Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Rechtsfolgen wegen unzulässiger Strafschärfung und unbestimmter Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 304/80
Datum
01.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch wegen Betäubungsmittelhandels bestätigt. Die Strafkammer berücksichtigte zu Unrecht das bloße Gewinnstreben als strafschärfenden Umstand. Eine Strafschärfung ist nur bei nachgewiesener Profitgier zulässig, was nicht festgestellt wurde. Zudem war die Einziehungsanordnung unbestimmt, da die Menge der Betäubungsmittel nicht angegeben wurde; daher Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Streben nach Gewinn beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründet nicht ohne weiteres einen strafschärfenden Umstand; eine Strafschärfung kommt nur bei nachgewiesener, besonders verwerflicher Profitgier in Betracht.

2

Eine Einziehungsanordnung muss hinreichend bestimmt sein, sodass Umfang und Gegenstand der Einziehung für Vollstreckungsbehörde und Beteiligte klar ersichtlich sind; bei Betäubungsmitteln ist die Angabe der Menge erforderlich.

3

Ist der Ausspruch über die Rechtsfolgen wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung oder unbestimmter Einziehung betroffen, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Bestätigung des Schuldspruchs schließt nicht aus, dass der Ausspruch über Strafe und Einziehung getrennt aufgehoben wird, wenn hierfür rechtliche Fehler vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 304/80

in der Strafsache gegen den Kaufmann Mohamad ███ ohne festen Wohnsitz, geboren 1930 in [REDACTED] (Afghanistan), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts München I vom 8. Januar 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. wird verworfen.

Gründe

Aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag I. vom 14. Mai 1980 dargelegten Gründen greifen die Verfahrensrügen des Angeklagten nicht durch und hat die Sachbeschwerde keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

II. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat kann jedoch keinen Bestand haben,

1. Die Strafkammer hat ausgeführt, dass der Angeklagte den Verkauf ausschließlich seines Gewinns wegen betrieben habe (UA S. 16). Der Gesichtspunkt des Strebens nach Gewinn taucht auch in der Formulierung auf, die besagt, dass der Angeklagte „an dem Geschäft sicherlich gut verdient“ hätte (UA aaO). Dieses Streben hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Es liegt aber kein Strafschärfungsgrund darin, dass der Täter beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Gewinn erzielen will (BGH, Urt. vom 30. Januar 1980 – 3 StR 471/79 – mwN.). Es würde zwar nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben, das sich als Profitgier bezeichnen ließe, strafschärfend zu berücksichtigen (BGH aaO). Ein Handeln des Angeklagten aus Profitgier ist aber nicht festgestellt.

2. Die Einziehungsanordnung muss so gefasst sein, dass bei der Vollstreckungsbehörde und den Beteiligten Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88, 89; BGH, Beschl. vom 22. Februar 1978 – 4 StR 60/78). In einem Fall, wie er Gegenstand des Verfahrens ist, ist die Angabe der Betäubungsmittelmenge erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1978 – 4 StR 60/78 und vom 24. August 1978 – 4 StR 433/78). Die Einziehungsanordnung des angefochtenen Urteils gibt darüber keinen Aufschluss.

PikartHerdegenSchikora
WoesnerKuhn

Zitiert (2)