Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Tatbestandsirrtum bei Geldforderung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 387/88
Datum
29.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Raubes; das Landgericht stellte fest, er habe dem Zeugen 400 DM gewaltsam weggenommen. Streitfrage ist, ob er im Tatbestandsirrtum glaubte, ihm stünde wegen einer Geldforderung das Recht zu, gerade die im Besitz befindlichen Geldscheine zu nehmen. Der BGH hob auf, da das Landgericht diesen Irrtum nicht ausreichend geprüft hatte; das Bewusstsein, nicht gewaltsam vorgehen zu dürfen, schließt den Tatbestandsirrtum nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatbestandsirrtum ist möglich, wenn der Täter in Unkenntnis der Rechtslage meint, aufgrund einer Geldforderung Anspruch auf die konkret im Besitz des Schuldners befindlichen Geldscheine zu haben.

2

Bei Geldschulden kann es naheliegend sein, dass auch rechtlich unvorgebildete Täter in dieser Vorstellung handeln; der Tatrichter hat die Möglichkeit eines solchen Irrtums regelmäßig ausdrücklich zu prüfen.

3

Die Kenntnis, dass gewaltsame Beitreibung unzulässig ist, betrifft das Merkmal der Nötigung mit Gewalt, schließt aber einen Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal der Berechtigung zur Aneignung konkreter Geldscheine nicht aus.

4

Unterbleibt die hinreichende Auseinandersetzung mit einem möglichen Tatbestandsirrtum, kann dies den Schuldspruch in dem betroffenen Umfang beeinträchtigen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 387/88 in der Strafsache gegen ███████ Thomas Daniel, geboren am ██████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten Angeklagten hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten Gründen Erfolg:

Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte dem Zeugen ██, gegen den er eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 300,-- DM hatte und gegen den er nach seiner Einlassung – als Ersatz für einen Ring – außerdem 100,-- DM berechnete (UA S. 18, 40), mit dem Geldbeutel gewaltsam 400,-- DM weggenommen hat. Der Tatsache, dass der Angeklagte jedenfalls in Höhe von 300,-- DM eine Forderung gegen den Zeugen hatte, maß die Strafkammer für die Erfüllung des Raubtatbestandes keine Bedeutung bei, weil er sich nach seiner Einlassung durchaus bewusst gewesen sei, dass es nicht rechtens war, gewaltsam vorzugehen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Im Anschluss an BGHSt 17, 87 ff. hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter – in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht – meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u. a. BGH, GA 1966, 211, 212; BGH, NStZ 1982, 380; BGH, Urteile vom 22. August 1985 – 4 StR 401/85 und vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87). Bei Geldschulden kann sogar naheliegen, dass ein rechtlich nicht vorgebildeter Täter in dieser Vorstellung handelt. Der Tatrichter muss sich in einem solchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Irrtumsfrage zwar angesprochen. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter im Tatbestandsirrtum handelte. Denn das Wissen, eine Forderung nicht gewaltsam beitreiben zu dürfen, berührt nur eine Komponente des Raubtatbestands, nämlich die in § 249 StGB vorausgesetzte Nötigung mit Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Die – den Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal begründende – Vorstellung, zur Aneignung der im Besitz des Schuldners befindlichen Geldscheine berechtigt zu sein, wird – wie schon ein Vergleich mit der Rechtslage im Falle der Wegnahme durch Diebstahl deutlich macht – durch dieses Wissen dagegen nicht ausgeschlossen.

Durch den aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel ist jedenfalls der Schuldumfang der Verurteilung – soweit dem Beschwerdeführer die Wegnahme von 300,-- DM zur Last liegt – betroffen. Der Schuldspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird sich unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten darüber hinaus aber auch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen müssen, ihm habe gegen den Zeugen ████████ eine weitere (Ersatz-) Forderung in Höhe von 100,-- DM zugestanden.

HerdegenMaierNiemöller
MeyerTheune

Zitiert (2)

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