Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Betäubungsmittel- und Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 378/79
- Datum
- 19.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss hinreichende Feststellungen zum Schuldumfang und zu den der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelhandlungen und Mengen enthalten, damit die Strafbarkeit und das Strafmaß nachvollziehbar sind.
Eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei setzt festgestellte innere Tatbestandsmerkmale voraus; insbesondere ist die Bereicherungsabsicht gesondert festzustellen.
Der bloße Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nicht ohne weiteres eine Bereicherungsabsicht im Sinne steuerstrafrechtlicher Vorschriften.
Sind Betäubungsmittel zum eigennützigen Weiterverkauf bestimmt, erfüllt dies den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens; Erwerb, Veräußerung und andere Tätigkeitsakte sind dann rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte.
Bei mehreren zur Verurteilung führenden Straftatbeständen muss die Urteilsformel eindeutig erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 378/79
in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED] den Arbeiter Manfred ██, dort geboren am ██ 1949, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 1979 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie mit Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Es lässt nicht erkennen, wie viele Einzelhandlungen und welche Mindestmengen von unerlaubt erworbenen, abgegebenen und veräußerten Heroin das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Außerdem tragen die Feststellungen auch nicht die Verurteilung wegen Steuerhehlerei. Es kann offen bleiben, ob sie überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 374 AO ergeben (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. April 1978 – 4 StR 134/78 – und vom 13. Oktober 1978 – 2 StR 480/78). Jedenfalls ist das Vorliegen des inneren Tatbestandes nicht festgestellt. Das gilt insbesondere für die Bereicherungsabsicht. Soweit der Angeklagte das Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, begründet das nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne der genannten Vorschrift. Diese ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 1 StR 98/79). Ein solches ist aber nicht festgestellt. Auch soweit der Angeklagte das Heroin zur Weiterveräußerung erworben und es schließlich weitergegeben hat, ist den Feststellungen eine solche Absicht nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass das Landgericht insoweit nicht unerlaubtes Handeltreiben, sondern nur unerlaubten Erwerb, unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräußerung angenommen hat, könnte im Gegenteil eher darauf schließen lassen, dass der Angeklagte ohne Gewinnabsicht gehandelt hat.
Das Urteil muss sonach auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden. Auf die Verfahrensrüge braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Soweit das Heroin zum eigennützigen Weiterverkauf bestimmt war, ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens erfüllt. Der Erwerb, die Veräußerung und alle anderen Tätigkeitselemente sind insoweit rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).
b) Wenn der Verurteilung mehrere Straftatbestände zugrunde liegen, muss die Urteilsformel eindeutig erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 138/78).
| Knoblich | Salger | Ruß | |||
| Hürxthal | Goydke |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 134/78 · 19.05.1978Revision: Aufhebung der Steuerhehlerei, Tateinheit von BtM-Handel und Waffenerwerb
- BGH · 4 StR 138/78 · 13.04.1978Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Jugend und Mengen bei BtM-Verurteilung
- BGH · 1 StR 98/79 · 24.04.1979Steuerhehlerei beim Heroinkauf: Anforderungen an Bereicherungsabsicht
- BGH · 2 StR 480/78 · 13.10.1978Revision: Ausschluss der Steuerhehlerei, keine Gewerbsmäßigkeit beim einmaligen BtM‑Handel