Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehungsanordnung aufgehoben wegen unbestimmtem Urteilsspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/78
Datum
01.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen die Einziehungsanordnung des Landgerichts ein. Zentrale Frage war, ob der Urteilsspruch die einzuziehenden Gegenstände hinreichend bestimmt ausweist. Der BGH hebt die Einziehungsanordnung auf und verweist die Sache zurück, weil der Spruch und die Gründe aus sich heraus nicht verständlich sind und aus den Akten nicht ergänzt werden können. Die übrige Revision bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung muss die einzuziehenden Gegenstände konkret und aus dem Urteilsspruch ersichtlich bezeichnen; pauschale Verweise auf „sichergestellte Gegenstände" genügen nicht.

2

Ist der Urteilsspruch aus sich heraus nicht verständlich und verweisen die Urteilsgründe lediglich auf den unklaren Spruch, liegt ein Rechtsfehler vor.

3

Die Akten können einen unklaren Urteilsspruch nicht ergänzen, soweit sich daraus nicht zweifelsfrei die vom Gericht gewollte Einziehung ergibt.

4

Liegt ein solcher formeller Rechtsfehler vor, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Soldaten der US-Armee Scott ██ ██████ aus ████, geboren am ████ ██ 1955 in Bo[ise] (USA), zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1978 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird die Einziehungsanordnung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 26. Januar 1978 (III. des Urteilsspruchs) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

Gründe zu I.: Das Tatgericht sagt nicht, welche Gegenstände einbezogen werden, sondern nimmt Bezug auf die „sichergestellten Gegenstände“ und führt im Einzelnen nur die Gegenstände auf, bei welchen es von der Einziehung absieht.

Ein solcher Urteilsspruch, der aus sich heraus nicht verständlich ist, ist rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe geben keinen näheren Aufschluss. Sie verweisen auf den unklaren Urteilsspruch. Aus den Akten kann der Urteilsspruch nicht ergänzt werden.

MayrWoesnerHerdegen
LoesdauZipfel
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