BGH: Herabstufung von räuberischer Erpressung zu Nötigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 628/87
- Datum
- 17.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Entziehung einer Sache als Druckmittel zur Durchsetzung einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand der räuberischen Erpressung, wenn keine Absicht auf dauernde Aneignung oder auf Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet ist.
Der Einsatz von Drohung oder Gewalt zur Erzwingung der Erfüllung einer Forderung kann den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen, auch wenn die beabsichtigte Bereicherung in der Durchsetzung einer (anscheinend bestehenden) Forderung liegt.
Hat der Täter eine laienhafte oder irrige Vorstellung über das Bestehen eines Anspruchs, die die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschließt, kann dies einen Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 StGB begründen und den Vorsatz hinsichtlich einer rechtswidrigen Zueignung ausschließen.
Kann das Revisionsgericht den Sachverhalt abschließend feststellen und wäre die Verteidigung der Angeklagten gegenüber dem milderen Schuldspruch nicht anders geführt worden, ist eine Änderung des Schuldspruchs nach § 357 StPO möglich; § 265 StPO steht dem nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen Crass aus ███, Manfred Richard, dort geboren am ██, Christian, geboren am ███████, Mario, dort geboren am ██, Enrico W., geboren am ███████, wegen Nötigung u. a.
I. Auf die Revision des Angeklagten MC) wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juli 1987 – auch soweit es die Mitangeklagten KC), ██ █ und ████ betrifft – im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten KC) und ███████ der Nötigung, der Angeklagte ████ der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der Angeklagte █████ der Anstiftung zur Nötigung schuldig sind, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 249 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 253, 255 StGB durch § 240 StGB ersetzt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung, die Mitangeklagten KC) und ███████ wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie den Mitangeklagten █████ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ███ hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; beides ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken.
Der Angeklagte █████ hat sich nur einer Anstiftung zur Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ███ gegen Dieter ██████ Geldforderungen von mehr als 40.000 DM gerichtlich geltend gemacht. Da er den Ausgang des Zivilprozesses nicht abwarten wollte, bestimmte er die Mitangeklagten dazu, ███ durch massiven – bis zur Androhung zumindest von Schlägen oder anderen körperlichen Misshandlungen gehenden – Druck zur Übergabe von Geld oder anderen Wertgegenständen und damit zur Begleichung seiner Schuld zu zwingen. Entsprechend dem Tatplan wurde ██████ am 4. Juli 1986 mit seinem Pkw an einen abgelegenen Ort gelockt und dort von KC), ████ und ███ durch – mit dem abwesenden MC) nicht abgesprochene – Drohung mit Waffengewalt sowie einen – nicht verabredeten – plötzlichen heftigen Schlag ins Gesicht dazu veranlasst, mehrere vorbereitete Blankowechsel und eine Bescheinigung über die freiwillige Übergabe seines Fahrzeugs „für die Zeit der Schulden“ zu unterzeichnen.
Aus Furcht um sein Leben duldete ███████ auch, dass die Mitangeklagten seinen Pkw durchsuchten und dabei einen Geldbetrag von ca. 960 DM „als Anzahlung“ an sich nahmen. Schließlich folgte er ihrem Befehl, aus dem Pkw auszusteigen, und ließ sie damit wegfahren. Der Wagen sollte ebenso wie die Wechsel, die die Täter für wirtschaftlich wertlos hielten, lediglich als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung dienen.
2. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Mitnahme des Pkw nicht als schwere räuberische Erpressung und der Tatbeitrag des Angeklagten MC) damit auch nicht als Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu werten. Nach den Feststellungen bestand die von sämtlichen Angeklagten zugunsten ██████ erstrebte Bereicherung in der Erlangung des Geldbetrages, den █████████ ihm schuldete (UA 8/9 und 10 f), nicht aber in dem vorübergehenden Besitz des Kraftfahrzeugs. Dessen „Inpfandnahme“ war nur als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung des ███████ gedacht. Das Landgericht stellt zwar zur Begründung seiner anderen Auffassung darauf ab, dass die Angeklagten eine Besitzentziehung für einen längeren Zeitraum ins Auge gefasst hatten. Dabei verkennt es aber, dass die darin zum Ausdruck kommende größere Schadensintensität und das Bewusstsein der Täter hiervon nach den Feststellungen nichts an deren Absicht änderte, die „Inpfandnahme“ des Pkw nur vorübergehend als Druckmittel gegenüber ███ einzusetzen; auf den in der Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit liegenden wirtschaftlichen Wert des Wagens, den der Schuldner durch die Entziehung einbüßte, hatten es die an der Tat Beteiligten hingegen nicht abgesehen.
