978

Tenor

Auf den Antrag der Angeklagten wird 1. der ihre Revision verwerfende Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. August 1978 aufgehoben, 2. die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1978, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist (§§ 1, 3, 9, 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 a BetMG, 52 StGB), b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

Gründe

I. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist gemäß § 300 StPO dahin auszulegen, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt wird. Dieser Antrag ist rechtzeitig gestellt und auch begründet.

Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger der Angeklagten am 15. Juni 1978 zugestellt worden. Die hierdurch in Lauf gesetzte Frist zur Revisionsbegründung von einem Monat endete entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon am 14., sondern erst am 17. Juli 1978, da der an sich letzte Tag der Monatsfrist, der 15. Juli 1978, auf einen Samstag fiel und sich deshalb die Frist bis zum Montag verlängerte (§§ 345 Abs. 1, 43 StPO). Die am 17. Juli 1978 bei dem Landgericht eingegangene Revisionsbegründung war mithin fristgerecht. Der Beschluss der Strafkammer vom 15. August 1978, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist folglich aufzuheben.

II. In der Sache hat die Revision nur teilweise Erfolg.

Was den Schuldspruch anbelangt, so liegt tateinheitlich mit dem Handeltreiben mit Heroin die unerlaubte Einfuhr von Haschisch und nicht das Tatmerkmal des Besitzes vor. Da die Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer die Betäubungsmittel nicht von vornherein zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben hatte und ihre spätere Willensbetätigung nur auf den Verkauf des Heroins gerichtet war, ist der Tatbestand des Handeltreibens (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) zwar allein für diesen Teil der Ware gegeben; das zurückgehaltene Haschisch hat sie nach den Urteilsfeststellungen jedoch – zusammen mit dem Heroin – unerlaubt eingeführt, so dass sie insoweit nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG schuldig ist. Der gleichzeitige Besitz (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG) dieser Haschischmenge ist eine bloße Auswirkung der verbotenen Einfuhr und ihr gegenüber ohne eigenen Unrechtsgehalt (BGHSt 25, 385; H. W. Schmidt, MDR 1978, 5). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch richtiggestellt. Die Kennzeichnung als besonders schwerer Fall (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG) braucht nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden, ebensowenig die Tatsache der Mittäterschaft (BGHSt 27, 287, 289).

Bedenken bestehen gegen den Strafausspruch, weil das Landgericht die Flucht der Angeklagten strafschärfend gewertet hat.

Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sein Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) kann sich straferschwerend nur dann auswirken, wenn es nachteilige Rückschlüsse auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zulässt (BGH, NJW 1971, 1758; 1954, 1416). Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil ein Angeklagter die Strafverfolgung erschwert oder zu vereiteln sucht. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass dem Angeklagten allein daraus, dass er die Tat verschweigt oder hartnäckig leugnet und darüber hinaus die Tatspuren beseitigt, kein Vorwurf gemacht werden darf (vgl. BGHSt 20, 281; Beschl. vom 15. Juni 1976 – 3 StR 197/76; Urt. vom 12. Juli 1977 – 1 StR 305/77, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1977, 982). Gleiches gilt bei einer Flucht des Täters (BGH, Beschl. vom 30. März 1977 – 3 StR 75/77). Wenn die Angeklagte hier nur in der Absicht geflohen ist, sich der Strafe zu entziehen, noch dazu aus Angst vor einer hohen Freiheitsstrafe, lässt ein solches Verhalten nicht bereits auf eine rechtsfeindliche Gesinnung, auf völlige Uneinsichtigkeit oder auf einen sonstigen mit der Straftat in Zusammenhang stehenden besonderen Persönlichkeitsmangel schließen. Anders könnte die Sache liegen, falls es der Angeklagten etwa darauf angekommen sein sollte, weitere Straftaten – vor allem im Umgang mit Betäubungsmitteln – zu begehen. Da das Urteil der Strafkammer Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht aufzeigt, sondern lediglich die Tatsache der Flucht als einen Strafschärfungsgrund ansieht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Auch über die Einziehung ist neu zu entscheiden. Hierzu gehört eine genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel und mithin die Angabe der von der Anordnung betroffenen Menge (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1978 – 2 StR 60/78 und vom 24. August 1978 – 4 StR 433/78; Schmidt, aaO. S. 8 m. w. Nachw.).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.

SchumacherMillerRaffle
WillmsMaier

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