Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verurteilung wegen Bannbruchs (§372 AO) entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 551/78
Datum
19.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten ein; die Revision wird als offensichtlich unbegründet nach §349 Abs.2 StPO verworfen. Der Senat hob jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs (§372 AO) auf und änderte entsprechend den Schuldspruch der Mitangeklagten. Die Änderung beruht auf der Subsidiarität des §372 Abs.2 AO gegenüber dem BtMG; das Strafmaß bleibt unberührt. Neue tatschildernde Vorbringen in der Revision bleiben unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Bannbruchs (§372 AO) tritt hinter spezielle Vorschriften des BtMG zurück, wenn die Subsidiaritätsklausel greift.

2

Eine auf Revision vorgenommene Änderung des Schuldspruchs kann nach §357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, sofern keine Gesetzesverletzung vorliegt, die nur den Mitangeklagten betrifft.

3

Neue, von den Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichende Tatschilderungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht ohne Weiteres zu einer Minderung des Strafmaßes; bleibt ersichtlich, dass der Tatrichter die Strafe nicht niedriger bemessen hätte, bleiben die Rechtsfolgen unverändert.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 20. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Yusuf Ciya E ██ ohne festen Wohnsitz, geboren 1938 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Margarete H ███, geborene ██████████ aus ███, geboren am ██████ 1953 in München, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1978 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Yusuf E ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Juni 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs (§ 372 AO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schuldspruch gegen die Mitangeklagte 2. ████ in dem angefochtenen Urteil wird dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bannbruch entfällt.

Gründe

1. Der vom Landgericht bei beiden Angeklagten tateinheitlich angenommene Bannbruch nach § 372 AO muss entfallen. Dieser Tatbestand tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO hinter § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zurück (BGH Beschluss vom 29. November 1977 – 5 StR 700/77; Beschluss vom 19. Mai 1978 – 4 StR 134/78).

Nach § 357 StPO war diese Änderung des Schuldspruchs auch auf die Mitangeklagte ████ zu erstrecken, die keine Revision eingelegt hat. Eine weitere Änderung des Schuldspruchs gegen diese Angeklagte war nicht zulässig, weil es dabei um eine Gesetzesverletzung ginge, die den Beschwerdeführer nicht berührt und deshalb kein gemeinsamer Revisionsgrund ist. Der Generalbundesanwalt hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sein Antrag nicht auf eine weitere Änderung des Schuldspruchs der Angeklagten ████ abzielte.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat bei beiden Angeklagten keinen Einfluss auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er von einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Bannbruchs abgesehen hätte.

3. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 8. September 1978 hat dem Senat vorgelegen. Die darin enthaltene, von den Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichende Tatschilderung kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

Zitiert (2)