Revision führt zur Aufhebung der Bewährungsablehnung (§56 Abs.2 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 265/78
- Datum
- 15.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Verurteilten und den Umständen der Tat; eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügt nicht.
Bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB sind für den Angeklagten sprechende mildernde Umstände wie Ersttäterstatus, junges Alter, Einsicht, Begrenzung des Schadens und das Fehlen typischer Merkmale wirtschaftskriminellen Verhaltens zu berücksichtigen.
Unterbleibt in den Urteilsgründen eine substantielle Darstellung und Abwägung der maßgeblichen Umstände, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt zwar tatrichterliche Würdigung, ist aber für das Revisionsgericht auf Fehlerfreiheit der rechtlichen Erwägungen überprüfbar; nicht nachvollziehbare oder unterlassene Erwägungen begründen die Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 265/78 ASG
in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Josef aus ████, dort geboren am 17. Juli 1945, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 22. Mai 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch die Erwägungen, die die Strafkammer zur Bemessung der bei einem Ersttäter verhältnismäßig hohen Strafe im Urteil angestellt hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe abgelehnt hat. Sie beschränkt sich in den Urteilsgründen auf den einen Satz, dass „die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB weder in der Person des Angeklagten noch in den Umständen der vom Angeklagten begangenen Tat vorliegen“ (UA 20), und wiederholt damit nur den Gesetzestext. Eine solche Begründung mag in vielen von der Persönlichkeit eines Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegenden Fällen genügen. Mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte sich die Strafkammer jedoch auseinandersetzen müssen: Der Angeklagte ist noch nicht bestraft. Er hat als unerfahrener, noch junger Mann ein Geschäft übernommen, das nicht florierte (UA 2) und dabei offensichtlich seine Möglichkeiten überschätzt. Er hat nicht wie ein „typischer Wirtschaftsverbrecher“ „seine unredlichen Geschäfte um jeden Preis durch Manipulationen vertuscht“, Waren verschoben und aus solchen „Vorkehrungen große Gewinne“ gezogen (UA 19). Er hat seine Angestellten bezahlt und die Sozialabgaben für sie ordnungsmäßig abgeführt; er hat für sich „nur Entnahmen in vertretbarer Höhe getätigt“ (UA 19, 20). Er hat schließlich, was die Revision mit Recht betont, bereits nach neun Monaten das Geschäft wieder aufgegeben, und zwar von sich aus (UA 15). Er hat mit dieser Einsicht den Schaden in Grenzen gehalten. Das alles hätte die Strafkammer bei ihrer nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung mit in Erwägung ziehen müssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung bleibt, lässt sich angesichts des Schweigens der Urteilsgründe hier doch nicht ausschließen, dass die Strafkammer von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwingt.
| Salger | Knoblich | Maier | |||
| Hürxthal | Ruß |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 385/84 · 13.07.1984Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels ausreichender Begründung
- BGH · 4 StR 208/80 · 03.06.1980Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 378/78 · 31.07.1978BGH: Teilaufhebung wegen Verletzung von Erwägungen nach §21 JGG und mangelhafter Einziehungsfeststellung
- BGH · 1 StR 633/81 · 20.10.1981Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen