Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Jugend und Mengen bei BtM-Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/78
Datum
13.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hat nicht festgestellt, wann der fortgesetzte Erwerb begann, sodass eine Beurteilung als Heranwachsender nach § 105 Abs. 1 JGG nicht ausgeschlossen ist. Außerdem fehlen hinreichende Feststellungen zur Anzahl der Einzelhandlungen und zu Mindestmengen des Haschischs sowie zur mengenmäßigen Kennzeichnung der Einziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann der Beginn einer fortgesetzten Tat betreffend Betäubungsmittel nicht zeitlich hinreichend bestimmt werden und kommt die Möglichkeit in Betracht, dass der Täter Heranwachsender war, hat das Gericht zu prüfen und darzulegen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 Abs. 1 JGG).

2

Zur Bestimmung des Schuldumfangs muss das Urteil erkennen lassen, welche Anzahl von Einzelhandlungen dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird und welche Mindestmengen an Betäubungsmitteln jeweils maßgeblich sind.

3

Wenn einer Verurteilung mehrere Straftatbestände zugrunde liegen, hat die Urteilsformel klar erkennen zu lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese Tatbestände zueinander stehen.

4

Der Ausspruch über die Einziehung hat die einzuziehenden Sachen so zu kennzeichnen, dass Umfang und Art der Einziehung erkennbar sind; bei Betäubungsmitteln gehört hierzu insbesondere die Angabe der Menge.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 13. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 138/78 in der Strafsache gegen ██ den Schreiner Peter ████, geboren █████████ 1955 in ██████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte „im Frühjahr 1976“ mit dem fortgesetzten Erwerb von Betäubungsmitteln begonnen. Genauere Feststellungen über den Zeitpunkt des Beginns der Tat hat das Landgericht nicht getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen. Denn der Angeklagte ist erst am 11. Mai 1976 21 Jahre alt geworden. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass er zu Beginn der Tat noch Heranwachsender war. In diesem Fall wäre nach § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen gewesen, ob auf die Tat Jugendrecht anzuwenden ist (vgl. BGHSt 6, 6, 7). Im Übrigen enthält das Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Es lässt nicht erkennen, wie viele Einzelhandlungen und welche Mindestmengen von unerlaubt erworbenem Haschisch das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Verfahrensrügen brauchen nicht mehr eingehend zu werden, da auf die nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Wenn der Verurteilung mehrere Straftatbestände zugrunde liegen, muss die Urteilsformel erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander stehen.

2. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muss die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 211, 212; 9, 88, 89).

Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1978 – 4 StR 60/78).

SalgerKnoblichRuß
HürxthalGribbohm

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