BGH: Leugnen im Prozess darf nicht als fehlende Reue zur Strafschärfung dienen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/99
- Datum
- 15.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Leugnen der Tat in der Hauptverhandlung darf grundsätzlich nicht als Ausdruck fehlender Reue oder Schuldeinsicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Fehlende Reue kann nur dann zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsfeindliche Gesinnung aufzeigt.
Zulässiges Verteidigungsverhalten begründet für sich genommen keine rechtsfeindliche Gesinnung und darf nicht zu einer Verschärfung des Strafmaßes führen.
Beruht der Rechtsfolgenausspruch auf einem solchen Rechtsfehler, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls an ein anderes Gericht, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. November 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Die Begründung der Jugendkammer dafür, dass wegen der „Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe unabdingbar“ sei, weist einen Rechtsfehler auf.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Tat einer charakterlichen Fehlhaltung des Angeklagten entsprungen, die Ausdruck in der Tat gefunden habe. Der Tatrichter führt dann weiter aus: „Das Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung lässt den Schluss zu, dass die Tat sich in das gesamte Persönlichkeitsbild des Angeklagten einfügt. Denn obwohl durch die im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nur allzu deutlich wurde, dass die Geschädigte schwer an den psychischen Folgen des Geschehens vom 11.7.1998 zu tragen hatte und immer noch zu tragen hat, war vom Angeklagten kein Wort der Entschuldigung oder auch nur des Bedauerns zu hören.
All dies zeigt deutlich, dass der Angeklagte durch die Begehung der Tat eine ganz erhebliche Schuld auf sich geladen hat, die die Ahndung der Tat mit einer Jugendstrafe erforderlich macht.“
Diese Überlegung des Tatrichters ist rechtsfehlerhaft, da von einem leugnenden Angeklagten keine Entschuldigung oder ein Bedauern erwartet werden kann; er würde sich damit in Widerspruch zu seinem Verteidigungsverhalten setzen.
Der Angeklagte hat hier in der Hauptverhandlung eine Vergewaltigung bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, es hätten lediglich einvernehmliche sexuelle Handlungen ohne Geschlechtsverkehr stattgefunden.
Grundsätzlich kann zwar auch das Verhalten des Täters in seinem Prozess gewürdigt werden, wenn es entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr zulässt. Ein leugnender Angeklagter kann aber nicht Reue, Schuldeinsicht oder Mitgefühl mit dem Opfer zeigen. Selbst hartnäckiges Leugnen kann grundsätzlich nicht zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. November 1978 – 2 StR 616/78 m.w.N.). Fehlende Reue darf nur zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn sie auf eine rechtsfeindliche Gesinnung hinweist.
Mit einem zulässigen Verteidigungsverhalten kann aber eine rechtsfeindliche Gesinnung nicht begründet werden. Das im angefochtenen Urteil geschilderte Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, das im Wesentlichen im Nichtäußern einer Entschuldigung oder eines Bedauerns bestand, geht nicht über ein zulässiges Verteidigungsverhalten hinaus, selbst wenn er damit eine mitleidlose Gesinnung zum Ausdruck gebracht haben sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 1992 – 1 StR 338/92).
Wenn auch die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld im vorliegenden Fall nahelag, kann der Senat doch nicht ausschließen, dass die Verhängung und die Höhe der Jugendstrafe auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen.
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