Revision: Aufhebung der Raubverurteilung wegen unbeachteten Tatbestandsirrtums
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/90
- Datum
- 27.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsirrtum kommt in Betracht, wenn der Täter irrigerweise annimmt, gegen einen Schuldner Anspruch auf Übereignung gerade der in dessen Besitz befindlichen Geldscheine zu haben; dies kann bei Geldschulden insbesondere für unvorgebildete Täter naheliegen.
Der Tatrichter muss sich bei entsprechender Beweislage ausdrücklich mit der Möglichkeit eines solchen Tatbestandsirrtums auseinandersetzen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, begegnet eine Verurteilung wegen Raubs rechtlichen Bedenken und ist aufzuheben.
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen Raubs erfasst tateinheitlich begangene Nebenverurteilungen und den Ausspruch über die Gesamtstrafe, während hiervon unabhängige Verurteilungen (z. B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) unberührt bleiben.
Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, macht dies einen zuvor ergangenen Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz gegenstandslos und ermöglicht die Fortführung bzw. Entscheidung der Revision.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 335/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1958 in ██████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Er trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1990 ist damit gegenstandslos.
Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes a) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ein bei dem Angeklagten sichergestelltes Klappmesser eingezogen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er wegen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Zum Motiv dafür, weshalb der Angeklagte dem Zeugen ████ ██ 100,-- DM gewaltsam weggenommen hat, führt die Strafkammer (im Rahmen der Begründung der Strafzumessung) lediglich aus, „die Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Zeugen ████████ 1.200,-- DM zu bekommen und habe deshalb dem Zeugen die 100,-- DM, den Pass und den Schlüsselbund weggenommen, (sei) letztlich trotz bestehender Zweifel nicht widerlegt“ (UA S. 11).
Bei dieser Beweislage begegnet die Verurteilung wegen Raubs durchgreifenden Bedenken.
Im Anschluss an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter – in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht – meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u. a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985 – 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87; v. 29. Juli 1988 – 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22). Bei Geldschulden kann sogar nahe liegen, dass ein rechtlich nicht vorgebildeter Täter in dieser Vorstellung handelt. Der Tatrichter muss sich in einem solchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1988 – 2 StR 387/88). Dies ist hier nicht geschehen. Die Verurteilung wegen Raubs kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall
erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.
| Maier | Gollwitzer | Schafer | |||
| Theune | Detter |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 401/85 · 22.08.1985Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung
- BGH · 4 StR 628/87 · 17.12.1987BGH: Herabstufung von räuberischer Erpressung zu Nötigung; Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 387/88 · 29.07.1988Revision wegen Tatbestandsirrtum bei Geldforderung – Aufhebung und Zurückverweisung