Treffer
BGH Urteil

Revision teilerfolgreich: Schuldspruch wegen Betäubungsmitteln bestätigt, Steuerhehlerei und zwei Diebstähle aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 472/79
Datum
20.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betäubungsmittel­erwerbs, Steuerhehlerei und zweier versuchter Diebstähle ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (actio libera in causa). Die Verurteilung wegen Steuerhehlerei wird aufgehoben, weil eine Bereicherungsabsicht (§ 374 AO) nicht festgestellt ist. Wegen unzureichender Auseinandersetzung mit dem sachverständigen Gutachten werden die beiden Diebstahlsverurteilungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in verantwortlichem Zustand vorsätzlich den Rausch herbeiführt, um danach in diesem Zustand eine Straftat zu begehen, kann sich nach dem Grundsatz der actio libera in causa strafbar machen.

2

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet allein keine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO; hierfür ist ein wirtschaftliches Interesse über die Befriedigung immaterieller Bedürfnisse hinaus erforderlich.

3

Wenn das Urteil von einem eingeholten Sachverständigengutachten abweicht, muss das Gericht in den Urteilsgründen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die seine gegenteilige Bewertung tragen, damit die Revisionsprüfung möglich ist.

4

Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 472/79 in der Strafsache gegen den Rentner Jürgen ███ ██ aus █████, geboren am ██ ██ 1948 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 1979

1. dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei entfällt, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II der Urteilsgründe) richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe ohne Schuld gehandelt, weil seine Steuerungsfähigkeit infolge einer Intoxikationspsychose aufgehoben gewesen sei.

Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige ergibt – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA 7) –, dass bei dem Angeklagten infolge der Heroinausgabelust eine Psychose dieser Art vorgelegen habe, er habe in der Entzugssituation „dem Anreiz, erneut Heroin zu erwerben, keine Hemmungsmechanismen mehr entgegensetzen“ können.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aber, als er Ende 1978 den Entschluss fasste, sich Heroin zum Eigenverbrauch zu verschaffen, gewusst, „dass er dadurch wieder in eine körperliche Abhängigkeit und damit in eine Situation geraten würde, die es ihm beim Auftreten körperlicher Entzugserscheinungen unmöglich machte, dem Anreiz, Heroin zu verschaffen, zu widerstehen“ (UA 4). Entgegen dem Vorbringen der Revision befand er sich dabei „noch nicht in einer aktuellen Entzugssituation, denn er hatte seit mehr als einem Jahr kein Heroin mehr genommen“ und die – bis dahin erfolgte – regelmäßige Einnahme von Polamidon hatte keine körperliche Abhängigkeit mit Entzugserscheinungen zur Folge gehabt (UA 7/8). Der Angeklagte hat damit den Geschehensablauf verantwortlich in Gang gesetzt, denn er hat – davon geht das Landgericht ersichtlich aus –, als er in verantwortlichem Zustand den Entschluss fasste, wieder Heroin zu konsumieren und ihn in die Tat umsetzte, den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs dieses Betäubungsmittels nunmehr fortlaufend erfüllen werde (actio libera in causa, BGHSt 21, 381, 382/383 m. w. Nachw.).

Der Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln besteht deshalb zu Recht.

2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann offenbleiben, ob die Feststellungen überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 374 AO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 – 4 StR 134/78 – und vom 13. Oktober 1978 – 2 StR 480/78). Jedenfalls lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass der Angeklagte, wie der Tatbestand es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne der genannten Vorschrift. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern dabei auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 1 StR 98/79 –, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 – 4 StR 347/79 – und vom 19. Juli 1979 – 4 StR 378/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich; solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei muss deshalb entfallen.

3. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Fälle II 2 und 3). Das Landgericht hat sich insoweit mit dem Gutachten des Sachverständigen, dem es nicht gefolgt ist, nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – in den Urteilsgründen auseinandergesetzt.

Der Sachverständige hat, wie das Landgericht darlegt, in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, bei diesen beiden Taten – es handelt sich um versuchte Apothekeneinbrüche – sei zwar die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die akuten Entzugserscheinungen nicht völlig ausgeschaltet gewesen, infolge seiner labilen Persönlichkeitsstruktur „mit sehr geringem Durchsetzungsvermögen“, der eigentlichen „Ursache des Rauschmittelmissbrauchs“, sei er jedoch „nicht im Stande gewesen, sich gegen die anderen Beteiligten zu behaupten“, eine „Steuerungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten“ sei deshalb nicht auszuschließen. Das Landgericht führt hierzu lediglich aus, es folge zwar dem Sachverständigen, soweit dieser davon ausgehe, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch Entzugserscheinungen nicht völlig ausgeschaltet gewesen sei, „eine persönlichkeitsbedingte Schwäche des Angeklagten gegenüber den Überredungskünsten seiner Mittäter“ vermöge jedoch „nicht seine Steuerungsunfähigkeit zu begründen“. Es bejaht deshalb in beiden Fällen die Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das ist fehlerhaft.

Das erkennende Gericht hat zwar das Recht und die Pflicht, sich gegenüber dem Sachverständigengutachten die Selbständigkeit des Urteils zu bewahren. Wenn es jedoch eine Frage, in welcher es den Rat eines Sachverständigen für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten entscheidet, muss es in den Urteilsgründen nicht nur die Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, es muss vielmehr auch seine eigene, gegenteilige Ansicht begründen. Denn nur dadurch wird dem Revisionsgericht die Nachprüfung dieser Entscheidung ermöglicht (vgl. BGH GA 1977, 275 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht begnügt sich damit, lediglich seine dem Sachverständigengutachten entgegengesetzte Meinung mitzuteilen, ohne sich mit den für die Frage der Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehenden Umständen in den Urteilsgründen näher auseinanderzusetzen. Eine eingehende Erörterung dieser Umstände war hier aber schon deshalb erforderlich, weil die vom Sachverständigen aufgezeigten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten nicht nur im Zusammenhang mit den Entzugserscheinungen, sondern auch zusammen mit dessen „seit seinem 17. Lebensjahr“ – also seit 13 Jahren – „mit Unterbrechungen“ bestehender Drogenabhängigkeit (UA 2) gesehen werden müssen, die allein schon eine tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung zur Folge gehabt haben kann.

Das Urteil muss deshalb in diesen beiden Fällen aufgehoben werden.

4. Das hat zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe zur Folge. Es kann dabei offenbleiben, ob sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei auf die Höhe dieser Strafe ausgewirkt haben kann. Jedenfalls ist der Strafausspruch schon deshalb aufzuheben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Verurteilung in den beiden Fällen des versuchten Diebstahls für die Strafzumessung in diesem Fall mitbestimmend gewesen ist.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

SpiegelSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke

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Zitiert von (2)