Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/85
Datum
22.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Raubes, versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung steht, hob den Rest des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung. Das Landgericht hatte unzureichend zur subjektiven Anspruchsvorstellung des Täters ausgeführt, weshalb die Verurteilung wegen Raubes nicht tragfähig ist. Eine Änderung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht war zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Vorsatzes bei Raub (§ 249 StGB) ist die Absicht erforderlich, sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen; der Glaube des Täters an einen eigenen Anspruch kann einen Tatbestandsirrtum begründen und den Zueignungsvorsatz ausschließen.

2

Das Tatgericht hat die subjektiven Vorstellungen des Täters über eine vermeintliche Anspruchsberechtigung, die für das Vorliegen des Zueignungsvorsatzes entscheidend sein können, konkret zu ermitteln; unterbleibt diese Erörterung, fehlen tragfähige Feststellungen.

3

Sind mehrere Tathandlungen durch eine fortdauernde Freiheitsentziehung verbunden und besteht die Freiheitsberaubung bei der Aufnahme weiterer tatbestandsmäßiger Handlungen fort, so liegen Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor.

4

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht zugunsten des Angeklagten ist zulässig, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird (§ 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 21. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Bolat K. C., aus ████, geboren am ███ in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Laufhütte, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 1985

a) im Schuldspruch im Fall ██ dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt wird;

b) im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Raubes begegnet rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht ausreichen.

Der Angeklagte vereinbarte am 30. August 1984 mit dem späteren Tatopfer ███ in dessen Wohnung homosexuelle Handlungen vorzunehmen. Ein Entgelt für den Angeklagten wurde nicht festgelegt. Das Landgericht vermochte jedoch nicht auszuschließen, dass dieser eine Bezahlung „stillschweigend erwartet hatte“ (UA 4). Nach dem Ende der sexuellen Betätigung bemächtigte sich der Angeklagte gewaltsam der Geldbörse ██ und nahm deren Inhalt – 2 DM – an sich.

Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Tatvorwurf eingelassen, ████ habe ihm 20,– DM versprochen. Da dieser seine Zusage nicht eingehalten habe, habe er ihn angegriffen, um sich „sein Geld“ zu holen (UA 8, 9).

Diese Einlassung widerlegt das Landgericht nur insoweit, als es eine ausdrücklich getroffene Preisvereinbarung ausschließt. Es stützt sich dabei auf die Aussage ███, der bekundet hat, in den Kreisen, in denen er verkehrt, sei Bezahlung gänzlich unüblich (UA 9). Welche konkreten Vorstellungen der Angeklagte mit der stillschweigenden Erwartung einer Entlohnung verband, erörtert das Landgericht hingegen nicht. Es ist daher auch möglich, dass er – zumal wenn er in „anderen Kreisen“ als ████ verkehrte – glaubte, einen Anspruch gegen ihn zu haben. In einem solchen Fall aber kann dem Angeklagten die in § 249 StGB vorausgesetzte Absicht gefehlt haben, sich das der Geldbörse entnommene Geld rechtswidrig zuzueignen. Denn ein nicht rechtskundiger Täter, der sich zur gewaltsamen Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs für befugt hält, wird häufig glauben, auf das gerade im Besitz des Opfers befindliche Geld zugreifen zu dürfen. Diese Vorstellung begründet einen Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 90, 91; Lackner in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 18; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 249 Rdn. 8). Die fehlende Erörterung der Frage ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt nötigt.

2. Von den Feststellungen getragen wird die rechtliche Würdigung der am 16. November 1984 an Frau ███ begangenen Tat. Unzutreffend beurteilt das Landgericht jedoch das Verhältnis, in dem die versuchte Vergewaltigung zu der Freiheitsberaubung steht.

Der Angeklagte hatte Frau ███ unter Schlägen von der Straße in den Keller des von ihm bewohnten Hauses verbracht. Nachdem der Vergewaltigungsversuch gescheitert war und beide sich wieder angezogen hatten, zerrte der Angeklagte auf Grund eines neuen Entschlusses die Frau mit den Worten „Du schläfst heute Nacht bei mir!“ die Treppen hoch zu seinem Zimmer. Dort legte er sich schlafen.

Diese Handlungen stehen zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Das Landgericht verkennt bei seiner Würdigung des Sachverhalts, dass Frau ██ während des Vergewaltigungsversuchs ihrer Freiheit beraubt war und diese auch danach, als sie und der Angeklagte sich anzogen, noch nicht wieder erlangt hatte. Vielmehr befand sie sich weiterhin im Keller eines ihr fremden Wohnhauses, dessen Zugang der Angeklagte verschlossen hatte (UA 6). Die zugleich mit dem Vergewaltigungsversuch begangene Freiheitsberaubung war daher noch nicht beendet, als der Angeklagte sich zu seinem weiteren Vorgehen entschloss. Das begründet Tateinheit ohne Rücksicht darauf, ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, die im ersten Teilakt des Geschehens liegende Freiheitsberaubung werde vom Vergewaltigungsversuch aufgezehrt.

Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch bei Annahme von Tateinheit nicht anders als geschehen gegen den Tatvorwurf hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist hingegen aufzuheben, da der Tatrichter die Strafe neu bemessen muss.

3. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Dass das weitere Verfahren nur noch den – erwachsenen – Angeklagten betrifft, vermag daran nichts zu ändern (BGHSt 30, 260).

LaufhütteSalgerJahnke
HurxthalMeyer-Goßner

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