Aufhebung der Bewilligung der Strafaussetzung mangels Gesamtwürdigung nach §21 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/86
- Datum
- 12.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG erfordert eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstände, um zu prüfen, ob Milderungsgründe eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat rechtfertigen.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren in Betracht.
Die bloße Feststellung, die Strafaussetzung sei erzieherisch günstiger als der Vollzug, ersetzt nicht die gebotene Würdigung der Tat- und Täterumstände nach § 21 Abs. 2 JGG.
Der Bundesgerichtshof kann eine unterbliebene Gesamtwürdigung nicht selbst nachholen; bei inhaltlich unzureichender Begründung ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 241/86 in der Strafsache gegen José Manuel ███ ██ aus ██, geboren am ██ ██ 1964 in ███ ██████, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in elf Fällen sowie wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und Maßregelanordnungen getroffen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das in zulässiger Weise auf diese Frage beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht, das ohne Rechtsfehler von einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten ausgegangen ist, hat besondere Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG allein mit der Begründung bejaht, gerade die Strafaussetzung könne den erwünschten erzieherischen Erfolg herbeiführen und verspreche eine günstigere erzieherische Beeinflussung des Angeklagten als der Vollzug der Jugendstrafe (UA 21).
Diese knappen Ausführungen lassen – fehlerhaft – nicht erkennen, ob die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen ist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Aussetzung der Vollstreckung von Jugendstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren zu beachten sind.
Danach erfordert die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG, die nicht allein auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht nur bei Taten in außergewöhnlichen Situationen oder Konfliktslagen in Betracht kommt, vor allem eine Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände. Es ist zu prüfen, ob Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen führen kann als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363), ist dabei zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 25. März 1986 – 2 StR 69/86).
Den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer eine derartige Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Ihre Erwägung, dass die Strafaussetzung in erzieherischer Hinsicht für den Angeklagten günstiger sei als der Vollzug der Jugendstrafe, nimmt zwar auf den Erziehungsgedanken Bezug. Damit erübrigt sich aber nicht eine Würdigung der Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, zumal die Ausführungen der Jugendkammer nicht wesentlich über das hinausgehen, was im Zusammenhang mit der Prognoseentscheidung nach § 21 Abs. 1 JGG ohnehin zu erörtern war.
Der Senat kann die unterbliebene Gesamtwürdigung nicht selbst nachholen (BGH NStZ 1982, 285, 286 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH StV 1981, 21/22 und 1982, 570; BGH, Beschlüsse vom 26. April 1980 – 4 StR 208/80 –, vom 24. Januar 1985 – 1 StR 827/84 – und vom 3. April 1986 – 4 StR 151/86); die Sache des Tatrichters ist es,
| Laufhütte | Hürxthal | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 151/86 · 03.04.1986Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Gesamtwürdigung
- BGH · 4 StR 208/80 · 03.06.1980Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 827/84 · 24.01.1985Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben — Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 69/86 · 25.03.1986Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung im Jugendstrafrecht aufgehoben