Treffer
BGH Urteil

Änderung des Schuldspruchs zu Handeltreiben und Steuerhehlerei bei Haschischkauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/76
Datum
15.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erwarb im Herbst 1975 mehrfach größere Mengen Haschisch und beabsichtigte, den überwiegenden Teil weiterzuveräußern. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Handeltreiben, unerlaubter Erwerb und Steuerhehlerei vorliegen, und wies die Revision insoweit statt; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Das Gericht betont, dass Sitzungsniederschriften nicht zur Feststellung des sachlichen Verfahrensinhalts dienen und dass verschiedene Tätigkeitsformen (Handeltreiben, Erwerb, Besitz) abzugrenzen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sitzungsniederschrift dient grundsätzlich der Beurkundung verfahrensrechtlicher Förmlichkeiten; aus dem Fehlen bestimmter Angaben im Protokoll lässt sich nicht ohne Weiteres auf inhaltliche Feststellungen der Hauptverhandlung schließen (Ausnahme: § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO).

2

Wer Betäubungsmittel zum überwiegenden Teil zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt, erfüllt die Tätigkeitsform des unerlaubten Handeltreibens; für den übrigen Teil kann die Tätigkeitsform des Erwerbs bestehen, wobei der Besitz als unselbständiger, in diesen Handlungsformen aufgehender Teilakt zurücktritt.

3

Die Umstellung des Schuldspruchs von Besitz auf Handeltreiben berührt den Strafausspruch nicht zwingend; die Tathandlungsmäßige Neubewertung steht einer Berücksichtigung der Verkaufsabsicht als strafschärfender Umstand im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegen, sofern keine unzulässige Dopplung derselben rechtlichen Grundlage erfolgt.

4

Bei nicht geringer Menge Betäubungsmittel kann bereits der bloße Besitz einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG begründen; die Absicht zur Abgabe an andere kann darüber hinaus als zusätzliches, für die Strafbemessung bedeutsames Element gewichtet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Metzger Joachim Hermann Fritz Adolf Heinrich H ██████ aus G[REDACTED], geboren █████████ █████ in N[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Juni 1976 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei schuldig ist (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG, §§ 398, 392 AO, § 52 StGB). Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte kaufte im Herbst 1975 einmal 1 kg. und bei einer anderen Gelegenheit 2,5 kg. Haschisch. Er beabsichtigte, den überwiegenden Teil des Rauschgifts weiter zu veräußern (S. 17 UA). Er ist wegen fortgesetzten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass er den größten Teil des Haschisch habe veräußern wollen; nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls bestehe jedoch kein Anhaltspunkt für eine dahingehende Feststellung. Der Angeklagte verkennt, dass die Sitzungsniederschrift, abgesehen von den Fällen des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO, nicht dazu dient, das sachliche Ergebnis der Hauptverhandlung festzuhalten, sondern lediglich zur Beurkundung der verfahrensrechtlichen Förmlichkeiten bestimmt ist. Aus der Tatsache, dass das Protokoll keine Angaben des Angeklagten über seine Verkaufsabsichten enthält, kann deshalb nicht hergeleitet werden, dass er das Rauschgift ausschließlich zum Eigenverbrauch erworben hat.

2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Soweit der Angeklagte das Haschisch zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft hat, liegt die Begehungsweise des Handeltreibens vor. Hinsichtlich des übrigen Teils der Ware ist die Tätigkeitsform des Erwerbs gegeben. Gegenüber diesen beiden Alternativen tritt der Besitz als unselbständiger, in ihnen aufgehender Teilakt zurück (BGHSt 25, 290; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75 –). Die Umstellung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Sie steht der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, wie er von der Strafkammer bejaht worden ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 25, 290, 293). Ferner hat sie nicht etwa zur Folge, dass sich nunmehr rechtliche Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots ergeben. Ausgehend von seinem unzutreffenden Standpunkt, dass der Angeklagte nur wegen des Besitzes (von Haschisch) zu verurteilen sei, hat es in dessen Veräußerungsabsicht einen zusätzlichen, straferschwerenden Umstand gesehen. Diese Würdigung im Rahmen der Strafzumessung war zulässig. Der Regelfall des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG wurde allein schon durch den Besitz einer nicht geringen Menge Haschisch begründet. Die Absicht, mit dem größten Teil der erworbenen Ware Handel zu treiben, erwies sich als ein weiteres, für die Strafbemessung bedeutsames Element. Dass dieses nach richtiger Auffassung hier den Schuldspruch trägt, hindert seine straferhöhende Bewertung nicht. Denn der Angeklagte hat an sich zwei Alternativen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetMG erfüllt, wenn auch die eine (Besitz) durch die andere (Handeltreiben) innerhalb des Schuldspruchs zurückgedrängt wird. Davon abgesehen kommt der Abgabe an andere ein größeres Gewicht zu als dem Eigenverbrauch. Das wird vom Gesetz selbst mit der Regelung des § 11 Abs. 5 BetMG unterstrichen.

WillmsMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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