Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 633/81
Datum
20.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer, weil die Begründung der Versagung eine prüfbare Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen ließ. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare, substantiiert begründete Gesamtwürdigung von Tat und Täter voraus.

2

§ 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; auch situative oder wirtschaftlich geprägte Taten können eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht ziehen.

3

Das Revisionsgericht muss aus den Urteilsgründen erkennen können, dass der Tatrichter von zutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist; fehlt diese Nachprüfbarkeit, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung der Strafaussetzung sind die voraussichtlichen Wirkungen der Verurteilung ohne Vollstreckung (§ 56 Abs. 1 StGB) sowie persönliche Umstände (z. B. Alter, Vorstrafenlosigkeit, Gesundheits- und Vermögensverhältnisse) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 6. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 633/81 Maly

in der Strafsache gegen den Kaufmann Lorenz E ██, geboren am ███ 1925 in ████, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. April 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und die Strafe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung entspricht jedoch nicht den rechtlichen Erfordernissen.

Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:

*"Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Entscheidung, die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, unzulänglich begründet worden ist. Hierzu enthält das angefochtene Urteil lediglich den Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB, dass weder besondere Umstände in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten ersichtlich seien. Das genügt unter den hier gegebenen Umständen nicht den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Es ist zwar Sache des Tatrichters, die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wertungen zu treffen; es muss für das Revisionsgericht jedoch nachprüfbar sein, ob der Tatrichter von den zutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1978 – 4 StR 265/78). Das ist so nicht möglich.

Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa grundsätzlich allein bei Taten in Betracht, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen heranreichen (BGHSt 29, 370, 371/372).

Es wäre notwendig gewesen, dass sich das Landgericht mit der Frage der Wirkung der Verurteilung auf den Angeklagten auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs befasst (§ 56 Abs. 1 StGB) und unter Beachtung der zutreffenden Bewertungsmaßstäbe: eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen hätte (§ 56 Abs. 2 StGB).

Der festgestellte Sachverhalt gibt hierzu hinreichend Anlass. Der Angeklagte ist bereits 56 Jahre alt und bisher nicht bestraft; er ist kriegsversehrt und steht zur Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Gehalt von 2.800,– DM, wovon 2.200,– DM für alte Geschäftsschulden gepfändet sind; er hatte sich aus eigener Kraft eine Existenz aufgebaut, deren Geschäfte sich über Jahre hinweg gut anließen; er ist unverschuldet in eine ungünstige wirtschaftliche Situation geraten, die durch hohe geschäftliche Verluste gekennzeichnet war und die schließlich zu dem hier dem Angeklagten zur Last gelegten Betrug geführt hat; er hat keine Vermögenswerte beiseite geschafft, vielmehr sich bemüht, durch den Einsatz eigener Vermögenswerte und solcher seiner Familie den Schaden gering zu halten."*

Dem stimmt der Senat zu.

UlsamerWoesnerMaul
KuhnFoth

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