Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Bereicherungsabsicht bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 377/90
- Datum
- 26.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 StGB) setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern; diese Rechtswidrigkeit gehört als normatives Tatbestandsmerkmal zum Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.
Die bloße Anwendung von Zwangs- oder Vollstreckungsmitteln berührt nicht automatisch die Rechtmäßigkeit des angestrebten Vermögensvorteils; strafbar wird das Verhalten erst, wenn der Täter die unrechtmäßige Bereicherungsabsicht hat.
Stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe an den Bestand der Forderung geglaubt, darf das Revisionsgericht nicht aus später geäußerten Zweifeln des Angeklagten rückwirkend einen während der Tatzeit vorhandenen Vorsatz zum rechtswidrigen Bereicherungswillen ableiten.
Beeinträchtigt die Aufhebung eines tateinheitlich verbundenen Schuldspruchs die Begründung oder die Strafzumessung anderer Verurteilungen oder kann dies nicht sicher ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 377/90 BESCHLUSS vom 26. September 1990 in der Strafsache gegen Ha ██ aus ██████, geboren am Sayed-Massoud 0. ███ 1966 in ██ (Afghanistan), wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub verurteilt wurde und im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 6. August 1990 folgendes ausgeführt hat:
"Der Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und wegen eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verwirklichung des Tatbestands des § 255 StGB setzt – i.V.m. § 253 StGB – voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils muss als normatives Tatbestandsmerkmal vom Vorsatz umfasst sein, wobei bedingter Vorsatz genügt. Diese subjektive Voraussetzung ist durch die Feststellungen nicht ausreichend dargetan. Der – als Privatdetektiv mit der Vorbereitung der Vollstreckung beauftragte – Angeklagte glaubte nach der Unterredung mit seinem Auftraggeber daran, dass dessen Forderung zu Recht bestand und dass er den ihm zum Zwecke des Einzugs abgetretenen Forderungsbetrag beitreiben konnte (UA S. 9). Im Zuge der Unterredungen mit den angeblichen Schuldnern wurden ihm zwar deren (sachlich und rechtlich begründete) Einwendungen gegen den Bestand der Forderung bekannt. Nach der ausdrücklichen Feststellung auf UA S. 13 schenkte er den Erklärungen der Zeugen jedoch keinen Glauben. Das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach dem eigentlichen Tatgeschehen, insbesondere seine Erklärungen bei dem über Autotelefon geführten Gespräch mit dem Bruder seines Auftraggebers, belegen demgegenüber zwar, dass die Einwendungen der angeblichen Schuldner doch Zweifel am Bestehen der Forderung begründet hatten. Wann diese Zweifel aufgetreten sind, ist im Urteil jedoch nicht ausgeführt.
Aus diesen Feststellungen folgt zunächst, dass es an der positiven Kenntnis vom Nichtbestehen der Forderung eindeutig fehlte. Doch auch der an sich mögliche und ausreichende sowie bedingte Vorsatz ist jedenfalls nicht dargetan. Angesichts der erwähnten ausdrücklichen Feststellung, der Angeklagte habe den Einwendungen der angeblichen Schuldner nicht geglaubt, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, der Äußerung von Zweifeln bei dem späteren Telefongespräch die Existenz solcher Zweifel auch schon während des eigentlichen Tatgeschehens zu entnehmen. Dafür, dass der Angeklagte die mangelnde Berechtigung der Forderung im Falle aufgetretener Zweifel auch gebilligt haben könnte, ihm also auch für diesen Fall von der Beitreibung mit den von ihm angewandten Mitteln nicht Abstand genommen hätte, lässt sich aus dem Urteil ohnehin nichts herleiten. Das Landgericht selbst hat darauf bei der rechtlichen Würdigung nicht abgestellt. Es meinte vielmehr, es sei unerheblich, ob der Angeklagte an den Bestand der Forderung geglaubt habe oder nicht. Entscheidend sei, dass er sich über den ihm erteilten Auftrag, eine Pfändung vorzubereiten, hinwegsetzend – von den angeblichen Schuldnern unmittelbar Zahlung an sich verlangt habe, was ihm so nicht zustand. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte – durchaus im Einklang mit der Abtretung zum Zwecke des Einzugs – verlangte Zahlung an sich, ebenso wie die dabei angewandten Mittel nur die Art und Weise der Geltendmachung der Forderung, nicht aber die Rechtmäßigkeit des verfolgten Vermögensvorteils berührten, solange er sich nicht – wofür es im Urteil an jeglichem Anhaltspunkt fehlt – persönlich zu Unrecht bereichern wollte, sondern in der Absicht handelte, beigetriebene Gelder an den vermeintlichen Gläubiger weiterzuleiten.
Die damit notwendige Teilaufhebung des Schuldspruchs muss sich wegen tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf die Verurteilung wegen Raubes erstrecken, ohne dass es insoweit weiterer Erörterungen bedürfte. Vorsorglich sei dazu jedoch auf BGHSt 17, 87 ff. und auf die sich daran anschließende ständige Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, GA 1966, 211, 212; BGH NStZ 1982, 380; BGH, Urteile vom 22. August 1985 – 4 StR 401/85 – und vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87 – sowie Beschluss vom 29. Juli 1988 – 2 StR 387/88) hingewiesen.
Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung. Meines Erachtens kann schon nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die für das Waffendelikt erkannte Strafe von 9 Monaten durch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung beeinflusst worden sein könnte. Darüber hinaus erscheint es auch bedenklich, im Rahmen des § 53 Abs. 1 WaffG bei der Strafzumessung einen Umstand strafschärfend hervorzuheben, aus dem allein folgt, dass der Angeklagte nicht im Verbotsirrtum gehandelt hat. Allein darauf läuft die Erwägung, der Angeklagte habe beim Kauf der Waffe bewusst die Rechtslage ignoriert, hinaus."
Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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