Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung wegen Verletzung von Erwägungen nach §21 JGG und mangelhafter Einziehungsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 378/78
Datum
31.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Itzehoe in Teilen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hatte Erfolg, weil das Landgericht nach §21 Abs. 2 JGG nicht ausreichend persönliche Entwicklungsstörungen und erzieherische Gesichtspunkte gewürdigt hatte. Die Einziehung des benutzten Pkw wurde aufgehoben, weil unzureichend festgestellt war, ob das Eigentum bereits übergegangen war. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; der Schuldspruch wurde um vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidungen über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §21 Abs. 2 JGG sind die persönlichen Verhältnisse, Entwicklungsstörungen und erzieherischen Gesichtspunkte des Jugendlichen hinreichend zu erörtern; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung kann einen sachlich-rechtlichen Fehler begründen.

2

Die Anordnung der Einziehung eines beweglichen Gegenstands setzt Feststellungen voraus, die das Eigentum oder zumindest eine durchsetzbare Anwartschaft auf Eigentum belegen; fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum Eigentumsübergang, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben.

3

Der Senat darf eine Einziehungsentscheidung nicht selbst ersetzen, wenn die notwendigen tatrechtlichen oder rechtsgeschäftlichen Feststellungen zur Eigentumsfrage fehlen; in solchen Fällen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht ergänzt werden, soweit die Feststellungen des Tatbestands die Ergänzung tragen und dadurch keine Verbotslage gegenüber den Rechtsmitteln berührt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 23. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 378/78

in der Strafsache gegen

1. den Kanonier Klaus ███, geboren am ██ 1957 in █████,

2. den Maurer Hans-Peter ███, geboren am ██████ 1944 in █████,

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 31. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. Januar 1978 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

1. auf die Revision des Angeklagten ██████, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,

2. auf die Revision des Angeklagten ██████, soweit die Einziehung des sichergestellten Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen ████ ███ angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten ██████ dahin ergänzt, dass er des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den bei der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen.

Den Angeklagten ██████ hat das Landgericht wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Schuld- und Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 4. Juli 1978 verwiesen. Die Schriftsätze der Verteidiger vom 15. und 27. Juli 1978 haben dem Senat vorgelegen.

2. Soweit sich die Revision des Angeklagten ██ gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet, hat sie Erfolg. Das Landgericht führt hierzu im Wesentlichen nur aus, dem Angeklagten müsse „zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf ihn durch Teilvollstreckung der Strafe bewusst gemacht werden, für begangenes Unrecht, insbesondere so grobes Unrecht, einstehen zu müssen“, anderenfalls werde er sich „in ähnlichen Verhaltenssituationen nicht anders verhalten“.

Eine solche Begründung mag in vielen Fällen aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat und der Tatausführung ausreichen. Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf, mit denen sich das Landgericht näher hätte auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte ist unter äußerst ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen, die nachhaltige Entwicklungsstörungen zur Folge hatten, unter denen er offensichtlich heute noch leidet. Er hat sich gleichwohl bisher ordentlich geführt. Auf seiner Arbeitsstelle, auf der er seit der Schulentlassung ununterbrochen tätig war, hat er sich als „zuverlässiger Mitarbeiter“ bewährt und wird auch in Zukunft dort arbeiten können. Er ist bisher nicht bestraft worden, sondern hat nur einmal im Jahre 1974 einen Verweis erhalten, und ist bislang offenbar auch nicht durch übermäßigen Alkoholgenuss hervorgetreten. Im vorliegenden Fall hat er ersichtlich in einer Ausnahmesituation gehandelt, in welche er als junger Soldat in einer ihm fremden Ungebung hineingeraten war und in der er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit dem ungünstigen Einfluss seines viel älteren Mittäters erlegen ist. Alle diese Umstände hätte das Landgericht bei seiner nach § 21 Abs. 2 JGG zu treffenden Entscheidung mit in Erwägung ziehen müssen. Angesichts des Schweigens der Urteilsgründe lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat und deshalb von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1978 – 4 StR 265/78).

3. Die Revision des Angeklagten ████████████ wendet sich mit Erfolg gegen die Einziehung des bei der Tat benutzten Kraftfahrzeugs. Das Landgericht meint, aus dem Kaufvertrag vom 14. Mai 1977 ergebe sich „eindeutig“, dass die Übereignung des Fahrzeugs „mit dem Kaufvertragsabschluss erfolgen sollte“. Der Generalbundesanwalt ist demgegenüber aufgrund des Vertragswortlauts der Ansicht, die nicht rechtskundigen Vertragspartner hätten „offensichtlich“ einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt vereinbaren wollen.

Ob diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. „Eindeutig“ ergibt sich die Übereignung aus dem Kaufvertrag allein jedenfalls nicht. Das Landgericht hätte diese Frage vielmehr näher prüfen müssen. Der Ausspruch über die Einziehung, welcher das Eigentum des Angeklagten an dem Fahrzeug voraussetzt, kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts mangels ausreichender weiterer Feststellungen nicht in der Lage, insoweit selbst zu entscheiden.

Falls sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass noch kein Eigentumsübergang erfolgt ist, wird zu prüfen sein, ob die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fahrzeug einzuziehen ist (vgl. BGHSt 25, 10 ff. mit weiteren Nachweisen).

SalgerHürxthalRuß
WillmsKnoblich

Zitiert (1)

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