Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Schuldspruch bei Betäubungsmitteln in Teilen geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 474/79
Datum
19.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, ändert jedoch die Schuldsprüche inhaltlich und fasst sie neu. Dabei stellt er fest, dass Besitz als unselbständiger Teilakt in Veräußerung aufgehen kann, Steuerhehlerei Bereicherungsabsicht voraussetzt und zwischen Erwerb und Handeltreiben abzugrenzen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel muss deutlich erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis mehrere Straftatbestände zueinander stehen; andernfalls ist die Schuldspruchformulierung zu berichtigen.

2

Der Tatbestand des Besitzes eines Betäubungsmittels kann als unselbständiger Teilakt in der unerlaubten Veräußerung aufgehen, wenn der Besitz von Anfang an auf Tausch oder Verkauf gerichtet ist.

3

Für die Verwirklichung der Steuerhehlerei (§ 374 AO) ist eine Bereicherungsabsicht erforderlich; fehlt diese nach den Feststellungen, scheidet eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei aus.

4

Bei der Abgrenzung zwischen unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Handeltreiben ist auf die Bestimmung der eingeführten Betäubungsmittel (Eigenverbrauch versus entgeltliche Weiterveräußerung) sowie den selbständigen tatbestandsmäßigen Beitrag des Täters abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 474/79 in der Strafsache gegen die Schaufenstergestalterin Ursula Susanne M. ███ aus ███, geboren ██ ██ ███ 1954 in [REDACTED], ███ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 1979 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagte des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln im Fall II 2 a der Urteilsgründe richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Jedoch muss in diesem Fall die Urteilsformel neu gefasst werden, denn sie lässt nicht erkennen, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden Straftatbestände zueinander stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1978 – 4 StR 138/78 – und vom 19. Juli 1979 – 4 StR 378/79).

2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln im Fall II 2 b der Urteilsgründe hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Angeklagte von vornherein beabsichtigt hat, die 3 Gramm Kokain gegen Heroin zu tauschen. Der Tatbestand des Besitzes dieses Betäubungsmittels geht deshalb als unselbständiger Teilakt des Gesamtgeschehens in der unerlaubten Veräußerung auf (vgl. Schmidt in MDR 1978, 6 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).

b) Es kann offen bleiben, ob nach den Feststellungen nicht schon das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Steuerhehlerei zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 – 4 StR 134/78 – und vom 13. August 1978 – 2 StR 480/78). Jedenfalls lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass die Angeklagte, wie der Tatbestand des § 374 AO es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigen will, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 1 StR 98/79; Beschlüsse vom 12. Juli 1979 – 4 StR 347/79 – und vom 19. Juli 1979 – 4 StR 378/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich; solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.

3. Im Fall II der Urteilsgründe hat sich die Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nur bezüglich der Menge Heroin schuldig gemacht, die sie zum Eigenverbrauch erhalten hat. Insoweit hat sie tateinheitlich auch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erfüllt. Soweit das Heroin zur entgeltlichen Weiterveräußerung bestimmt war, hat sie dagegen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht. Denn sie hat dieses Heroin gegen Entlohnung selbständig transportiert und eingeführt, und ihr Tatbeitrag war – davon ist nach den Feststellungen auszugehen – nicht nur auf bloße Förderung fremden Tuns gerichtet, sondern stellte eine eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung dar (vgl. BGH NJW 1979, 1259).

Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert und neu gefasst werden.

4. Der Strafausspruch bleibt dagegen bestehen. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Es ist auch auszuschließen, dass sich die – vorstehend dargelegte unzutreffende rechtliche Beurteilung in den Fällen II und c der Urteilsgründe auf die Höhe der Einzelstrafen in diesen Fällen ausgewirkt hat.

KnoblichSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

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