Revision verworfen: Besitz und fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/78
- Datum
- 01.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung in der Urteilsformel ist entbehrlich, wenn mehrere Taten denselben Straftatbestand und denselben Strafrahmen verwirklichen.
Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel erfüllt regelmäßig nur einen gesetzlichen Tatbestand; die Annahme mehrerer gleichartiger Tateinheiten ist daher nicht gerechtfertigt.
Sind mehrere Einzelakte des Handeltreibens von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, ist ein fortgesetztes Handeltreiben anzunehmen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch rechtlich berichtigen, wenn die geänderte rechtliche Würdigung mit den Eröffnungsbeschlüssen der Anklage in Einklang steht (§ 265 StPO).
Die Änderung der rechtlichen Betrachtungsweise berührt die Strafzumessung nicht, sofern Schuldgehalt und strafschwere Umstände unverändert bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 20. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 173/78 URTEIL in der Strafsache gegen den Fliesenleger Robert ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ 1950 in ████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Dezember 1977 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden eines Vergehens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 IV Nr. 3, VII Nr. 2, 9, 11 I Nr. 6b, IV Nr. 5 BtMG (Cannabisharz) oder §§ 1 I Nr. 1d, VII Nr. 1, 3, 11 Nr. 4, IV Nr. 5 BtMG (Blüten- oder Fruchtstände) in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 IV Nr. 3, VII Nr. 2, 9, 11 I Nr. 6b, IV Nr. 5 BtMG (Cannabisharz), rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 II, IV Nr. 4, VII Nr. 2, 3, 11 I Nr. 4, IV Nr. 5 BtMG i. V. m. Nr. 50 der Liste gleichgestellter Stoffe i. d. F. vom 6.1.1976 (LSD) in Tatmehrheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in 2 Fällen in nicht geringer Menge, gem. §§ 1 IV Nr. 3, VII Nr. 2, 9, 11 I Nr. 6b, IV Nr. 5 BtMG (Cannabisharz) oder §§ 1 I Nr. 1d, VII Nr. 1, 3, 11 Nr. 4, IV Nr. 5 BtMG (Blüten- und Fruchtstände) und §§ 1 I Nr. 1b, VII Nr. 1, 3, 11 I Nr. 4, IV Nr. 5 BtMG (Heroin) und §§ 1 I Nr. 1c, VII Nr. 1, 3, 11 I Nr. 1 BtMG (Morphin).
Es hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts.
Seine Revision hat keinen Erfolg. Jedoch ist der Schuldspruch zu berichtigen und zu ändern.
a) Im Falle C I der Urteilsgründe bedarf es keiner Wahlfeststellung in der Urteilsformel. In beiden Fällen liegt unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln vor und für beide Fälle ist der gleiche Strafrahmen vorgesehen. In § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG ist zwischen den verschiedenen Arten von Betäubungsmitteln nicht unterschieden.
b) Zu II der Urteilsgründe: Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt nur ein Gesetz. Die Annahme von gleichartiger Tateinheit ist daher unzutreffend.
c) Entsprechendes gilt im Falle C III. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in mehreren Einzelakten 2 kg Haschisch (Cannabisharz oder Blüten- und Fruchtstände), 18,5 g Heroin und 400 mg Morphium abgesetzt. Der vom Tatrichter festgestellte Gesamtvorsatz umfaßt jedoch alle Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, gleich ob sich diese teils auf Haschisch, teils auf Heroin oder teils auf Morphium bezogen. Es kann daher nur ein fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen werden. Aus den gleichen Gründen wie unter a) entfällt auch die Wahlfeststellung.
d) Der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen; sie entspricht der rechtlichen Beurteilung, wie sie in den durch die jeweiligen Eröffnungsbeschlüsse zugelassenen Anklagen angeführt war.
e) Von der Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung der rechtlichen Betrachtungsweise nicht gemindert. Auch sonst begegnen die Strafzumessungsgründe keinen durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen der Strafkammer zur Bildung der Gesamtstrafe sind nichts anderes als eine Wertung des Gesamtbildes der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die Händlertätigkeit ist bei der dafür verhängten Einzelstrafe nicht als Strafzumessungsgrund verwertet worden.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Woesner | Mayr | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |