Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/86
- Datum
- 27.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn der Tatrichter einen unzutreffenden oder zu weit gefassten Strafrahmen zugrunde legt.
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung).
Die Ablehnung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt konkrete, nachvollziehbare Feststellungen voraus; bloße Vermutungen sind unbeachtlich.
Wertungen des Tatrichters, die den getroffenen Feststellungen widersprechen oder nicht näher begründet sind, sind für den Strafausspruch nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 202/86 in der Strafsache gegen Hans Jürgen K ██ aus A, dort geboren am ██ 1953, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. November 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs jedoch (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen ausgegangen, der nach oben durch die nach den §§ 23, 49 StGB gemilderte Höchststrafdrohung des § 177 Abs. 1 StGB und nach unten – da der Angeklagte während des Versuchs der Vergewaltigung den demgegenüber zurücktretenden (vgl. BGHSt 17, 1/2) Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt hat – durch die Mindeststrafdrohung des § 178 Abs. 1 StGB begrenzt ist. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der Tatrichter es mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt hat, der Strafzumessung den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen.
Bedenklich ist schon die Annahme des Landgerichts, die vom Angeklagten sexuell genötigte Frau habe dem Angeklagten „nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sie zu einem sexuellen Abenteuer mit ihm bereit sei“ (UA 26, 27). Dies ist nicht ohne weiteres mit den Feststellungen zu vereinbaren, denen zu entnehmen ist, dass das Tatopfer früher bei mehreren Gelegenheiten Küsse mit dem Angeklagten ausgetauscht – unter anderem bei zwei mit ihm verabredeten Autofahrten – und ihm auch körperliche Berührungen gestattet hat. Ob dies und die vom Landgericht nicht näher belegte Wertung, der Angeklagte sei „rabiat“ allein schon dafür vorgegangen (UA 27), zu führen würde, den Strafausspruch aufzuheben, kann dahinstehen.
Straferschwerend durfte dem Angeklagten jedenfalls nicht angelastet werden, dass er sein Opfer „zum bloßen Sexualobjekt erniedrigt“ habe (UA 27). Diese Würdigung läuft im Ergebnis auf einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen hinaus (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn den Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte die sexuell angegriffene Frau in einer Weise gedemütigt hat, die sich von sonstigen Fällen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung unterscheiden würde.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht aus den Gründen verneint werden kann, auf die das Landgericht die Ablehnung der Aussetzung gestützt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft ist, beruht die Erwägung, der Angeklagte sei auf sexuellem Gebiet „offenbar“ ungezügelt (UA 28), nur auf Vermutungen. Wegen der Aussetzung von Freiheitsstrafen nach § 56 Abs. 2 StGB verweist der Senat im Übrigen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Senatsbeschluss vom 3. April 1986 – 4 StR 151/86 m. Nachw., siehe jetzt § 56 Abs. 2 StGB i. d. F. StrÄndG vom 13. bis 23. April 1986 – BGBl I S. 393).
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