Revision: Aufhebung wegen versäumter Erwägung zur Strafaussetzung und unbestimmter Einziehungsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/78
- Datum
- 07.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Behandelt das Urteil nicht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 21 Abs. 2 JGG) bei Jugendstrafen, kann dies einen sachlich-rechtlichen Revisionsgrund bilden, der zur Aufhebung führt.
Die Anordnung der Einziehung von Gegenständen muss so bestimmt sein, dass Umfang und die einzuziehenden Gegenstände für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde klar erkennbar sind; bei Betäubungsmitteln gehört hierzu die Angabe der Menge.
Ist nur ein Teilbereich einer Entscheidung rechtsfehlerhaft, während andere Teile der rechtlichen Nachprüfung standhalten, ist eine teilweise Aufhebung mit Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 456/78
in der Strafsache gegen
1. Necdet K. ████ aus ████, geboren am ██ 1929 in ██ (Rumänien), zur Zeit in Haft, 2. Remzi S. aus ██████, geboren am ██████ 1940 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, 3. Klaus ██████ aus ██████, dort geboren am 1957,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. September 1978 einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Januar 1978 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten █████, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, 2. auf die Revisionen aller Angeklagten, soweit es die Einziehungsanordnung betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei besonders schweren Fällen in Tateinheit mit Steuerhehlerei, den Angeklagten ███ außerdem des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen und den Angeklagten ██ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten ████ zu einer solchen von drei Jahren und den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Schuld- und Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Soweit die Revision des Angeklagten ████ gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gerichtet ist, hat sie Erfolg. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 21 Abs. 2 JGG nicht auseinandergesetzt. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als das Landgericht zur Begründung des Strafausspruchs ausgeführt hat, der nicht vorbestrafte Angeklagte S. habe nach seiner Haftverschonung eine Arbeitsstelle angenommen, er sei geständig, die Kammer habe den Eindruck, „er halte seine Taten nicht für richtig und sei bereit, sich davon abzukehren“.
Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu lässt befürchten, dass das Landgericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1978 – 4 StR 378/78).
3. Auch die Einziehungsanordnung kann keinen Bestand haben. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 60/78).
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