Aufhebung des Strafausspruchs: ‚Flucht‘ nicht ohne Weiteres strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/87
- Datum
- 17.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Abwesenheit des Beschuldigten nach der Tat bzw. seine Ausreise ins Ausland begründet nur dann einen strafschärfenden Umstand, wenn hieraus Schlüsse auf rechtsfeindliche Gesinnung, völlige Uneinsichtigkeit, andere mit der Tat zusammenhängende Persönlichkeitsmängel oder auf die Gefahr künftiger Straftaten gezogen werden können.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen, ist die Berücksichtigung einer behaupteten ‚Flucht‘ bei der Strafzumessung unzulässig.
Der Tatrichter hat bei erneuter Strafzumessung die Anrechnung eines im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu prüfen und entsprechend zu entscheiden.
Ist die Strafzumessung durch die rechtsfehlerhafte Gewichtung strafschärfender Umstände beeinträchtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 21. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Andreas ██ aus ██████████ (Österreich), geboren am █████ 1957 in ███ ███, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1987 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte, nachdem er am Tage nach der Tat als Beschuldigter vernommen worden war, nach Österreich „abgesetzt“. Dort hat er in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, dass sich der Angeklagte „dem Strafverfahren zunächst durch Flucht entzogen hat“ (UA S. 12). Ob das Verhalten des Angeklagten mit dem Ausdruck „Flucht“ richtig gekennzeichnet ist, kann auf sich beruhen. Selbst eine Flucht vor Strafverfolgung darf nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie Schlüsse auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters, auf völlige Uneinsichtigkeit, auf andere mit der Straftat zusammenhängende Persönlichkeitsmängel oder auf die Gefahr künftiger Straftaten zulässt (BGH Beschlüsse vom 30. März 1977 – 3 StR 75/77 – und vom 24. November 1978 – 2 StR 616/78). Dafür ergeben die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten vor und nach seiner Tat nichts.
Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung auch über den Maßstab für die Anrechnung des im Ausland erlittenen Freiheitsentzuges (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) zu entscheiden haben.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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