Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Steuerhehlerei, Tateinheit von BtM-Handel und Waffenerwerb

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 134/78
Datum
19.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen Betäubungsmittelhandels, Erwerbs einer Schusswaffe und Steuerhehlerei. Der BGH prüfte, ob aus der Einfuhr von Heroin Steuerhehlerei folgt und ob der Waffenerwerb eine selbständige Tat darstellt. Der Senat änderte den Schuldspruch zugunsten einer Verurteilung nur wegen Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenerwerb und strich die Steuerhehlerei. Aufgrund der Änderung hob er den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb einer Schusswaffe als Entgelt für Betäubungsmittelgeschäfte ist sachlich-rechtlich in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu behandeln und bildet keine selbständige Tat.

2

§ 374 AO (Steuerhehlerei) setzt voraus, dass hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse oder Waren Verbrauchssteuern oder Zölle hinterzogen worden sind oder ein Bannbruch im Sinne der §§ 372 ff. AO vorliegt.

3

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist für sich genommen nicht als Bannbruch nach § 372 Abs. 2 bzw. § 373 AO zu qualifizieren und begründet daher keine Steuerhehlerei nach § 374 AO.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs dazu, dass der Strafausspruch nicht mehr tragfähig ist, so ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Einziehung und Verfall aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 21. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 134/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Helmut [REDACTED], geboren [REDACTED] in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1978 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Dezember 1977

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schusswaffe verurteilt wird;

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Angewendete Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG, § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffenG, § 52 StGB.

Gründe

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern.

a) In drei der sechs festgestellten Einzelfälle hat der Angeklagte einen Teil des Heroins, das er im Rahmen des Betäubungsmittelhandels erworben hat, für sich verbraucht. Ob er den Eigenverbrauch schon beim Einkauf beabsichtigt hat und deshalb – abweichend von der Regel (BGHSt 25, 290) – Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 2 StR 579/76), kann dahinstehen. Denn dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, ist er jedenfalls nicht beschwert.

b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Revolver von einem seiner Abnehmer als Entgelt für weiterverkauftes Heroin erhalten. Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln und der unerlaubte Erwerb der Schusswaffe sind deshalb sachlich-rechtlich keine selbständigen Taten. Vielmehr stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

c) Das Landgericht hat angenommen (UA S. 11), der Angeklagte habe Ware (Heroin) gekauft und abgesetzt, die – wie er gewusst habe – verbotswidrig in die Bundesrepublik eingeführt worden sei (§§ 369, 372, 374 AO). Diese Begründung trägt die Verurteilung wegen Steuerhehlerei nicht.

§ 374 Abs. 1 AO in der Fassung vom 16. März 1976 (AO 1977, BGBl. I 1976, 613) setzt voraus, dass hinsichtlich der Erzeugnisse oder Waren, die Gegenstand der Steuerhehlerei sind, Verbrauchssteuern oder Zölle hinterzogen worden sind oder „Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373“ begangen worden ist.

Zur ersten Alternative hat das Landgericht die erforderlichen Feststellungen zum Steueranspruch und insbesondere zur inneren Tatseite nicht getroffen. Auch die Tatbestandsmerkmale der zweiten Alternative sind nach dem Urteil nicht erfüllt. Denn die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, nicht aber als Bannbruch „nach § 372 Abs. 2 AO“; insoweit ist der einfache Bannbruch gegenüber § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG subsidiär. Die verbotene Einfuhr von Heroin enthält keine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften und fällt deshalb auch bei Gewerbsmäßigkeit nicht unter § 373 Abs. 1 AO, 2. Alternative (BGH, Urteil vom 17. März 1977 – 1 StR 73/77).

Dass die Vortäter hier bei der Einfuhr unter den besonderen Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 AO gehandelt haben, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Bannbruchfälle, die nach anderen Vorschriften (als nach den §§ 372 Abs. 2 und 373 AO) als Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. BGHSt 25, 137, 139), sind keine für eine Steuerhehlerei geeigneten Vortaten (Schwarz, AO 1977 § 374 Rdn. 3; a. A. Franzen/Gast, Steuerstrafrecht Rdn. 6 zu § 398 AO in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 12. August 1968 – BGBl. I 953). Der Schuldspruch wegen der (in Tateinheit mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln begangenen) Steuerhehlerei hat demnach zu entfallen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich des Ausspruchs über die Einziehung und den Verfall (BGHSt 14, 381, 383).

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