Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Schuldfähigkeitsfeststellungen bei Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 186/86
Datum
30.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung mit der Frage der Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung. Der BGH stellt widersprüchliche Feststellungen zu §20/§21 StGB fest und hebt die betreffenden Verurteilungen auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Hinweise zu Tateinheit und Bewährung werden erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Feststellungen zur Schuldfähigkeit widersprüchlich sind und somit nicht sicher zwischen §20 und §21 StGB unterschieden werden kann.

2

§21 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn die Einsichtsfähigkeit des Täters gefehlt hat und dieses Fehlen dem Täter vorzuwerfen ist; liegen entschuldigende Gründe oder krankhafte Störungen vor, ist §20 StGB maßgeblich.

3

Bei verminderter Einsichtsfähigkeit ist gesondert zu prüfen, ob der Täter das Unrecht seiner Tat tatsächlich erkannt hat; tatsächliches Erkennen schließt eine Milderung nach §21 StGB aus.

4

Zur Beurteilung aufgehobener Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholintoxikation können hohe Blutalkoholkonzentrationen, auffälliges Verhalten und das Erscheinungsbild bei Festnahme herangezogen werden; äußerlich geordnetes Verhalten schließt aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht aus.

5

Bei ununterbrochener Bedrohung mit einer Waffe können mehrere Delikte Tateinheit (§52 StGB) bilden, wenn eine Tat zwar vollendet, aber noch nicht beendet war, sodass Tatmehrheit nicht anzunehmen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 21. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 186/86 in der Strafsache gegen He ██ aus ████████, dort geboren am Norbert ██ ██ 1960, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen (schwerer) räuberischer a) Erpressung und wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen (schwerer) räuberischer Erpressung, wegen Freiheitsberaubung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die – die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung betreffende – Verfahrensrüge nicht bedarf.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen hält das Urteil im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

Das Landgericht hat angenommen, dass bei dem Angeklagten, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration „von bis zu 3,07 ‰“ hatte, zwar die Voraussetzungen des § 21 StGB, jedoch nicht diejenigen des § 20 StGB vorgelegen hätten. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu sind jedoch widersprüchlich; es ist danach nicht auszuschließen, dass der Angeklagte doch im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.

a) Das Landgericht erklärt zunächst, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder aber gemäß dieser Einsicht zu handeln, „völlig auszuschließen“, „nicht sei“, „erheblich vermindert war“ (UA 6). Dann geht es aber davon aus, dass bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat infolge des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert war (UA 8). Schließlich erklärt die Strafkammer, sie sei „davon überzeugt, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat zur Tatzeit grundsätzlich in der Lage war, einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln“ (UA 11); sie hat die Strafe sodann nach §§ 21, 49 StGB gemildert.

b) Damit ist für den Senat nicht sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB die Strafkammer ausgehen wollte; beide Alternativen (fehlende Einsichts- und fehlende Steuerungsfähigkeit) können nicht gleichzeitig gegeben sein (BGH NStZ 1982, 200, 201 m. w. Nachw.).

Soweit die Strafkammer eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie eindeutig klären müssen, ob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch erkannt hat oder nicht. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist – auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit – nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 309; BGH NStZ 1985, 984; BGH bei Holtz MDR 1978, 28; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 665/85 und vom 25. März 1986 – 1 StR 76/86; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl., § 21 Rdn. 16; Lackner, StGB 16. Aufl., § 21 Rdn. 3; Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl., § 21 Anm. 1).

c) Falls der Angeklagte trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch

erkannt hatte, bedürfte die Frage, ob er noch in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln, sorgfältiger Prüfung. Für eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit könnten hier die sehr hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (vgl. Dreher/Tröndle, § 20 StGB Rdn. 9); das eigenartige Verhalten des Angeklagten (Aufforderung der Bardamen zum Tanzen, plötzliches Verlangen auf Herausgabe der Kasse, der er mit vorgehaltener Pistole einen Heiratsantrag machte, Mitnehmen der einen Bardame), sowie sein Erscheinungsbild bei seiner Festnahme durch die Polizei („in der Art von Betrunkenen (sich) an einer Mauer entlangtastend“ – UA 11) sprechen. Dem müsste nicht ohne weiteres entgegenstehen, dass er nach Aussage der Bardamen weder erhebliche Gang- noch Sprachschwierigkeiten hatte; denn erfahrene, alkoholgewohnte Trinker vermögen sich meist auch im Rausch noch motorisch zu kontrollieren und äußerlich geordnet zu verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen schon erheblich beeinträchtigt oder sogar aufgehoben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGH NStZ 1983, 408, 409).

d) Die Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Freiheitsberaubung berührt die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht. Die insofern verhängte Einzelstrafe und der darauf beruhende Maßregelausspruch können daher bestehen bleiben; der Gesamtstrafenausspruch muss jedoch ebenfalls aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

a) Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum das Vorliegen eines Vollrausches (§ 323a StGB) verneinen, so müsste im Urteilstenor wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984 – 4 StR 39/84; Granderath MDR 1984, 988).

Da die schwere räuberische Erpressung und die Freiheitsberaubung mittels ununterbrochener Bedrohung mit einer Waffe durchgeführt wurden und die Erpressung bei Beginn der Freiheitsberaubung zwar vollendet, aber noch nicht beendet war, wäre zwischen ihnen nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84 und vom 22. August 1985 – 4 StR 401/85).

b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkannte Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung auszusetzen ist, wird der Tatrichter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB zu beachten haben (vgl. BGH NStZ 1984, 361 m. Nachw.; BGH, Beschluss vom 27. November 1984 – 4 StR 694/84). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. April 1986 verwiesen.

GoydkeLaufhütteJahnke
SalgerMeyer-Goßner

Zitiert (6)