Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit bei Handel mit Haschisch und Heroin; Einziehungsanordnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 334/79
Datum
20.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revisionen der Angeklagten dahin, dass sie jeweils wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig sind, hob jedoch Strafausspruch und Einziehungsanordnung auf. Die Einziehung war wegen fehlender Bestimmbarkeit von Art und Menge des sichergestellten Rauschgifts nicht tragfähig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verschiedene Handlungen mit unterschiedlichen Vorsätzen können zwar getrennte Delikte begründen; stehen die Tatbestände jedoch in einem Teilakt zeitlich zusammen, liegt Tateinheit vor.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch abändern, wenn die Angeklagten sich dadurch nicht anders verteidigen müssen (§ 265 Abs. 1 StPO).

3

Eine Einziehungsanordnung muss Art und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel hinreichend bestimmen; fehlt diese Bestimmbarkeit, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben.

4

Eine Ergänzung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, wenn die Urteilsgründe keinen sicheren Hinweis auf Art und Menge des sichergestellten Rauschgifts geben.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d.OPf., 1. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ███ ██████████████████ █████ (geboren am [REDACTED] in ██, Türkei), 2. den Hilfsarbeiter [REDACTED], geboren am [REDACTED], – beide zur Zeit in Haft –

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Tarim und Uzuncakmak wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 1. März 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig sind; b) im Strafausspruch und der Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Rechtlich unbedenklich ist, dass die Strafkammer den Verkauf von Cannabisharz und Heroin jeweils als ein Vergehen des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewürdigt hat. Denn der Vorsatz der Beschwerdeführer war zunächst nur auf den Handel mit Haschisch gerichtet (UA S. 6). Erst als ihnen auch Heroin angeboten wurde, fassten sie den neuen Entschluss, ebenfalls mit Heroin zu handeln (UA S. 7, 8). Dem Absatz von Haschisch und Heroin lag daher nicht derselbe Vorsatz zugrunde, der das Tatgeschehen allein in materiell-rechtlichem Sinne als eine Tat erscheinen lassen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1978 – 3 StR 49/78 S. 6 – und vom 1. August 1978 – 1 StR 173/78 –). Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer stehen die beiden Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aber zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Denn beide Beschwerdeführer fassten den Entschluss zum Handeltreiben mit Heroin, als ihnen der Mitangeklagte Turkan anlässlich des Verkaufs von Haschisch zusätzlich den Erwerb von Heroin anbot; die Beschwerdeführer nahmen dieses Angebot an und kauften zugleich 200 Gramm und 20 Gramm Heroin (UA S. 7, 8). Die Tatbestände des Handelns mit Haschisch und mit Heroin fielen daher in einem Teilakt der fortgesetzten Handlungen zeitlich zusammen; zwischen beiden Vergehen besteht deshalb Tateinheit.“

Der gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegenüber dem neuen Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen können als bisher.

Dem schließt sich der Senat an. Er hat den Schuldspruch geändert und den im Übrigen rechtlich fehlerfreien Strafausspruch aufgehoben.

Aus den folgenden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen kann auch die Einziehungsanordnung keinen Bestand haben:

„Die Einziehungsanordnung muss die der Einziehung unterliegenden Gegenstände so weit kennzeichnen, dass bei der Vollstreckungsbehörde und den Beteiligten Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211, 212; 9, 88; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1978 – 1 StR 60/78). Sollen Betäubungsmittel eingezogen werden, muss sich aus der Einziehungsanordnung ergeben, um was für Betäubungsmittel es sich handelt und auf welche Menge sich die Einziehungsanordnung erstreckt (BGH, Beschlüsse vom 1. August 1978 – 1 StR 257/78 – und vom 24. August 1978 – 4 StR 433/78 –). Diesen Anforderungen genügt die Einziehungsanordnung hier nicht. Auch die Urteilsgründe geben keinen sicheren Hinweis auf Art und Menge des bei den Beschwerdeführern sichergestellten Rauschgifts, so dass eine Ergänzung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht auch nicht in Betracht kommen kann.“

Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten Tarim und Uzuncakmak offensichtlich unbegründet.

Pikart Loesdau

Richter am BGH Zipfel ist urlaubshalber ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

PikartMaul
Kuhn

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