Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 208/80
Datum
03.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die gesetzlich gebotene Abwägung nur in formelhafter Weise wiedergegeben hatte. Besonders angesichts der Persönlichkeit, Vorstrafen und der verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen war eine ausführlichere Begründung erforderlich, die eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Abwägung der für und gegen die Bewährung sprechenden Umstände; eine rein formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht, wenn Tat und Täter Besonderheiten aufweisen.

2

Bei der Entscheidung über Bewährung sind Persönlichkeit, Vorgeschichte, Vorstrafen und Verhalten nach der Tat in die Gesamtwürdigung einzustellen; die Feststellungen müssen so bestimmt sein, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Wenn die Einzelstrafen jeweils ein Jahr nicht übersteigen, bedürfen die einzelnen Taten regelmäßig keiner besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB; bei überwiegend geringen Einzelstrafen (insbesondere unter sechs Monaten) kommt es auf die Gesamtwürdigung an.

4

Erhebt die Revision begründet Sachrügen gegen die Versagung der Bewährung, ist die Aufhebung und Zurückverweisung an eine sachlich andere oder dieselbe Instanz geboten, sofern die erstinstanzliche Entscheidung keine hinreichende Abwägung erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 29. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 208/80 LC,

in der Strafsache gegen Werner aus SC, M geboren ████████████ 1952 in ███████ wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. November 1979 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in zehn Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie ohne weitere Begründung die Verletzung formellen Rechts rügt, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig und im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch, die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet.

Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge hinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, als Begründung den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB wiederzugeben. Das mag dann hingehen, wenn von der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegende Fälle zu beurteilen sind. Weisen jedoch Tat und Täter Besonderheiten auf, reicht eine solche formelhafte Begründung nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1978 – 4 StR 265/78 –, vom 17. Dezember 1979 – 3 StR 423/79 – und vom 22. Januar 1980 – 1 StR 837/79). So liegt der Fall hier. Angesichts der zur Person des Angeklagten (beruflicher Werdegang, belastetes Verhältnis zu den Stiefeltern, unbedeutende Vorstrafe UA 7 und 26) und der Vorgeschichte der Taten, insbesondere zum Verhalten nach der Tat (UA 26), getroffenen Feststellungen bestand Veranlassung zu einer eingehenderen Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte. Die Ausführungen der Strafkammer erlauben es dem Revisionsgericht nicht, nachzuprüfen, ob die gebotene Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen worden ist.

Insbesondere ist nicht erkennbar, ob sich das Landgericht der Bedeutung der Tatsache bewusst gewesen ist, dass der Gesamtstrafe verhältnismäßig niedrige Einzelstrafen zugrunde liegen, von denen keine sechs Monate übersteigt. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass bei Einzelstrafen, die ein Jahr nicht übersteigen, die einzelnen Taten keine besonderen Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB aufzuweisen brauchen (BGHSt 25, 142, 143; BGH NJW 1976, 1445). Das gilt vor allem, wenn einer Gesamtstrafe ausschließlich verhältnismäßig geringfügige Einzelstrafen unter sechs Monaten (vgl. § 47 StGB) zugrunde liegen (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1978 – 4 StR 175/78 – und vom 17. Dezember 1979 – 3 StR 423/79). Hier kommt es entscheidend auf die Gesamtwürdigung des Tatrichters an, der auch berücksichtigen muss, dass sich in aller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413; DRiZ 1979, 187; Beschluss vom 6. Dezember 1979 – 1 StR 670/79).

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalRuß

Zitiert (3)

Zitiert von (3)