Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben; Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 94/87
Datum
12.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Brandstiftung zu Jugendstrafe verurteilt; die Revision wandte sich insbesondere gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt die Versagung auf, weil das Urteil die erforderliche Gesamtwürdigung nach § 21 JGG und eine nachvollziehbare Begründung für das Fehlen einer günstigen Prognose vermissen lässt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 21 JGG setzt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit voraus.

2

Fehlt in der Urteilsbegründung die Darstellung, warum keine günstige Prognose besteht, ist die Versagung der Bewährung aufzuheben.

3

Der erzieherische Zweck des Jugendstrafrechts und entwicklungsbedingte Unterschiede gegenüber Erwachsenen sind bei der Prüfung der Aussetzung vorrangig zu berücksichtigen.

4

Das Revisionsgericht kann die vom Tatrichter unterlassene Gesamtwürdigung nicht selbst nachholen; bei Fehlen der erforderlichen Würdigung ist an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 16. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 94/87 in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███ aus ███████████, geboren am ███ © 1966 in ███, wegen Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldund den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 1987 Bezug genommen.

Dagegen hält die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt: *„Die Vollstreckung dieser Strafe konnte mangels günstiger Prognose und mangels besonderer Milderungsgründe in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden“* (UA 32).

Warum dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt werden kann, obwohl er bisher nicht vorbestraft ist, in geordneten Verhältnissen lebt und seinem erlernten Beruf als Stahl- und Maschinenschlosser *„bis heute nachgeht“*, ist nicht erkennbar (UA 2). Die von der Jugendkammer hiermit vorgenommene Verneinung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Das Urteil lässt auch die für die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG notwendige Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände vermissen (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1; BGH, Beschluss vom 3. April 1986 – 4 StR 151/86). Es ist zu prüfen, ob Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen führen kann als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363), ist dabei zu berücksichtigen.

Der Senat kann die unterbliebene Gesamtwürdigung, die Sache des Tatrichters ist, nicht selbst nachholen.

KnoblochSalgerGoydke
HorsthalMeyer-Goßner

Zitiert (1)