Teilweise Änderung des Schuldspruchs bei Betäubungsmittel- und Steuerstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/77
- Datum
- 17.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf nachträgliche Gesetzesänderungen gestützte Entkräftung eines früheren Strafschärfungsbestands rechtfertigt eine Änderung des Schuldspruchs in sinngemäßer Anwendung prozessualer Korrekturvorschriften.
Ob ein Tatbestand (z. B. gewerbsmäßiger Bannbruch) eine Strafschärfung bewirkt, ist nach den seit der Änderung geltenden materiellen Voraussetzungen zu beurteilen.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Auspruch über die Rechtsfolgen nicht, wenn feststeht, dass das Tatgericht die Strafe bei Kenntnis des geänderten Schuldspruchs nicht anders bemessen hätte.
Eine Revision ist als begründet anzusehen, wenn die Revisionsbegründung rechtzeitig eingelegt wurde; eine Wiedereinsetzung ist dann nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 21. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 73/77 AY.3.3
in der Strafsache gegen
1. die Spielwarenarbeiterin ██████, geborene ████ ███ ██ ███████ am ███ ███ 1949 in █, Kreis █,
2. ███████ Ann██, aus FC, dort geboren am [REDACTED], 1952, zur Zeit in Haft,
Sachbezeichnung: Karl-Heinz ██ u.a. – wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten Traude [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Juli 1976 in dem sie betreffenden Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten SC gegen das genannte Urteil wird verworfen.
3. Jede Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Angeklagten Traude [REDACTED] ausgeführt:
In dem die Beschwerdeführerin betreffenden Schuldspruch muss die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Bannbruchs (§§ 396, 397 Abs. 1 2. Alternative AO a.F.) gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO entfallen. Nach § 373 Abs. 1 2. Alternative AO in der seit 1. Januar 1977 geltenden Fassung (BGBl. 1976 I, 613, 1749) führt der gewerbsmäßige Bannbruch nur dann zu einer Strafschärfung, wenn er durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften begangen wurde. Dies ist bei der verbotenen Einfuhr von Heroin, die bei gewerbsmäßigem Handeln allerdings nach wie vor gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG eine Strafschärfung zur Folge hat, indes nicht der Fall.
Der Schuldspruch ist in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auch zu ändern, soweit Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei erfolgt ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Beschwerdeführerin insoweit nur der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht (vgl. auch UA Bl. 28).
Das Urteil lässt im Übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Nach den Ausführungen auf UA Bl. 26 bis 28 erscheint es ausgeschlossen, dass das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn es von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen wäre.
Der vom Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, da das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. Juli 1976 (SA Bd. II Bl. 328) rechtzeitig begründet wurde.
Der Senat schließt sich dem an.
Die Revision der Angeklagten SC lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
| Rechtsmittels. | Loesdau | Pikart | |||
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