Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 441/85
Datum
20.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf, weil das Landgericht zu strenge Anforderungen an „besondere Umstände“ gemäß §56 Abs.2 StGB gestellt hat. §56 Abs.2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Milderungsgründen; eine Beschränkung auf extreme Ausnahmefälle ist unzulässig. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des §56 Abs.2 StGB zur Aussetzung der Vollstreckung erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Milderungsgründen; sie ist nicht auf extreme Ausnahmefälle mit ‚Stempel des Außergewöhnlichen‘ beschränkt.

2

Besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB liegen vor, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheinen lassen.

3

Die Zurückweisung einer Strafaussetzung ist aufzuheben, wenn das Tat- und Persönlichkeitsbild nicht unter zutreffender rechtlicher Würdigung geprüft wurde.

4

Eine formelle Rüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen wird (§344 Abs.2 S.2 StPO); die Überprüfung des Schuldspruchs kann im Übrigen wegen allgemeiner Sachrüge nach §349 Abs.2 StPO beschränkt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 441/85 in der Strafsache gegen Alfred Heinrich ██, geboren am █ 1953 in ███, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. August 1985

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

1. Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat.

2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung „unabhängig von den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB“ abgelehnt, weil sie weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht hat. Sie hat Milderungsgründe vermisst, „die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“. Damit stellt das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Daran, dass diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht mehr festgehalten. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 27. November 1984 – 4 StR 694/84).

KnoblichSalgerLaufhütte
HürxthalMeyer-Goßner

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