Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Gesamtwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/86
Datum
03.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Revision blieb insoweit erfolglos. Der BGH hob jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit einer fehlenden nachvollziehbaren Gesamtwürdigung, insbesondere hinsichtlich kumulativer Milderungsgründe nach §56 Abs.2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare und vertiefte darlegungspflichtige Begründung voraus; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.

2

Bei der Prüfung besonderer Umstände sind Persönlichkeit des Täters und Gewicht der Tat in einer Gesamtwürdigung zu verbinden; mehrere einzeln nur durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen besonderes Gewicht erlangen.

3

Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer kumulativen Wirkung sonstiger Milderungsgründe bedacht hat; fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist die Entscheidung zur neuen Entscheidung aufzuheben.

4

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann die Revision hinsichtlich einzelner Entscheidungsbereiche aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, während der übrige Teil verworfen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 20. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 151/86 in der Strafsache gegen ██ aus H—____), Johannes geboren am ███ █████ 1935 in S—, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die von der Strafkammer deswegen verhängte Freiheitsstrafe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Das Landgericht meint, es könne davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde, zumal seine von ihm sexuell missbrauchte Tochter das Elternhaus verlassen habe. Es finden sich jedoch „in der Persönlichkeit des Angeklagten und ganz besonders in seiner Tat keine besonderen Umstände, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen und eine Strafaussetzung ausnahmsweise rechtfertigen würden“ (UA 8). Diese kurze Begründung genügt hier nicht.

Zwar hat die Strafkammer eine Bewertung von Tat und Täter vorgenommen. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass deren Ergebnis durch die Anlegung eines zu strengen Maßstabes zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, dass auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung „besonderer Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH NStZ 1984, 360; wistra 1985, 20; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1985 – 3 StR 6/85 – und vom 23. Oktober 1985 – 2 StR 514/85).

Da sich besondere Umstände in der Person und in der Tat häufig nicht scharf voneinander trennen lassen (BGH NStZ 1982, 114, 285; StV 1982, 570; 1983, 18), reicht es in der Regel nicht aus, einerseits auf die Persönlichkeit des Angeklagten und andererseits auf das Gewicht der Tat abzustellen, wie es das Landgericht getan hat. Notwendig ist vielmehr eine Gesamtwertung (BGHSt 29, 370; BGH, Beschluss vom 20. August 1985 – 4 StR 441/85). Bei dieser kann der Umstand, dass sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen (BGH StV 1981, 21; BGH, Urteil vom 24. April 1985 – 3 StR 37/85 – und Beschluss vom 29. April 1985 – 3 StR 97/85).

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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