Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Bewährungsablehnung (§56 Abs.2 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/78
Datum
15.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH hält die Rügen gegen Schuldspruch und Strafe für unbegründet, hebt jedoch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Die Strafkammer hat die gesetzlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht substantiiert auf Persönlichkeit und Tatumstände bezogen. Wegen dieses Begründungsmangels wird die Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Verurteilten und den Umständen der Tat; eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügt nicht.

2

Bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB sind für den Angeklagten sprechende mildernde Umstände wie Ersttäterstatus, junges Alter, Einsicht, Begrenzung des Schadens und das Fehlen typischer Merkmale wirtschaftskriminellen Verhaltens zu berücksichtigen.

3

Unterbleibt in den Urteilsgründen eine substantielle Darstellung und Abwägung der maßgeblichen Umstände, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

4

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt zwar tatrichterliche Würdigung, ist aber für das Revisionsgericht auf Fehlerfreiheit der rechtlichen Erwägungen überprüfbar; nicht nachvollziehbare oder unterlassene Erwägungen begründen die Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 265/78 ASG

in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Josef aus ████, dort geboren am 17. Juli 1945, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 22. Mai 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch die Erwägungen, die die Strafkammer zur Bemessung der bei einem Ersttäter verhältnismäßig hohen Strafe im Urteil angestellt hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe abgelehnt hat. Sie beschränkt sich in den Urteilsgründen auf den einen Satz, dass „die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB weder in der Person des Angeklagten noch in den Umständen der vom Angeklagten begangenen Tat vorliegen“ (UA 20), und wiederholt damit nur den Gesetzestext. Eine solche Begründung mag in vielen von der Persönlichkeit eines Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegenden Fällen genügen. Mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte sich die Strafkammer jedoch auseinandersetzen müssen: Der Angeklagte ist noch nicht bestraft. Er hat als unerfahrener, noch junger Mann ein Geschäft übernommen, das nicht florierte (UA 2) und dabei offensichtlich seine Möglichkeiten überschätzt. Er hat nicht wie ein „typischer Wirtschaftsverbrecher“ „seine unredlichen Geschäfte um jeden Preis durch Manipulationen vertuscht“, Waren verschoben und aus solchen „Vorkehrungen große Gewinne“ gezogen (UA 19). Er hat seine Angestellten bezahlt und die Sozialabgaben für sie ordnungsmäßig abgeführt; er hat für sich „nur Entnahmen in vertretbarer Höhe getätigt“ (UA 19, 20). Er hat schließlich, was die Revision mit Recht betont, bereits nach neun Monaten das Geschäft wieder aufgegeben, und zwar von sich aus (UA 15). Er hat mit dieser Einsicht den Schaden in Grenzen gehalten. Das alles hätte die Strafkammer bei ihrer nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung mit in Erwägung ziehen müssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung bleibt, lässt sich angesichts des Schweigens der Urteilsgründe hier doch nicht ausschließen, dass die Strafkammer von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwingt.

SalgerKnoblichMaier
HürxthalRuß

Zitiert von (4)