Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Steuerhehlerei (§ 374 AO) bei BtM-Handel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 57/80
Datum
27.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichtsurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht verkannt habe, dass die erste Alternative des § 374 Abs.1 AO (Hinterziehung von Verbrauchssteuern/Zoll) regelmäßig zu prüfen ist. Es fehlten Feststellungen zum Steueranspruch und zur subjektiven Tatseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt regelmäßig die erste Alternative des § 374 Abs.1 AO (Hinterziehung von Verbrauchssteuern oder Zoll als Vortat) in Betracht, soweit die Stoffe nicht zum Eigenverbrauch erworben wurden.

2

Die Subsidiarität gegenüber § 11 Abs.1 Nr.1 BtMG führt allenfalls zum Wegfall der zweiten Alternative des § 374 Abs.1 AO (Steuerhehlerei nach Bannbruch), nicht jedoch automatisch zur Ausschaltung der ersten Alternative.

3

Zur Verurteilung wegen Steuerhehlerei nach § 374 Abs.1 AO sind im Urteil nähere Feststellungen zum bestehenden Steueranspruch und zur subjektiven Tatseite erforderlich.

4

Unterlässt das Tatgericht diese Feststellungen, kann dies den Unrechtsgehalt der Tat unzureichend erfassen und das Urteil zur Aufhebung und Zurückverweisung führen; die Nachprüfung erstreckt sich auch auf die Frage der Vollstreckungsaussetzung nach § 56 StGB (insbesondere § 56 Abs.3).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 7. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 57/80 in der Strafsache gegen Udo Rainer ██████ aus ██████, geboren am ██ 1953 in EL, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ █████ als Verteidiger, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei gemäß § 374 AO im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme. Auf den Beschluss des Senats vom 19. Mai 1978 (4 StR 134/78), auf den sich die Strafkammer beruft, lässt sich diese Auffassung jedenfalls nicht stützen. Aus ihm geht lediglich hervor, dass bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in der Regel eine Verurteilung nach der zweiten Alternative des § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei nach vorangegangenem Bannbruch) wegen Subsidiarität gegenüber § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entfällt. Das gilt aber nicht für die erste Alternative des § 374 Abs. 1 AO (Hinterziehung von Verbrauchssteuern oder Zoll als Vortat); dieser Tatbestand kommt bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vielmehr regelmäßig zur Anwendung, soweit die Betäubungsmittel nicht zum Eigenverbrauch erworben worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1979 – 4 StR 472/79 – und Urteil vom 20. September 1979 – 4 StR 474/79; Schmidt in MDR 1978 S. 5, 6; Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 374 AO Anm. 3 a, c; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl., § 374 AO Rdn. 4, 6). Es waren deshalb nähere Feststellungen zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift, insbesondere zum Steueranspruch und zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen. Das hat die Strafkammer unterlassen und somit den Unrechtsgehalt der Tat möglicherweise nicht ausgeschöpft.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB wiederum bejaht werden sollten, sich auch damit auseinanderzusetzen, ob hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

SalgerKnoblichGoydke
SpiegelRuß

Zitiert (3)