Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 694/84
Datum
27.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB. Zentral ist die Frage, welche Anforderungen an „besondere Umstände“ zu stellen sind. Der BGH hebt die Entscheidung auf, weil das Landgericht zu hohe Anforderungen („Stempel des Außergewöhnlichen") ansetzte. Es sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung von § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; es bedarf nicht des „Stempels des Außergewöhnlichen“.

2

Über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist durch Gesamtwürdigung zu entscheiden; dabei sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht zu prüfen.

3

Der hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Tat schließt die Gewährung der Bewährung nicht automatisch aus, sondern ist in die Abwägung einzustellen.

4

Gerichte dürfen bei der Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung nicht übermäßig strenge Anforderungen an die Gewichtung von Milderungsgründen stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 20. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 694/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinrich Theodor H. aus ███, geboren am ████ 1942 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 27. November 1984

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine in zulässiger Weise auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat eine Aussetzung der Vollstrekkung der Strafe zur Bewährung abgelehnt, weil sie weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht hat. Sie hat Milderungsgründe vermisst, „die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter tragen und dem Fall zu Gunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“. Damit stellt das Landge-

richt zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulässen. Daran, dass diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 25. September 1984 – 1 StR 552/84). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalRuß

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