3. Räuberische Erpressung scheidet – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – auch bezüglich der Abnötigung der Unterschriften unter die Blankowechsel aus, weil eine Gefährdung des Vermögens des Dieter ███ nicht beabsichtigt war und die Wechsel ebenfalls nur als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung dienen sollten.
Es liegt auch kein versuchtes Erpressungsdelikt darin, dass die Mitangeklagten verabredungsgemäß durch die Abnötigung des Pkw und der Wechsel damit begonnen haben zu versuchen, eine Begleichung der Geldforderung des MC) bei ██ ███ durchzusetzen. Bestand ein fälliger und einredefreier Anspruch des Angeklagten █████ in der von ihm „unwiderlegt“ angegebenen Höhe, so wurde der erstrebte Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, dass er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt werden sollte.
Auch das zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, dass der begehrte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (vgl. BGH NJW 1982, 2265).
Bestand hingegen ein solcher Anspruch nicht in voller Höhe, so bewirkte die bei allen Angeklagten gleichwohl vorhandene Vorstellung über dessen Bestehen in dem von ████ behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGH StV 1984, 422 m. w. Nachw.; BGH NJW 1986, 1623).
4. Schließlich scheidet eine Verurteilung wegen Raubes hinsichtlich der gewaltsamen Entwendung des Geldbetrages von ca. 960 DM aus, weil die Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe glaubten, █████ als Gläubiger der Geldforderung könne gerade diese im Besitz des Schuldners befindlichen Geldmittel als ihm unmittelbar geschuldet (als „Anzahlung“, UA 13) beanspruchen. Diese laienhafte Vorstellung begründete einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH, Urt. v. 22. August 1985 – 4 StR 401/85).
5. Das gesamte Tatverhalten der Mitangeklagten KC), █████ und ███ gegenüber ███, das heißt die Abnötigung des Pkw, der Übergabeerklärung und der Blankowechsel sowie die durch Drohung bewirkte Duldung der Wegnahme von ca. 960 DM, erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Der Angeklagte ███ hat sich danach nur der Anstiftung zur Nötigung schuldig gemacht; dass die Strafkammer seinen Tatbeitrag als Anstiftung und nicht als Mittäterschaft gewertet hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und beschwert im Übrigen diesen Angeklagten nicht. Die Verurteilung des Mitangeklagten █████ wegen – tateinheitlich begangener – vorsätzlicher Körperverletzung wird von dem aufgezeigten Fehler bei der rechtlichen Bewertung der „Inpfandnahme“ des Pkw nicht berührt.
6. Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Mitangeklagten selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da einerseits der Angeklagte ██████ bereits wegen Anstiftung zur Nötigung angeklagt worden war und andererseits die Mitangeklagten sich gegenüber dem milderen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich aller Angeklagten zur Folge, auch wenn das Tatbild die ausgeworfenen Strafen im Rahmen des § 240 StGB durchaus rechtfertigen kann.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |
Zitiert (1)
Zitiert von (6)
- BGH · 3 StR 70/11 · 13.04.2011Revision verworfen; Schuldspruch als besonders schwere räuberische Erpressung geändert
- BGH · 2 StR 512/16 · 05.07.2017Aufhebung und Zurückverweisung: Vorstellungen über Forderungsbestand bei schwerer räuberischer Erpressung
- BGH · 2 StR 387/88 · 29.07.1988Revision wegen Tatbestandsirrtum bei Geldforderung – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 335/90 · 27.07.1990Revision: Aufhebung der Raubverurteilung wegen unbeachteten Tatbestandsirrtums
- BGH · 2 StR 377/90 · 26.09.1990Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Bereicherungsabsicht bei räuberischer Erpressung
- BGH · 3 StR 561/24 · 10.06.2025Räuberische Erpressung bei teilweiser Forderungsberechtigung: Tateinheit mit Nötigung