Treffer
BGH Urteil

Spurenbeseitigung nach Tat: Keine pauschale Strafschärfung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/77
Datum
12.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes und die Gesamtstrafe ein. Streitpunkt war, ob seine nachträgliche Spurenbeseitigung strafschärfend zu berücksichtigen sei. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies zurück, weil die Feststellungen keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen Spurenbeseitigung und gesteigerter Schuld ergaben. Bloße Spurenbeseitigung rechtfertigt ohne weitere Feststellungen keine Strafverschärfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verhalten des Täters nach der Tat kann im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich berücksichtigt werden; eine pauschale Verwertung von Spurenbeseitigung als straferschwerend ist jedoch unzulässig.

2

Das Recht des Beschuldigten zu schweigen oder die Tat zu leugnen schließt nicht aus, dass er Spuren beseitigt; daraus darf ohne zusätzliche Feststellungen nicht allgemeingültig auf besondere verbrecherische Energie geschlossen werden.

3

Spurenbeseitigung kann nur dann zu Lasten des Täters strafzumessend herangezogen werden, wenn Art und Weise der Beseitigung oder weitere Feststellungen einen unmittelbaren Rückschluss auf gesteigerte Schuld, verbrecherische Energie oder für den Tatentschluss wesentliche persönliche Mängel zulassen.

4

Fehlen ausreichende Feststellungen über einen solchen Zusammenhang zwischen Tatgeschehen und Verhalten nach der Tat und ist nicht auszuschließen, dass dies die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 305/77

in der Strafsache gegen █████ aus M[ÜNCHEN], geboren den Kraftfahrer Anton am ███ ███ 1953 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1976 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchten Mordes und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch im Fall des versuchten Mordes und gegen die Gesamtstrafe. Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Zwar kann gegen die Bemessung der Einzelstrafe für den versuchten Mord nicht mit Erfolg eingewandt werden, daß das Schwurgericht keine ordnungsmäßige Gesamtabwägung aller Motive vorgenommen habe, die den Angeklagten bei der Tat beherrschten. Der Umstand, daß der Angeklagte neben einer gerechtfertigten Strafverfolgung wegen der an Erika M[ÜCK] begangenen gefährlichen Körperverletzung noch zusätzliche Schwierigkeiten durch wahrheitswidrige Angaben der Verletzten befürchtete, nötigte den Tatrichter nicht zur Strafmilderung; zumindest bestand kein zwingender Anlaß, diesen Gesichtspunkt in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu erörtern.

Die Revision rügt aber mit Recht die unzulässige Annahme eines Strafschärfungsgrunds. Das Urteil legt dem Angeklagten als straferschwerend zur Last, daß er sich nach der Tat „planvoll und intensiv bemüht hat, die Spuren seines Tuns zu beseitigen“ (UA S. 40). Damit überschreitet das Schwurgericht hier die tatrichterliche Ermessensfreiheit, in deren Rahmen nach § 46 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch das Verhalten des Angeklagten „nach der Tat“ erwogen werden kann. Ebenso wie es das Recht des Angeklagten ist, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen (BGHSt 20, 281, 282; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 215/75) und darüber hinaus die Tat zu leugnen (BGH, Beschluß vom 15. Juni 1976 – 3 StR 197/76), kann ihm von Rechts wegen auch nicht verwehrt sein, die Tatspuren zu beseitigen, um nicht mit ihrer Hilfe überführt zu werden.

Da die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), ließe sich die Spurenbeseitigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwerten, wenn aus der Art und Weise ihrer Durchführung auf eine besondere verbrecherische Energie zur Tatzeit oder allgemein auf schwerwiegende, für den Tatentschluß wesentliche persönliche Mängel geschlossen werden könnte (vgl. BGH MDR 1954, 693). Für einen solchen Zusammenhang zwischen dem Tatgeschehen und dem Verhalten nach der Tat ergibt das Urteil jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich darauf beschränkt, die in seinem Auto zurückgebliebenen Kleider und sonstigen persönlichen Gegenstände der Erika █████ ins Wasser zu werfen und den Innenraum des Fahrzeugs mit einem Staubsauger zu behandeln.

Da sich nicht ausschließen läßt, daß der aufgezeigte Mangel sich zu Ungunsten des Angeklagten auf die Strafhöhe ausgewirkt hat, unterliegt der Strafausspruch, soweit er angefochten wird, der Aufhebung und Zurückverweisung.

PfeifferMoslWoesner
LoesdauPikart
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